Hartz IV: Warmwasser gehört nicht zum Regelsatz

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Warmes Wasser plus ALG II

Warmes Wasser muss nicht von den Unterkunftskosten beglichen werden, sondern als Leistung von der Arge beglichen werden

In einem vorliegenden Fall hatte die ARGE für ein Paar aus Marienburg im Erzgebirge zwar die vollen Mietkosten übernommen, jedoch nicht das Warmwasser beglichen. Die ARGE war der Ansicht, dass eine Pauschale für das Warmwasser abgezogen werden muss. Das Paar erhält Fern- Warmwasser, dass zuzüglich berechnet wird. Das Paar klagte gegen den Abzug einer Pauschale und bekam nun vom Landessozialgericht in Chemnitz Recht.

Das Landessozialgericht Chemnitz beschloss, dass Empfänger von ALG II die Kosten für Warmwasser nicht von den Miet- und Unterkunftskosten begleichen müssen, sondern die Kosten für das Warmwasser extra von der Arge entrichtet werden muss. "Ebenso wie die Heizkosten sind die Ausgaben für warmes Wasser aus der Leitung zusätzlich zu den Regelleistungen zu zahlen", so die Chemnitzer Sozial- Richter. Anders sei für Hartz IV Empfänger ein menschenwürdiges Dasein nicht gesichert. In den Regelleistungen seien nur die Energiekosten für den restlichen Haushalt wie Waschmaschine und Geschirrspüler enthalten
(Aktenzeichen: L 3 AS 101/06- veröffentlicht am 11.05.07)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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