Hartz IV: Von den Eltern gewährtes Darlehen zum Kauf eines PKW stellt im SGB II zu berücksichtigendes Einkommen dar , wenn die Eltern den Betrag von 15.000 Euro nicht mehr zurück fordern.
Wenn die Eltern eines Hartz IV Betroffenen Geld für den Kauf eines Autos leihen und das Geld aber nicht zurück fordern, so wird das Geld als "verwertbares Vermögen" angesehen und auf Hartz IV angerechnet, urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG, AZ: L 7 AS 11/07)
Auszug aus dem Urteil:
Als Vermögen ist die Summe der gesamten aktiven Vermögenswerte anzusehen, während die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten erst bei der Frage der Verwertbarkeit bzw. der Zumutbarkeit der Verwertung erfolgt (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 12 Rdn. 14).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt das vom Kläger behauptete Darlehen der Eltern verwertbares Vermögen dar. Eine unmittelbare Belastung der Vermögensgegenstände des Klägers ist nicht gegeben; eine berücksichtigungsfähige Verpflichtung liegt ebenfalls nicht vor. Bereits zu Lebzeiten des Vaters haben die Eltern des Klägers den Betrag von 15.000,- Euro nicht mehr zurückgefordert, obwohl der Kläger 2001 nur gut 1.000,- Euro für den Kauf eines Fahrzeuges benötigt hat. Bis heute hat der Kläger keinerlei Rückzahlungen an seine Eltern bzw. an seine Mutter geleistet, die auch nie nach dem Geld gefragt haben. Zum anderen war der Kläger jedenfalls im Aufhebungszeitraum auch nicht zur Rückzahlung des Geldes mangels Fälligkeit verpflichtet. Eine Änderung der wirtschaftlichen Situation, die nach dem Vortrag des Klägers eine Rückzahlung nach sich gezogen hätte, ist im Aufhebungszeitraum nicht eingetreten. Im Übrigen hat der Kläger das Vermögen auch zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwandt. Nach alle dem ist die Beklagte zu Recht von einer Verwertbarkeit des Vermögens des Klägers ausgegangen. (26.05.2009)
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