Ab dem 1. Juli 2026 gilt das neue Recht: Der Vorrang der Vermittlung nach § 3a SGB II verpflichtet das Jobcenter, Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung über alle anderen Leistungen zu stellen. Wer einen Bescheid bekommt, der sofortige Arbeitsaufnahme verlangt, steht vor einer Sanktionsdrohung von 168,90 Euro monatlich, drei Monate lang.
Was die meisten Betroffenen nicht wissen: Das Gesetz enthält eine Ausnahmeklausel, die dem Jobcenter zwingend Ermessen auferlegt. Und wo Ermessen nicht ausgeübt wird, ist der Widerspruch rechtlich begründbar.
Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, vom Bundestag am 5. März 2026 beschlossen und am 22. April 2026 verkündet, tritt mit den meisten Regelungen zum 1. Juli 2026 in Kraft. Es führt den Vorrang der Vermittlung als ausdrücklichen Grundsatz ein.
Gleichzeitig enthält genau dieser Grundsatz eine Bedingung, die die Praxis der Jobcenter rechtlich begrenzt. Dieser Artikel erklärt, wo diese Grenze verläuft, wann Betroffene Widerspruch einlegen können und wie sie ihn begründen.
Inhaltsverzeichnis
§ 3a SGB II: Was der Vorrang der Vermittlung ab 1. Juli 2026 wirklich bedeutet
Der neue § 3a SGB II stellt einen Kerngrundsatz in das Gesetz: Die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit hat ab dem 1. Juli 2026 Vorrang vor Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Das klingt zunächst nach einem absoluten Gebot.
Die genaue Formulierung des Gesetzes lautet jedoch: Vorrang gilt, „es sei denn, die Leistung ist für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich.” Dieser Halbsatz ist kein redaktioneller Rest, sondern eine rechtlich verbindliche Weichenstellung.
Die Gesetzesbegründung zu diesem Paragrafen stellt ausdrücklich klar: Das Ziel nachhaltiger und dauerhafter Integration, insbesondere durch Qualifizierung und Weiterbildung, bleibt uneingeschränkt erhalten. Der Gesetzgeber wollte keinen absoluten Vermittlungszwang.
Er wollte, dass Jobcenter nicht mehr als Reflex auf Weiterbildungsmaßnahmen verweisen, bevor sie Vermittlung geprüft haben. Aber er hat die Ausnahme bewusst gesetzlich verankert. Das Jobcenter muss also in jedem Einzelfall prüfen, ob die Ausnahme greift, und diese Prüfung muss dokumentierbar sein.
Was fällt unter diese Ausnahme? Das Gesetz nennt zwei Regelbeispiele: Erstens Personen ohne Berufsabschluss, die Ausbildungsunterstützung erhalten. Zweitens Personen, die an einer beruflichen Weiterbildung nach dem einschlägigen Paragrafen des Dritten Buches teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden.
In diesen Fällen ist die Ausnahme nicht nur erlaubt, sie ist gesetzlich vorgeschrieben. Das Jobcenter hat keinen Spielraum mehr zu entscheiden, ob die Weiterbildung vorrangig ist. Es muss sie als für die dauerhafte Eingliederung erforderlich anerkennen.
Wo das Jobcenter Ermessen hat: Warum das Ihr Vorteil ist
Neben den gesetzlichen Regelbeispielen enthält das Recht eine breite Auffangzone: Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch Ermessensleistungen.
Das bedeutet, das Jobcenter muss bei jeder Entscheidung über Art, Umfang und Zeitpunkt einer Maßnahme eine individuelle Abwägung vornehmen. Eine Blankoentscheidung, die denselben Bescheid an alle Betroffenen schickt, ist kein pflichtgemäßes Ermessen, sondern ein Ermessensausfall.
Ermessensausfall ist im Sozialrecht ein eigenständiger Anfechtungsgrund. Das Sozialgerichtsgesetz erlaubt es einem Gericht, einen Verwaltungsakt aufzuheben, wenn das Ermessen nicht ausgeübt wurde.
Diese Kontrollmöglichkeit gilt nicht erst vor Gericht, sondern bereits im Widerspruchsverfahren: Wer einen Bescheid anficht und darlegt, dass das Jobcenter keine individuelle Abwägung getroffen hat, zwingt die Behörde dazu, ihre Entscheidung zu begründen. Kein begründeter Bescheid, kein haltbarer Bescheid.
Das Gleiche gilt für den sogenannten sonstigen wichtigen Grund. Das Recht definiert Arbeit unter anderem dann als unzumutbar, wenn ein solcher Grund entgegensteht. Was als sonstiger wichtiger Grund anerkannt wird, entscheidet das Jobcenter im Einzelfall, und zwar ebenfalls mit Ermessen.
Nach der bisherigen Weisungspraxis der Bundesagentur für Arbeit fallen darunter zum Beispiel laufende therapeutische Behandlungen, die Vollzeittätigkeit faktisch ausschließen, aktive Ausbildungsphasen, wenn die Ausbildung zur dauerhafteren Überwindung der Hilfebedürftigkeit besser geeignet ist, sowie bevorstehende Übernahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung.
