Hartz IV: Einnahmen aus Schrottverkauf zählen als gewerbliche Tätigkeit

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Ein Betroffener, der mit Frau und Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebte und Hartz IV-Leistungen erhielt, erhielt 2015 einen Rückforderungsbescheid über insgesamt 213,65 Euro. Das zuständige Zollamt hatte dem Jobcenter mitgeteilt, dass der Betroffene in mindestens fünf Monaten Einnahmen durch den Verkauf von Metalschrott erzielt habe.

Jobcenter kürzt ALG II-Leistungen aufgrund von nicht gemeldetem Schrottverkauf

Das Jobcenter verwies auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, von dem erzielten Einkommen sei lediglich die monatliche Versicherungspauschale von 30 Euro abzusetzen. Weitere Erwerbstätigenfreibeträge seien nicht zu berücksichtigen.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht berief sich der Betroffene darauf, dass das regelmäßige Schrottsammeln aufgrund der Dauerhaftigkeit als gewerbsmäßige Tätigkeit anzusehen sei. Darum müsse das Gesamteinkommen innerhalb des Bewilligungszeitraumes gleichmäßig verteilt angerechnet und der Grundfreibetrag von 100 Euro abgezogen werden, erst dann ergebe sich ggf. ein anzurechnendes Einkommen.

Einkommensanrechnung nur bei regulärer Erwerbsarbeit?

Das Sozialgericht schloss sich dieser Argumentation nicht an. Das Sammeln von Metalschrott könne nicht als Tätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 2, Abs. 3 SGB II angesehen werden. Die vorgesehenen Freibeträge hätten eine Anreizfunktion, die aber nicht erfüllt werden könne, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine illegale, da nicht angemeldete Tätigkeit handle, die durch das Hauptzollamt aufgedeckt worden sei.

Auch bei nicht angemeldeter gewerblicher Tätigkeit müssen Freibeträge auf Hartz IV-Leistungen angerechnet werden

Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern widersprach dieser Auslegung. Das SGB II definiere den Begriff des Einkommens nicht. Weiterhin könne der vorgesehene Freibetrag nicht selektiv angewandt werden, die einzige Vorraussetzung sei eine gewerbliche Tätigkeit. Bei diesen wiederholten Schrottverkäufen handele es sich jedoch um Einnahmen aus einem nachhaltigen Gewerbebetrieb. Dafür sei es auch völlig unerheblich, ob es sich ggf. um illegalen Verkauf oder nicht angemeldetes Gewerbe handle oder dem Jobcenter nicht angezeigt wurde. Daher könne das erzielte Einkommen des Betroffenen nach Abzug des Freibetrages nicht auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet werden. (L 10 AS 449/19)