Alleinerziehende Hartz-IV-Empfänger können unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur für sich, sondern auch für ihre Kinder mehrere Versicherungspauschalen einkommensmindernd geltend machen.
Der 25. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hatte mit Urteil (L 25 AS 946/06) festgestellt, dass der Abzug mehrerer Versicherungspauschalen bei Alleinerziehenden dann möglich ist , wenn die Kinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören .
Die minderjährigen Kinder, deren Bedarf durch Unterhaltszahlungen und Kindergeld gedeckt ist, bilden gem § 7 Abs 3 SGB 2 keine Bedarfsgemeinschaft mit dem dem Haushalt angehörenden, erwerbsfähigen Elternteil . Von dem zur Bedarfsdeckung der minderjährigen Kinder nicht benötigten Überschussbetrag des Kindergeldes, der grundsätzlich bei dem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB 2 iVm § 3 Nr 1 AlgII-V die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro für den Elternteil selbst, aber zuvor auch pro minderjährigem Kind ungeachtet des tatsächlichen Bestehens entsprechender Versicherungen abzusetzen.
Diese Rechtsauffassung hat das BSG mit Urteil vom 13 Mai 2009 bestätigt. Danach war bei der Berechnung zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit der Kinder der Klägerin monatlich für beide Kinder eine Versicherungspauschale in Höhe von je 30 Euro zu berücksichtigen. Nach § 3 Nr 1 Alg II-V ist ein Betrag von 30 Euro als monatlicher Pauschbetrag für Beiträge zu privaten Versicherungen vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger abzusetzen, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II leben. Diese Voraussetzungen sind bei beiden Kindern der Klägerin erfüllt. Diese leben mit ihrer Mutter nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Nach § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Das Kindergeld soll vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes verwendet werden. Aus diesem Grunde nimmt das Kindergeld ebenso wie das sonstige Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II teil und rechtfertigt sich eine vom Einkommensteuergesetz (EStG) abweichende Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes. Diese Zuordnung von Einkommen des Kindes hat Konsequenzen auch für die Frage, wie die Höhe des maßgeblichen Einkommens des Kindes zu bestimmen ist. Bei der Prüfung, ob der Bedarf eines Kindes durch das Kindergeld und weitere Einnahmen, insbesondere Unterhaltszahlungen gedeckt ist, und es daher nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird, sind den Einkommensbestandteilen, die dem Kind zugerechnet werden, die im Gesetz vorgesehenen Einkommensfreibeträge gegenüberzustellen. Erst wenn sich bei dieser Saldierung ein ungedeckter Bedarf ergibt, wird das Kind ggf Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft.
Ist dies nicht der Fall, kann das Kind seinen Bedarf also selbst decken, werden den Eltern konsequenterweise auch diejenigen Kindergeldanteile als eigenes "Elterneinkommen" zugerechnet, die nach Berücksichtigung entsprechender Pauschalen den Bedarf des Kindes übersteigen.
Bei der Ermittlung einer eventuellen Hilfebedürftigkeit der Kinder der Klägerin war dem gemäß eine Versicherungspauschale in Höhe von je 30 Euro monatlich von den Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Dies führt vorliegend dazu, dass der Mutter der Kinder insgesamt 60 Euro weniger Kindergeld als eigenes Einkommen zugerechnet werden kann und sich dadurch wiederum ihr ungedeckter Bedarf um 60 Euro erhöhte. (19.05.2009)
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors