Ein Student, Anfang zwanzig, lebt mit seiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft und streitet lange um sein BAföG. Dann fließt die Nachzahlung – und das Jobcenter rechnet das Geld so an, als hätte es die gesamte Familie erhalten. Grundlage dafür ist die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 Abs. 3 SGB II.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat dieser Praxis jetzt eine klare Absage erteilt. Das SGB II kennt keine Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft und keinen einheitlichen Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft. Es kennt nur einzelne Menschen mit eigenen Ansprüchen.
Der 24. Senat hat mit Urteil vom 23. April 2026 (Az. L 24 SO 148/26 – Revision zugelassen) entschieden: Fließt einem unter 25-jährigen Kind der Bedarfsgemeinschaft eine BAföG-Nachzahlung zu, wird diese bei diesem Kind als Einkommen angerechnet – gemessen an seinem eigenen Bedarf, nicht am Gesamtbedarf der Familie.
Laufende statt einmalige Einnahme – die Herleitung des Senats
Der Senat stützt sich auf einen Umkehrschluss aus § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung. Danach gehören als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die für den Monat des Zuflusses erbracht werden, nicht zu den einmaligen, sondern zu den laufenden Einnahmen. Der Teil der BAföG-Nachzahlung, der den Zuflussmonat selbst betrifft, wird also wie laufendes Einkommen behandelt.
Für die übrigen Beträge bleibt es bei der allgemeinen Regelung über die Aufteilung einmaliger Einnahmen in § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II. Maßgeblich ist dabei der Individualanspruch des Leistungsberechtigten, dem das Einmaleinkommen zufließt.
Dafür sprechen nach Auffassung des Senats sowohl der Wortlaut als auch die Systematik der Norm. Für eine Bezugnahme auf einen Anspruch der gesamten Bedarfsgemeinschaft gibt es keinen textlichen Anhaltspunkt.
Die Fachliche Weisung der Bundesagentur ist kein Gesetz
Die Bundesagentur für Arbeit sieht das in ihrer Fachlichen Weisung zu § 11 Abs. 3 SGB II naturgemäß anders. Der Senat folgt ihr nicht – und erinnert an eine Grundregel, die in Jobcenter-Bescheiden regelmäßig untergeht: Eine Fachliche Weisung ist eine verwaltungsinterne Vorschrift.
Sie gehört nicht zum materiellen Recht und bildet im Verhältnis zwischen Hoheitsträger und Bürger keinen rechtlichen Maßstab der gerichtlichen Überprüfung. Das hat das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 13. Juli 2017 (B 4 AS 17/16 R) festgehalten. Eine Weisung bindet Sachbearbeiter. Sie bindet kein Gericht.
Schon das Sozialgericht Berlin (S 203 AS 4400/20) hatte bei der Verteilung des BAföG-Einkommens zu Recht auf den Individualanspruch des Klägers abgestellt. Der 24. Senat bestätigt diese Linie.
Warum das Kindergeld-Urteil des BSG daran nichts ändert
Die BSG-Entscheidung vom 11. Juli 2024 zur Kindergeldnachzahlung (B 4 AS 14/23 R) stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Das Kindergeld ist ein Sonderfall:
Es steht nach § 62 Abs. 1 S. 1 EStG beziehungsweise § 1 Abs. 1 BKGG dem kindergeldberechtigten Elternteil zu und ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich bei diesem als Einkommen zu berücksichtigen. § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II rechnet es dem jeweiligen Kind der Bedarfsgemeinschaft zu, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird – mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II.
Der darüber hinausgehende Kindergeldüberhang bleibt Einkommen des Kindergeldberechtigten, der ihn vollständig zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen hat. Diese Zuordnungsgrundsätze gelten mangels anderslautender gesetzlicher Regelungen auch für Kindergeldnachzahlungen.
Der entscheidende Punkt, den das Landessozialgericht herausarbeitet: Auch in dieser Kindergeld-Entscheidung prüft das BSG keinen Anspruch der gesamten Bedarfsgemeinschaft, sondern im gesamten Urteil Individualansprüche – zunächst den des Kindes, dann den der Mutter.
