Hartz IV: Heizöl und Holz müssen gezahlt werden

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Beschaffung von Heizmaterial (z.B. Heizöl oder Holz)

Das Bundessozialgericht hat Klarheit zum Thema "Beschaffung von Heizmaterial" geschaffen: Die Kosten für Heizöl oder Holz sollen erstattet werden, wenn sie angefallen sind. Hierfür monatliche Heizkostenpauschalen zu gewähren, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Damit ist tendenziell aber auch eine rückwirkende Gewährung ausgeschlossen: Allerdings können Schulden für Heizkosten übernommen werden. Mit einigen zusätzlichen juristischen Erwägen, stellt sich der Sachverhalt also so dar:
Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Insbesondere der Begriff ?tatsächlich? lässt eine einmalige Übernahme zu, wenn die Kosten angefallen sind ….

Weder aus der Gesetzesbe-gründung (vgl BT-Drucks 15/1516 S 57 zu § 22) noch aus Sinn und Zweck der Regelung lässt sich schließen, dass die Gewährung von einmalig anfallenden Heizkosten nicht unter § 22 Abs 1 SGB II fallen sollte. Die Gewährung von monatlichen Heizkostenpauschalen anstelle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial läuft dem Zweck des § 22 Abs 1 SGB II zuwider.

Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Hat der Hilfebedürftige allerdings bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftig-keit bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen. Wurde vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit Heizmaterial geliefert, das während des A LG II-Bezugs noch nicht (vollständig) bezahlt wurde, so kommt eine Schuldübernahme in Betracht. Diese Möglichkeit ergab sich vor dem 1. August 2006 allein über § 5 Abs 2 Satz 2 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, aaO) iVm § 34 SGB XII, weil zu diesem Zeitpunkt die Vorschrift des § 22 Abs 5 SGB II lediglich die Übernahme von Mietschulden vorsah. Nunmehr können über § 22 Abs 5 SGB II (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 – BGBl I 1706 – erhalten hat) auch Schulden für Heizkosten übernommen werden. (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – RdNr 36).
(AZ: B 7b AS 40/06 R)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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