Bürgergeld: Eilverfahren wegen Verstoßes gegen zwingende Formvorschriften unzulässig

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Im deutschen Prozessrecht führt ein Verstoß gegen zwingende Formvorschriften, etwa eine fehlende Schriftform oder eine unzulässige eingescannte Unterschrift bei anwaltspflichtigen Anträgen, in der Regel zur Unzulässigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Eilbedürftigkeit heilt diese Mängel nicht.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat jetzt mit Beschluss vom 22.05.2026 – L 6 AS 735/26 B ER – entschieden:

Die Einreichung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz per E-Mail-to-Fax-Verfahren bzw. Web-to-Fax-Verfahren ist zur Formwahrung nicht ausreichend.

Antrag per PDF24 Fax eingereicht

Die Antragstellerin hatte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz über den Anbieter PDF24 Fax per E-Mail-to-Fax-Verfahren bzw. Web-to-Fax-Verfahren gesandt.

Bei dem E-Mail-to-Fax-Verfahren bzw. dem Web-to-Fax-Verfahren wird ein Dokument vom Absender elektronisch per E-Mail oder per Upload an einen Anbieter übermittelt. Dieser wandelt das Dokument in das zu übermittelnde technische Format – Telefax, das heißt in eine Bilddatei – um und leitet es an den Empfänger weiter.

Bei dem Dienstleister PDF24 Fax handelt es sich um einen Internet-Fax-Service, über den Faxe zum einen online durch Upload versendet und zum anderen per E-Mail, konvertiert in eine PDF-Datei, empfangen werden können.

Keine wirksame elektronische Kommunikation

Der von der Antragstellerin per PDF24 Fax übersandte Antrag genügt weder den Anforderungen an eine elektronische Kommunikation noch kann das E-Mail-to-Fax- bzw. Web-to-Fax-Verfahren mit einem zulässigen Telefax oder Computerfax gleichgesetzt werden.

Der Antrag der Antragstellerin erfüllt nicht die Anforderungen an die elektronische Kommunikation nach § 65a SGG. Er ist weder qualifiziert elektronisch signiert noch auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 65a Abs. 4 Satz 1 SGG übersandt worden.

Denn bei der Übersendung eines Dokuments durch das E-Mail-to-Fax-Verfahren bzw. Web-to-Fax-Verfahren handelt es sich nicht um elektronische Kommunikation im Sinne von § 65a SGG.

Gemäß § 65a Abs. 1 SGG können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

Dies gilt auch für Beschwerden und ergänzt somit die Vorschrift des § 173 SGG. § 65a SGG stellt eine abschließende Regelung aller Fallgestaltungen der elektronischen Kommunikation dar (BSG, Urteil vom 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R).

Voraussetzungen des § 65a SGG nicht erfüllt

Nach § 65a Abs. 3 SGG muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 65a Abs. 4 SGG eingereicht worden sein.

Die Übersendung durch das E-Mail-to-Fax-Verfahren bzw. Web-to-Fax-Verfahren erfüllt beide Voraussetzungen nicht.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Formwahrung

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt:

Die Einreichung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz per E-Mail-to-Fax-Verfahren bzw. Web-to-Fax-Verfahren ist zur Formwahrung nicht ausreichend.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Während beim Telefax ein unterschriebenes Original vorliegt und beim Computerfax durch die eingescannte Unterschrift sowie die mitübermittelte Anschlussnummer der am Gericht eingehenden Kopie hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, dass die Erklärung abgeschlossen ist und von der Person willentlich in den Verkehr gebracht wurde, von der sie auszugehen scheint, ist dies beim E-Mail-to-Fax-Verfahren bzw. Web-to-Fax-Verfahren nicht in gleicher Weise zuverlässig möglich.

Bei diesem Verfahren wird das Dokument zunächst elektronisch per E-Mail oder per Upload an einen Anbieter übermittelt, der anschließend den Faxversand vornimmt.