Ziel der Anrechnung des Kindergeldes beim Kind ist die Deckung von dessen Bedarf, auch mit der Folge, dass das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt, weil es seinen Lebensunterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aus eigenem Einkommen sichern kann. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft spielt bei dieser Anrechnung keine Rolle.
Aus der Spezialität des Kindergeldes lässt sich deshalb kein Umkehrschluss für Einmalzuflüsse mit anderer Ursache ziehen. Der Regelungszweck des § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II besteht darin, die Abhängigkeit gerade des Kindes von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II zu beseitigen, wie er sich in §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 SGB II offenbart.
Daneben fehlt jeder textliche Befund für eine andere Lösung – und der systematische Zusammenhang bestätigt: Das SGB II kennt nur individuelle Bedarfe und Ansprüche.
Im entschiedenen Fall: 53,66 Euro – mehr geht nicht an die Mutter
Die BAföG-Nachzahlung stand originär und allein dem Kläger zu. Sie war keine Kindergeldnachzahlung, die rechtlich der Mutter gehört hätte. Damit blieb es bei der Aufteilung nach § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II – bezogen auf den Kläger selbst.
Nur wenn und soweit sich danach, abhängig von der Höhe der anderen Einkünfte, ein den Bedarf des Kindes übersteigendes Einkommen ergibt, ist dieses auf den kindergeldberechtigten Elternteil zu übertragen. Im entschiedenen Fall waren das 53,66 Euro. Der Rest der Nachzahlung berührt den Anspruch der Mutter nicht.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer Widersprüche bearbeitet, kennt das Muster: Fließt einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Nachzahlung zu, rechnen Jobcenter das Geld auf die gesamte Familie um – die Fachliche Weisung liefert die Begründung gleich mit. Nach diesem Urteil ist diese Rechnung angreifbar.
Wer einen Bescheid erhalten hat, in dem die BAföG-Nachzahlung eines unter 25-jährigen Kindes am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gemessen oder auf alle Mitglieder verteilt wurde, sollte ihn prüfen lassen und sich auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg berufen. Für den Widerspruch gilt die Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
Der Senat hat die Revision zugelassen. Das letzte Wort dürfte damit das Bundessozialgericht sprechen. Laufende Widerspruchs- und Klageverfahren lassen sich mit Verweis auf dieses Verfahren begründen und offenhalten.
Der Maßstab bleibt der einzelne Mensch
Die Entscheidung liegt auf der Linie der ständigen Rechtsprechung: Ansprüche nach dem SGB II sind Individualansprüche. Eine Weisung, die eine Kollektivbetrachtung einführt, die das Gesetz nicht kennt, hält vor Gericht nicht. Wer die Anrechnung auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft hinnimmt, verschenkt Geld, das ihm zusteht.
Anmerkung des Verfassers
Ob es sich überhaupt bei einer BAföG-Nachzahlung um anrechenbares Einkommen handelt, ist im SGB II umstritten.
In 2026 hat das LSG Hamburg entschieden, dass eine BAföG-Nachzahlung im Monat des Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II) – Revision wurde zugelassen. In Kürze wird diese Entscheidung von uns veröffentlicht.
Nach meiner Meinung ist dem Urteil des LSG Berlin darin zu folgen, dass das SGB II keine Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft kennt, sondern nur Individualansprüche – Einzelanspruchscharakter.
Der 9. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat dazu aktuell geurteilt, dass es sich bei den Leistungsansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft um (abgeleitete) Individualansprüche des jeweiligen Mitglieds handelt (mit Hinweis auf: Aubel/Schmitt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 38, Stand: 2. Juni 2025, Rn. 13: „eigener Leistungsanspruch”, „Einzelanspruchscharakter”).
Dies folgt unter anderem aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II („Leistungen erhalten auch Personen…”).
Auch aus § 38 SGB II folgt nichts Gegenteiliges, da diese Norm lediglich die Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft gegenüber Behörden betrifft (vgl. zum Ganzen BSG, Urteile vom 14. Dezember 2023 – B 4 AS 4/23 R).
Quellen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2026 – L 24 SO 148/26 (Revision zugelassen)
Sozialgericht Berlin – S 203 AS 4400/20
Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2017 – B 4 AS 17/16 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juli 2024 – B 4 AS 14/23 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2023 – B 4 AS 4/23 R