Wer einen dieser Gründe hat und das Jobcenter ihn nicht prüft, hat einen anfechtbaren Bescheid in der Hand.
Die Ausnahme im Gesetz: Wenn Qualifizierung Vorrang vor Vermittlung hat
Betroffene, die sich auf die Ausnahmeklausel berufen wollen, müssen das aktiv tun. Das Jobcenter prüft die Ausnahme nicht von sich aus, wenn Sie schweigen. Das ist keine Rechtsbösartigkeit, sondern die Konsequenz der Beweislastverteilung: Die Behörde trägt vor, dass Vermittlung Vorrang hat. Sie müssen belegen, dass bei Ihnen die Ausnahme greift.
Wer an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt, die über das Dritte Buch gefördert wird, muss das dem Jobcenter schriftlich mitteilen, bevor ein Bescheid ergeht. Ein einfaches Schreiben mit Maßnahmetitel, Trägername, Beginn und voraussichtlichem Ende reicht als erste Mitteilung aus.
Wer keinen Berufsabschluss hat und Ausbildungsunterstützung bezieht, nennt im Schreiben die Art der Förderung und das ausbildende Unternehmen. In beiden Fällen verlangt die gesetzliche Systematik, dass das Jobcenter die Weiterbildung oder Ausbildung als für die dauerhafte Eingliederung erforderlich anerkennt. Tut es das nicht, verletzt es das Gesetz.
Schwieriger ist die Konstellation, in der kein gesetzliches Regelbeispiel greift, aber ein anderer Grund vorliegt. Hier gilt: Schreiben Sie, was Sie vortragen wollen, und beantragen Sie ausdrücklich, dass das Jobcenter Ihr Vorbringen im Rahmen seiner Ermessensausübung berücksichtigt.
Diese Formulierung signalisiert, dass Sie die Rechtslage kennen. Jobcenter, die nachher Ermessensausfall geltend machen müssen, haben es mit Betroffenen leichter, die das Wort Ermessen nie benutzt haben.
Der Verpflichtungsbescheid nach dem neuen Recht: So begegnen Sie ihm
Das neue Recht gibt dem Jobcenter ab dem 1. Juli 2026 ein schärferes Instrument: Wenn der gemeinsam erarbeitete Kooperationsplan scheitert oder nicht fortgeschrieben werden kann, kann das Jobcenter Mitwirkungshandlungen per Verwaltungsakt verbindlich anordnen. Das alte Schlichtungsverfahren entfällt ersatzlos. Wer früher bei streitigen Punkten im Kooperationsplan ein förmliches Schlichtungsverfahren anstoßen konnte, hat diese Option nicht mehr.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Bescheid unangreifbar wäre. Ein Verpflichtungsbescheid muss mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbunden sein, aus der klar hervorgeht, welche Sanktionen bei Nichtbefolgung drohen. Fehlt diese Belehrung, ist der Bescheid formell fehlerhaft. Außerdem muss der Kooperationsplan selbst die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen:
Er muss ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthalten und den Vermittlungsvorrang im Einklang mit der individuellen Potenzialanalyse berücksichtigen. Ein Kooperationsplan, der den Vermittlungsvorrang pauschal festschreibt, ohne die individuelle Situation zu prüfen, erfüllt diese Anforderung nicht.
Prüfen Sie jeden Bescheid auf zwei Kernfragen: Enthält die Begründung eine Auseinandersetzung mit Ihrer konkreten Situation? Und steht in dem Bescheid oder dem begleitenden Kooperationsplan, warum das Jobcenter die Ausnahme der „dauerhaften Eingliederung” nicht für einschlägig hält? Wenn beide Antworten nein sind, haben Sie Widerspruchsmaterial.
Widerspruch gegen den Vermittlungsvorrang: So formulieren Sie ihn richtig
Den Widerspruch müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts schriftlich beim zuständigen Jobcenter einlegen. Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugegangen ist. Versäumen Sie sie, wird der Bescheid bestandskräftig.
Im Widerspruch nennen Sie drei Dinge: erstens die Bescheidnummer und das Datum, zweitens den Einwand, dass das Jobcenter kein pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt hat, und drittens Ihre konkreten Umstände, die die Ausnahme begründen. Wenn Sie an einer Weiterbildung teilnehmen, fügen Sie die Teilnahmebescheinigung bei.
Wenn Sie sich auf einen sonstigen wichtigen Grund berufen, legen Sie dar, warum dieser Grund vorliegt, zum Beispiel mit einem ärztlichen Attest oder einem Nachweis über Ihre Ausbildungssituation.
Die entscheidende Formulierung im Widerspruch lautet sinngemäß: Das Jobcenter hat das mir nach dem Gesetz zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Es hat meinen Einzelfall nicht berücksichtigt.