Der Anbieter transportiert nicht lediglich, wie ein Post- oder Telekommunikationsunternehmen, eine fremde Erklärung in seinem Netz einschließlich der gegebenenfalls nötigen technischen Übertragungen. Vielmehr wandelt er ein Dokument in das zu übermittelnde technische Format um, ohne zuvor zu prüfen, ob das Dokument der Person zugeordnet werden kann, die den Übermittlungsauftrag erteilt hat.

Damit ist dieses Verfahren einem Telefax vergleichbar, dem kein Original, sondern lediglich eine Kopie zugrunde liegt. Dies würde die Schriftform nicht wahren.

E-Mail-to-Fax-Verfahren ist mit gewöhnlicher E-Mail vergleichbar

Daher gewährleistet die Einreichung eines Schriftsatzes im E-Mail-to-Fax-Verfahren die Zuordnung des Schreibens zu einer bestimmten Person auch nicht besser als eine gewöhnliche E-Mail. Sie ist deshalb mit der Übersendung eines Dokuments mittels E-Mail vergleichbar (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 08.04.2021 – L 12 AS 311/21 B ER – und vom 06.02.2026 – L 19 AS 1636/25 B ER –, noch nicht veröffentlicht).

Anders als bei einem konventionellen Telefaxgerät oder einem sogenannten Computerfax lassen derartige Dienste die ungeprüfte Einrichtung von Accounts einschließlich des Telefax-Versands ohne jede Form der Authentifizierung unter jedem beliebigen Namen zu.

Hinzu kommt, dass anders als bei Telefaxgeräten nicht mehr eine vergleichsweise sichere Punkt-zu-Punkt-Verbindung über eine gegebenenfalls sogar noch analoge Telefonleitung genutzt wird. Auch ist nicht mehr eine dort analog übertragene Bilddatei mit der entsprechenden Erschwernis einer Fälschung Gegenstand der Übermittlung, also eine „Telekopie“ im herkömmlichen Sinne.

Vielmehr wird dabei schlicht eine elektronische Datei in ein Telefax-Formular des E-Mail-Dienstes bzw. des Online-Dienstes hochgeladen und von dort aus übertragen. Dem ersten Übertragungsschritt liegt daher eine rein internetbasierte Übertragung zugrunde, die mit der Punkt-zu-Punkt-Verbindung herkömmlicher Telefaxgeräte unter dem Gesichtspunkt der IT-Sicherheit und des Datenschutzes nicht mehr vergleichbar ist und nur sehr schwachen elektronischen Sicherungsmitteln unterliegt.

Gerade hinsichtlich der hier zentralen Authentizität des Absenders gibt es bei diesem Kommunikationsmittel keine hinreichende Absicherung (Senatsbeschluss vom 15.02.2023 – L 6 AS 661/22 NZB).

Keine aktuelle Notlage im Eilverfahren

Unbeschadet der Formunwirksamkeit des Eilantrags hat die Vorinstanz richtigerweise eine aktuelle Notlage, also einen Anordnungsgrund, nicht gesehen.

Im Eilverfahren ist eine darlehensweise Gewährung der Erstausstattung ausreichend, wenn dadurch die Notlage abgewendet wird.

Der Antragstellerin wurde ein Darlehen in Höhe von 1.611 Euro für die Erstausstattung bewilligt und ausgezahlt. Ausgehend von der aktenkundigen Kalkulation des Jobcenters, die auf einem Hausbesuch beruht, kann davon ausgegangen werden, dass mit diesem Betrag jedenfalls die wesentlichen Teile des Einrichtungsbedarfs gedeckt werden konnten.

Dass sich allein aus dem Umstand der Gewährung der Leistungen als Darlehen anstelle eines Zuschusses Nachteile ergeben, die ein sofortiges gerichtliches Einschreiten geboten erscheinen lassen, ist derzeit weder vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich.

Anmerkung des Verfassers

Durch im E-Mail-to-Fax-Verfahren übersandte Dokumente wird das Schriftformerfordernis jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn das Dokument nur die E-Mail-Adresse als Absender, jedoch nicht dessen Faxnummer ausweist. So entschied auch das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 11.01.2024 – L 7 SO 3301/23 B. Der Beschluss wurde bei gegen-hartz veröffentlicht.