Hartz IV: Hausratversicherung anrechenbar

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Hartz IV: Hausratversicherung senkt anrechenbares Einkommen, wenn man Leistungen nach dem SGB XII bezieht

Wer Sozialleistungen nach SGB XII (Grundsicherung) bezieht, darf die Beiträge zu einer Hausratversicherung von seinem anrechenbaren Einkommen abziehen. Das gilt auch dann, wenn die Hausratversicherung nach Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen wurde. Das hat das Sozialgericht Hamburg entschieden (Az.: S 9 SO 348/07). Die Sozialrichter legten jedoch fest, dass diese Entscheidung im Einzelfall zu prüfen ist.

Die Hamburger Richter wiesen darauf hin, dass es für den Leistungsträger günstiger sei, wenn er die anerkenne. Komme es zu einem Verlust des Hausrats, müsse der Versicherer den Schaden zahlen und nicht die öffentliche Hand.

Geklagt hatte ein Mann aus Hamburg, der neben Leistungen der ehemaligen Sozialhilfe bzw. inzwischen Grundsicherung ein geringes Einkommen von 180 Euro im Monat erhielt. Für eine Hausratversicherung verlangte der Mann die Anrechnung der Jahresbeiträge in Höhe von 25 Euro. Die Arge lehnte das ab mit der Begründung, der Betroffene war bereits Leistungsempfänger, als er die Hausratversicherung abschloss. Dadurch verschaffe er sich angeblich einen Vorteil.

Und beim Arbeitslosengeld II …
Im Bereich des SGB II (ALG II) gibt es, wenn zusätzliches Einkommen vorhanden ist, den Versicherungspauschbetrag von 30 Euro, mit welchem die Kosten für angemessene private Versicherungen abgegolten werden. Und zwar unabhängig davon, ob die Kosten tatsächlich entstehen oder nicht. Einen weiteren Abzug darüber hinaus gehender Versicherungsbeiträge gibt es im SGB II nicht. (24.05.2009)

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