Ein Mietvertrag der mit sich selbst geschlossen ist, erhöht nicht die Kosten der Unterkunft
02.07.2012
Wie das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt urteilte, kann die Behauptung, die Unterkunftskosten seien durch sich selbst zu erhöht worden, keine Erhöhung der Zahlung der Hartz IV Unterkunftskosten durch das Jobcenter zur Folge haben (Az: L 5 AS 412/09).
Ein Bezieher von SGB II-Leistungen (Hartz IV) nutzt einen Teil seiner Geschäftsräume auch als Wohnraum. Für seine Gewerbetätigkeit hatte der Kläger extra Geschäftsräume angemietet. Im Anschluss schloss der Arbeitslosengeld II Bezieher mit sich selbst einen Mietvertrag für den zum Wohnen gemieteten Anteil. Danach hat der Betroffene die Mietkosten per Vertrag mit sich selbst erhöht und einen höhere Zahlungen der Unterkunftskosten seitens des Jobcenters verlangt. Zudem lag die Miete für den Wohnraum höher, als für die Gesamtfläche der Geschäftsräume. Der Leistungsträger verweigerte jedoch die Gesamtzahlung und beglich nur anteilig die Miete. Dagegen legte der Mann zunächst Widerspruch und dann Klage ein.
Vertrag nur zwischen zwei Personen möglich
Doch die Richter sahen die Weigerung der erhöhten Mietzahlung durch das Jobcenter als gerechtfertigt an. Nach Meinung des Landessozialgerichts hat ein mit sich selbst geschlossener Mietvertrag nicht die gleiche Wirkung wie ein regulärer Mietvertrag, bei dem die Miete seitens des Vermieters erhöht wird. So läge keine erhöhte Zahlungspflicht für den Leistungsträger vor. Ein Vertrag kann nach Ansicht der Sozialrichter zudem nicht mit sich selbst, sondern nur zwischen zwei Parteien bzw. Personen rechtsgültig geschlossen werden. Daher bestehe nur ein anteiliger, angemessener Anspruch der Mietkosten und keinesfalls eine Übernahmepflicht der Gesamtmiete des Gewerbebetriebes. „Es besteht nur ein Anspruch auf eine anteilige Übernahme der Gesamtkosten“. Eine Revision ist nicht möglich, das Urteil ist rechtskräftig. (ag)
Bild: Carlo Schrodt / pixelio.de
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