Der Bescheid leidet deshalb an einem Ermessensausfall, der zur Rechtswidrigkeit führt. Ich beantrage, den Bescheid aufzuheben und meine Situation individuell zu prüfen. Das sind keine juristischen Floskeln: Das sind die Angriffspunkte, auf die das Jobcenter im Widerspruchsverfahren antworten muss.
Thomas K., 47, aus Mannheim, hat diesen Weg im August 2026 beschritten. Er ist gelernter Industriemechaniker, seit 18 Monaten im Leistungsbezug und nimmt an einer geförderten Weiterbildung zum CNC-Programmierer teil. Das Jobcenter schickt ihm im Juli einen Bescheid, der ihn auffordert, eine Vollzeitstelle in der Lagerlogistik anzutreten.
Ohne Widerspruch würde ihm bei Ablehnung eine Sanktion von 168,90 Euro monatlich drohen, drei Monate lang. Thomas legt Widerspruch ein und verweist auf seine laufende Weiterbildung: Das Gesetz schreibt vor, dass in diesem Fall die Ausnahme gilt, weil die Weiterbildung für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich ist. Das Jobcenter gibt dem Widerspruch statt.
Häufige Fragen zum Vorrang der Vermittlung ab Juli 2026
Gilt der Vorrang der Vermittlung auch, wenn ich bereits erwerbstätig bin und nur aufstockend Grundsicherungsgeld beziehe?
Ja. Der Vorrang der Vermittlung gilt für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, also auch für Aufstockende. Das Jobcenter kann Sie ab dem 1. Juli 2026 auffordern, Ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einzusetzen, um die Hilfebedürftigkeit vollständig zu beenden.
Das bedeutet in der Praxis, dass Sie zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit aufgefordert werden können, wenn Ihnen das zumutbar ist. Ob es zumutbar ist, richtet sich nach den Ausnahmen des Gesetzes, insbesondere Kinderbetreuungspflichten, Pflegesituationen und dem sonstigen wichtigen Grund.
Was passiert, wenn ich den Kooperationsplan ablehne oder nicht unterschreibe?
Das Jobcenter kann dann die Mitwirkungshandlungen per Verwaltungsakt verbindlich anordnen. Dieser Bescheid muss eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Fehlt sie, ist der Bescheid anfechtbar. Kommt der Bescheid korrekt zustande und Sie halten die angeordneten Mitwirkungshandlungen nicht ein, kann das Jobcenter eine Leistungsminderung von 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate festsetzen.
Sie können auch in diesem Stadium noch Widerspruch einlegen, wenn Sie Ermessensfehler in der Entscheidung geltend machen können.
Kann das Jobcenter mich zwingen, eine Stelle anzunehmen, für die ich überqualifiziert bin?
Das hängt vom Einzelfall ab. Das Gesetz definiert Arbeit als zumutbar, wenn kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Überqualifikation allein ist kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand. Sie können jedoch argumentieren, dass eine Stelle, die Ihre Qualifikation dauerhaft unter Wert nutzt, der dauerhaften Überwindung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, weil sie berufliche Rückstufungen produziert, die Sie langfristig schlechter stellen.
Ob das Jobcenter dieses Argument als sonstigen wichtigen Grund anerkennt, liegt in seinem Ermessen, und genau das kann im Widerspruchsverfahren überprüft werden.
Muss ich im Widerspruch immer einen Anwalt einschalten?
Nein. Ein Widerspruch kann formlos schriftlich eingelegt werden, ohne anwaltliche Hilfe. Sie müssen lediglich den Bescheid bezeichnen, gegen den Sie sich wenden, und erklären, dass Sie widersprechen. Die Begründung können Sie nachreichen.
Bei inhaltlich komplexen Ermessensfragen, zum Beispiel wenn das Jobcenter den sonstigen wichtigen Grund ablehnt und Sanktionen verhängt, ist eine Beratung durch eine Sozialberatungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich, um den Widerspruch fristwahrend einzulegen.
Was kann ich tun, wenn das Jobcenter meinen Widerspruch ablehnt?
Nach der Ablehnung des Widerspruchs erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. Das Sozialgericht prüft dabei auch, ob das Jobcenter sein Ermessen korrekt ausgeübt hat. Ein Ermessensausfall oder ein Ermessensfehlgebrauch führt zur Aufhebung des Verwaltungsakts.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Kläger kostenfrei, wenn sie Grundsicherungsgeld beziehen, da sie nach dem Gesetz von Gerichtskosten befreit sind.
Quellen
Deutscher Bundestag: Drucksache 21/3541, Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 12. Januar 2026
Paritätischer Gesamtverband: Synopse zum 13. SGB II-Änderungsgesetz
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen SGB II, Übersicht Weisungen 2026
Jobcenter Freiburg: Überblick 13. Änderungsgesetz SGB II, April 2026
Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I): § 39 Ermessen
Sozialgerichtsgesetz (SGG): § 54 Abs. 2, § 84




