Hartz IV Urteil: Steuerfreies Verpflegungsgeld

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Hartz IV-Empfänger muss sich steuerfreies Verpflegungsgeld nicht als Einkommen anrechnen lassen

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (AZ: L 2 B 342/07 AS ER) urteilte: Die vom Arbeitgeber gezahlten Spesen (als Ersatz für Verpflegungsmehraufwendungen) sind als zweckbestimmte Einnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II von der die Hilfebedürftigkeit mindernden Anrechnung ausgenommen . Solche Zuwendungen sind – jedenfalls im steuerlich privilegierten Rahmen – zum Ausgleich von Mehraufwendungen und nicht zur Finanzierung der allgemeinen Lebensführung bestimmt (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25 August 2006, L 5 B 549/06 AS -. ).

Diese erhöhten Kosten – hier die vom Antragsteller zu 2.) vorgetragenen Kosten für Gaststättenbesuche – würden bei einer Arbeit in Nähe des Wohnorts oder bei Arbeitslosigkeit nicht anfallen. Weil die Zahlungen nur im pauschalen Rahmen anfallende Aufwendungen ersetzen, beeinflussen sie die Lage der Leistungsempfänger nicht so günstig im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II, dass daneben keine Grundsicherungsleistungen zu gewähren sind. Jedenfalls solange es sich um steuerfreie Aufwendungen handelt, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass in den Spesenzahlungen "verstecktes Arbeitsentgelt" enthalten ist. Steuerfrei sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) für jeden Kalendertag ein Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand von bis zu 24 EUR (bei Abwesenheit von der Wohnung von 24 Stunden), so dass sich im Einzelfall auch ein Spesenbetrag von 420,00 EUR (wie hier für Juli 2007) ergeben kann. (10.08.2009)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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