Schwerbehinderung: Merkzeichen aG monatelang geprüft, Betroffener gefährdet sich

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Ein Mann mit rasch fortschreitender Multipler Sklerose schafft außerhalb seines Fahrzeugs keine fünf Meter mehr ohne Elektrorollstuhl. Auf einem gewöhnlichen Parkplatz fehlt der Platz, um den Rollstuhl aus dem Kofferraum zu holen und sich hineinzusetzen – er müsste dafür auf die Fahrbahn ausweichen.

Das Versorgungsamt sieht weiteren Ermittlungsbedarf und prüft. In der Zwischenzeit bleibt der Betroffene auf reguläre Parklücken angewiesen, mit allen Risiken. Das Sozialgericht Bremen hat dieser Hängepartie mit Beschluss vom 11. Mai 2026 ein vorläufiges Ende gesetzt:

Das Merkzeichen „aG” kann auch im Wege einer einstweiligen Anordnung zuerkannt werden, wenn andernfalls eine gravierende Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit im Straßenverkehr droht (Az. S 52 SB 100/26 ER).

Das ist keine Selbstverständlichkeit. Ein Eilverfahren nimmt die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweg. Wer das Merkzeichen aG sofort und nicht erst nach Monaten will, muss zwei Dinge zugleich belegen: einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund – also die Eilbedürftigkeit. Beides hat der Antragsteller hier glaubhaft gemacht.

Was § 152 Abs. 4 SGB IX für das Merkzeichen aG verlangt

Rechtsgrundlage für die Zuerkennung ist § 152 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Das Bundessozialgericht hat die Anforderungen über Jahre eng gezogen (Urteile vom 10. Dezember 2002 – B 9 SB 7/01 R –, vom 29. März 2007 – B 9a SB 5/05 R – und vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/14 R –). Eine vollständige Unfähigkeit, sich auf den Beinen fortzubewegen, ist nicht erforderlich.

Es genügt, dass der schwerbehinderte Mensch – auch mit orthopädischen Hilfsmitteln – praktisch von den ersten Schritten außerhalb des Fahrzeugs an nur mit fremder Hilfe oder nur mit äußerster Anstrengung gehen kann. Oder dass sein Restgehvermögen so gering ist, dass er schon nach kürzester Strecke schmerz- oder erschöpfungsbedingt anhalten muss, bevor er weitergehen kann.

Diese enge Auslegung hat einen nüchternen Hintergrund: Behindertenparkplätze sind knapp. Das BSG stellt deshalb hohe Anforderungen, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten (Urteil vom 16. März 2016 – B 9 SB 1/15 R –). Das Sozialgericht Bremen stellt klar, dass diese Rechtsprechung auch unter der neuen Rechtslage herangezogen werden kann.

Der Anordnungsgrund: Gefahr beim Ein- und Aussteigen

Der entscheidende Punkt war die Eilbedürftigkeit. Der Antragsteller ist auf einen Elektrorollstuhl angewiesen – das bestätigt der für die Behörde selbst erstellte Bericht des Neurologen: Ab Gehstrecken von mehr als fünf Metern ist der Elektrorollstuhl notwendig, bedingt durch die ausgeprägte Gangstörung und die Feinmotorikstörung der linken Hand.

Hinzu kommt eine deutliche motorische Fatigue mit Erschöpfung nach weniger als einer Stunde körperlicher Aktivität. Ein mechanischer Aktivrollstuhl kommt damit nicht mehr in Betracht.

Auf einem normalen Parkplatz reicht der seitliche Bewegungsraum nicht, um den Rollstuhl aus dem Kofferraum zu entnehmen, die Auffahrrampe auszulegen und sich umzusetzen. Auf abgesenkte Bordsteinkanten ist der Antragsteller ebenfalls angewiesen, weil reguläre Bordsteine mit dem Elektrorollstuhl nicht sicher zu überwinden sind.

Wer diese Punkte zusammenliest, erkennt die konkrete Gefahr: Beim Ein- und Aussteigen muss der Betroffene auf die Fahrbahn ausweichen. Seine körperliche Unversehrtheit steht bei jeder Nutzung einer regulären Parklücke auf dem Spiel.

Wenn die Erfolgsaussichten offen sind, entscheidet die Folgenabwägung

In der Hauptsache sind weitere medizinische Ermittlungen unumgänglich. Damit waren die Erfolgsaussichten offen – und das Gericht musste die Folgen abwägen. Die beigezogenen Befundberichte stützten das Begehren deutlich.

Der Hausarzt beschreibt für den Zeitraum bis April 2026 eine rasch fortschreitende Verschlechterung, hauptsächlich nach dem Reha-Aufenthalt im Oktober 2025: spastische Paraparese und Paraplegie, eine Blasen- und Mastdarmstörung, ausgeprägte muskuläre Dysbalancen, eine schwere Gangstörung und eine anhaltende Adynamie.

Die Gehstrecke lag zuletzt unter zehn Metern, danach war der Patient erschöpft.

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Der Neurologe dokumentiert seit November 2025 eine weitere Verschlechterung. Beim letzten Vorstellungstermin im Januar 2026 bestand eine Spastik Grad 3; ohne Rollator waren nur einzelne Schritte möglich, über 20 Meter herrschte Rollstuhlabhängigkeit.

Es lag eine Paraparese vom Kraftgrad 4 vor, überlagert von einer gestörten Tiefensensibilität. Selbst das Stehen war unsicher geworden, der Antragsteller musste sich festhalten. Mit der rechten Hand war nur noch die Unterschrift möglich, keine Texte und keine Tastatur mehr. Der EDSS-Wert wurde mit 7,5 eingestuft.

An einer Stelle wird das Gericht deutlich – zu Recht. Die Behörde hatte dem Antragsteller erhebliche Mittel bewilligt, unter anderem einen Genny Zero Balance-Rollstuhl für 19.995 Euro. Gleichzeitig hielt sie weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand für entbehrlich.

Beides zusammen passt nicht. Wer fünfstellige Summen für die Mobilität eines Menschen bewilligt, kann dessen Gehfähigkeit schwerlich für so unklar halten, dass selbst eine vorläufige Regelung ausscheidet.

Was die Entscheidung für Betroffene bedeutet

Das Gericht hat das Merkzeichen aG nicht endgültig zuerkannt, sondern befristet und vorläufig. Geprüft werden muss in der Hauptsache, wie die einzelnen Funktionssysteme zu bewerten sind und ob ein allein auf die Gehfähigkeit bezogener GdB von 80 vorliegt.

Dafür ist ein Sachverständigengutachten zwingend. Bis dahin gilt die vorläufige Feststellung – und der Antragsteller darf Behindertenparkplätze nutzen.

Für die Praxis lässt sich daraus ein klarer Weg ableiten. Wer auf das Merkzeichen aG angewiesen ist und dessen Versorgungsamt monatelang prüft, sollte einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht stellen. Entscheidend ist der Anordnungsgrund: Es reicht nicht, auf eine schwere Erkrankung zu verweisen.

Belegt werden muss, dass das Warten selbst zur Gefahr wird – etwa weil das Ein- und Aussteigen auf regulären Parkplätzen nur über die Fahrbahn möglich ist. Aktuelle ärztliche Befundberichte, die genau diese Wegstrecken und Risiken beschreiben, sind dabei das wichtigste Beweismittel.

Erfahrungsgemäß lehnen Behörden den Eilantrag ab, solange die Gefährdung abstrakt bleibt; konkret wird sie erst, wenn der Arzt die fehlenden Meter und den fehlenden Bewegungsraum benennt.

Sinn und Zweck der Behindertenparkplätze ist es, die nach dem Aussteigen unvermeidliche Wegstrecke so weit wie möglich zu verkürzen (BSG, Urteil vom 3. Februar 1988 – 9/9a RVs 19/86 –).

Dass im öffentlichen Raum nur wenige solcher Plätze zur Verfügung stehen, ändert daran nichts. Es überwiegt das Interesse des Menschen, der sonst seine Gesundheit aufs Spiel setzt – nicht das Interesse der Verwaltung an einem abgeschlossenen Gutachten.

Anmerkung des Verfassers

Die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) bei einer rasch progredienten Multiplen Sklerose (MS) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert den Nachweis besonderer, unabweisbarer Eilbedürftigkeit.

Quellen

Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 11. Mai 2026 – S 52 SB 100/26 ER –. Bundessozialgericht, Urteile vom 10. Dezember 2002 – B 9 SB 7/01 R –, vom 29. März 2007 – B 9a SB 5/05 R –, vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/14 R –, vom 16. März 2016 – B 9 SB 1/15 R – sowie vom 3. Februar 1988 – 9/9a RVs 19/86 –. Rechtsgrundlage: § 152 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).