Neue Verfassungsklage gegen zu niedrige Regelsätze in der Grundsicherung

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Klage gegen zu niedrige Regelleistungen: Wenn Inflation das Existenzminimum unter Druck setzt

Die stark gestiegenen Lebenshaltungskosten des Jahres 2022 beschäftigen weiterhin die Sozialgerichte. Eine Klage vor dem Sozialgericht Mannheim zeigt, wie Leistungsbeziehende die damaligen Regelbedarfe im SGB II rechtlich angreifen. Es geht um die Frage, ob das Bürgergeld in einer Phase rasanter Preissteigerungen noch ausreichte, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern.

Die Kläger wenden sich gegen das Jobcenter Neckar-Odenwald und verlangen höhere Regelleistungen für den Zeitraum Juni bis November 2022. Nach ihrer Auffassung waren die damaligen Beträge nicht ausreichend, weil die gesetzliche Fortschreibung der Regelbedarfe die tatsächliche Preisentwicklung zu spät und zu schwach erfasst habe.

Zugleich beantragen sie, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht offene verfassungsrechtliche Fragen vorzulegen.

Worum es in der Klage geht

Der konkrete Streit betrifft die Regelbedarfsstufe 2, die im Jahr 2022 für die Kläger mit 404 Euro monatlich angesetzt wurde. Nach dem Vortrag in der Klage reichte dieser Betrag wegen der hohen Inflation nicht mehr aus, um den notwendigen Lebensunterhalt real zu sichern. Die Kläger sehen darin eine Unterschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums.

Ausgangspunkt ist ein Bewilligungsbescheid vom 5. Mai 2022 für den Zeitraum Juni bis November 2022. Gegen diesen Bescheid legten die Betroffenen Widerspruch ein. Nachdem ein früherer Bewilligungszeitraum bereits bis zum Bundessozialgericht geführt worden war, wurde der neue Widerspruch im März 2026 zurückgewiesen.

Die Klage richtet sich nicht nur gegen die konkrete Entscheidung des Jobcenters. Sie stellt zugleich die gesetzliche Methode infrage, mit der Regelbedarfe in Zeiten schneller Preissteigerungen angepasst werden. Damit berührt der Fall eine Frage von erheblicher sozialpolitischer Bedeutung.

Inflation als Belastungsprobe für das Grundsicherungssystem

Im Jahr 2022 trafen steigende Preise Haushalte mit niedrigen Einkommen besonders hart. Wer Grundsicherung erhält, verfügt in der Regel kaum über Rücklagen. Preissteigerungen bei Lebensmitteln, Haushaltsenergie oder alltäglichen Verbrauchsgütern können deshalb nicht einfach durch Ersparnisse aufgefangen werden.

Die Kläger argumentieren, dass der Regelbedarf zum 1. Januar 2022 nur sehr gering erhöht worden sei, obwohl die Preise bereits deutlich anzogen. Nach ihrer Darstellung lag die Anpassung weit hinter der tatsächlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise zurück. Genau darin sehen sie das Problem: Die gesetzliche Fortschreibung schaue zu stark in die Vergangenheit und reagiere nicht schnell genug auf aktuelle Krisen.

Die Klage verweist dabei auf den Gedanken, dass existenzsichernde Leistungen den Bedarf dann decken müssen, wenn er entsteht. Eine spätere Korrektur könne eine vorherige Unterdeckung nicht ohne Weiteres heilen.

Wer im Frühjahr oder Sommer 2022 zu wenig Geld für den Lebensunterhalt hatte, konnte nicht davon leben, dass ab Januar 2023 höhere Beträge vorgesehen wurden.

Die Kritik am Bundessozialgericht

Ein wesentlicher Teil der Klage setzt sich mit einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. Dezember 2025 auseinander. Das Gericht hatte nach der Darstellung in der Klageschrift entschieden, dass die Regelbedarfe im Jahr 2022 nicht verfassungswidrig zu niedrig gewesen seien. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hielt es demnach nicht für erforderlich.

Die Kläger halten diese Bewertung für falsch. Sie werfen dem Gericht vor, den Kaufkraftverlust zu niedrig berechnet zu haben. Besonders kritisiert wird, dass das Bundessozialgericht nach Auffassung der Kläger von einem ungeeigneten Ausgangswert ausgegangen sei.

Nach ihrer Berechnung hätte nicht der im Januar 2022 bewilligte Regelbedarf als Ausgangspunkt dienen dürfen. Stattdessen müsse auf die Werte zurückgegriffen werden, die auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 ermittelt und anschließend preisbereinigt wurden. Daraus ergebe sich ein deutlich höherer Bedarf zur Erhaltung der realen Kaufkraft.

Der Streit um die richtige Berechnung

Die Klageschrift stellt dem Berechnungsansatz des Bundessozialgerichts eigene Zahlen gegenüber. Während das Gericht nach Darstellung der Kläger für das erste Halbjahr 2022 einen Kaufkraftverlust von rund 85 Euro angenommen habe, gehen die Kläger von deutlich höheren Beträgen aus. Für das Gesamtjahr 2022 wird in der Klage bei Regelbedarfsstufe 1 eine kumulierte Unterdeckung von 476,14 Euro genannt.

Für Regelbedarfsstufe 2, also für 90 Prozent dieses Betrags, ergibt sich nach der Klageschrift ein entsprechend geringerer, aber weiterhin erheblicher Fehlbetrag. Für den konkret streitigen Zeitraum Juni bis November 2022 wird eine Unterdeckung von 253,94 Euro genannt. Diese Zahlen sollen belegen, dass die Einmalzahlung im Juli 2022 die Verluste nicht ausreichend ausgleichen konnte.

Aspekt Darstellung in der Klage
Streitzeitraum Juni bis November 2022
Bewilligter Regelbedarf 404 Euro monatlich in Regelbedarfsstufe 2
Vorwurf Die Leistungen hätten die gestiegenen Preise nicht ausreichend abgebildet.
Berechneter Fehlbetrag Nach Vortrag der Kläger 253,94 Euro für den Streitzeitraum bei Regelbedarfsstufe 2
Rechtliches Ziel Höhere Leistungen und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Einmalzahlung umstritten

Der Gesetzgeber zahlte im Juli 2022 eine Einmalzahlung von 200 Euro an bestimmte Leistungsberechtigte aus. Das Bundessozialgericht sah diese Zahlung nach Darstellung der Klage als ausreichende Kompensation für Preissteigerungen im ersten Halbjahr 2022 an. Die Kläger widersprechen dem aus mehreren Gründen.

Sie tragen vor, dass die Zahlung ursprünglich dem Ausgleich pandemiebedingter Mehraufwendungen dienen sollte. Dazu gehörten etwa Kosten für Schutzmasken, Hygieneartikel oder weitere Belastungen infolge der Corona-Pandemie. Nach ihrer Auffassung kann derselbe Betrag nicht zugleich vollständig als Ausgleich für später hinzugekommene Preissteigerungen verwendet werden.

Hinzu kommt ein zeitliches Argument. Die Zahlung erfolgte erst im Juli 2022. Aus Sicht der Kläger konnte sie Bedarfe aus den Monaten davor nicht in dem Moment decken, in dem sie entstanden waren.

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Verfassungsrechtliche Fragen müssen geklärt werden

Die Klage stützt sich auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses Grundrecht verpflichtet den Staat, den notwendigen Lebensunterhalt realitätsgerecht zu sichern. Es geht dabei nicht nur um rechnerische Werte, sondern um die tatsächliche Möglichkeit, grundlegende Bedarfe zu decken.

Besonders heikel wird diese Frage in Krisenzeiten. Wenn Preise schnell steigen, geraten Fortschreibungsmechanismen unter Druck, die mit zeitlicher Verzögerung arbeiten. Genau hier setzt der rechtliche Angriff der Kläger an.

Sie sehen den Gesetzgeber verpflichtet, bei plötzlichen und erheblichen Preissteigerungen zeitnah zu handeln. Nach ihrer Auffassung genügte es 2022 nicht, auf eine spätere Reform der Regelbedarfsanpassung zu verweisen. Das Existenzminimum müsse zu jedem Zeitpunkt gesichert sein.

Amtsermittlung und rechtliches Gehör

Ein weiterer Schwerpunkt der Klage betrifft das Verfahren selbst. Die Kläger machen geltend, Gerichte hätten die maßgeblichen Preisindizes und Berechnungsgrundlagen genauer ermitteln müssen. Sie berufen sich dabei auf die Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren.

Außerdem rügen sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Nach ihrem Vortrag sei ihre eigentliche Frage nicht hinreichend beantwortet worden: War das Existenzminimum in den konkreten Monaten tatsächlich gedeckt? Stattdessen sei lediglich geprüft worden, ob eine Einmalzahlung einen bestimmten Kaufkraftverlust rechnerisch übersteigen könne.

Diese Unterscheidung ist für den Fall bedeutsam. Denn die Kläger wollen nicht nur eine abstrakte Einschätzung der Inflationsentwicklung erreichen. Sie verlangen eine Prüfung, ob die ihnen gewährten Leistungen im jeweiligen Monat den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprachen.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Auch wenn es sich um eine einzelne Klage handelt, reicht die Debatte weit über den konkreten Fall hinaus. Viele Grundsicherungsbeziehende waren im Jahr 2022 von denselben Preissteigerungen betroffen. Eine gerichtliche Klärung könnte deshalb Auswirkungen auf die Bewertung damaliger Regelbedarfe haben.

Der Fall zeigt zudem ein wiederkehrendes Problem der Sozialpolitik. Pauschale Regelbedarfe sollen einfach handhabbar sein, müssen aber zugleich realitätsnah bleiben. In Zeiten stabiler Preise kann eine jährliche Anpassung ausreichend erscheinen, bei plötzlichen Preisschüben entstehen jedoch erhebliche Lücken.

Die Klage macht deutlich, dass Einmalzahlungen rechtlich und praktisch nur dann überzeugen, wenn sie nachvollziehbar berechnet sind. Andernfalls bleibt offen, ob sie tatsächliche Mehrbelastungen ausgleichen oder lediglich politisch beruhigend wirken. Für die Betroffenen ist am Ende entscheidend, ob das Geld für den notwendigen Lebensunterhalt reicht.

Was nun das Sozialgericht prüfen muss

Das Sozialgericht Mannheim muss sich mit der Frage befassen, ob die Klage schlüssig genug ist, um eine vertiefte Prüfung der Regelbedarfe auszulösen. Dabei geht es auch darum, ob die bisherigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts die offenen Einwände ausreichend beantworten. Die Kläger verlangen ausdrücklich eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

Eine solche Vorlage kommt nur in Betracht, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Normen überzeugt ist. Die Schwelle dafür ist hoch. Gleichwohl zeigt die Klage, dass die Berechnung der Regelbedarfe in der Inflationsphase 2022 weiterhin rechtlich umstritten ist.

Ob die Argumentation der Kläger am Ende Erfolg hat, ist offen. Sicher ist aber, dass der Fall eine grundlegende sozialrechtliche Frage sichtbar macht. Wie schnell muss der Staat reagieren, wenn die Preise schneller steigen als die Leistungen?

Fragen und Antworten zum Thema

Worum geht es in der Klage?

Die Klage richtet sich gegen nach Auffassung der Kläger zu niedrige SGB-II-Regelleistungen im Zeitraum Juni bis November 2022. Die Kläger machen geltend, dass die Inflation das menschenwürdige Existenzminimum unterschritten habe.

Warum spielt das Jahr 2022 eine besondere Bedeutung?

Im Jahr 2022 stiegen viele Preise stark an. Nach Ansicht der Kläger reagierte die gesetzliche Anpassung der Regelbedarfe zu langsam auf diese Entwicklung.

Was kritisieren die Kläger am Bundessozialgericht?

Sie halten die Berechnung des Kaufkraftverlusts für fehlerhaft. Nach ihrer Auffassung wurde ein zu niedriger Ausgangswert verwendet und dadurch die tatsächliche Unterdeckung unterschätzt.

Warum reicht die Einmalzahlung nach Ansicht der Kläger nicht aus?

Die Kläger argumentieren, dass die Zahlung von 200 Euro nicht vollständig als Inflationsausgleich gewertet werden könne. Außerdem sei sie erst im Juli 2022 erfolgt und habe frühere monatliche Bedarfe nicht rechtzeitig gedeckt.

Was bedeutet eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht?

Ein Sozialgericht kann ein Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht eine Rechtsfrage vorlegen, wenn es eine anzuwendende gesetzliche Regelung für verfassungswidrig hält. Die Kläger verlangen genau diesen Schritt.

Welche Bedeutung könnte der Fall für andere Leistungsbeziehende haben?

Eine gerichtliche Klärung könnte die Debatte über die Regelbedarfe in Inflationszeiten beeinflussen. Besonders wichtig wäre die Frage, ob der Gesetzgeber bei schnellen Preissteigerungen früher und genauer reagieren muss.