Ein Paar aus Bremen, sie bezieht ergänzendes Grundsicherungsgeld für den gemeinsamen Haushalt, er steht kurz vor dem Studienabschluss. Die BAföG-Kasse hatte monatelang nicht ausgezahlt, ein hausgemachter Bearbeitungsrückstand.
Als die Nachzahlung schließlich kam, waren es über 2.000 Euro auf einen Schlag, gedacht für vier zurückliegende Monate, in denen das Paar längst improvisiert und Rücklagen aufgebraucht hatte. Das Jobcenter kürzte das Grundsicherungsgeld für den Monat des Zuflusses fast auf null.
Begründung: Die Nachzahlung sei Einkommen, in voller Höhe, in dem Monat, in dem sie ankommt. Für welchen Zeitraum das Geld eigentlich gedacht war, spielte keine Rolle.
Genau dieses Prinzip hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Hamburg jetzt in einem vergleichbaren Fall bestätigt.
Mit Urteil vom 30.04.2026 (L 4 AS 165/24, Revision zugelassen) entschied das Gericht: Eine BAföG-Nachzahlung ist als Einkommen auf das Bürgergeld – seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld – anzurechnen, und zwar in dem Monat, in dem sie tatsächlich auf dem Konto eingeht. Ob sie eigentlich für andere, zurückliegende Monate bestimmt war, ändert daran nichts.
Die Rechtsgrundlage liefert § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.: Leistungen nach dem BAföG sind Einnahmen im Sinne der Vorschrift. Eine Ausnahme von der Einkommensanrechnung nach § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II greift nicht.
Diese Vorschrift nimmt zwar Leistungen nach dem SGB II selbst von der Anrechnung aus – BAföG-Leistungen aber sind weder eine solche Leistung, noch stehen sie ihr gleich, anders als Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch.
Die Grundsicherungsträger wenden damit dieselbe Regel an wie bei jeder anderen Nachzahlung auch. Nachgezahltes Arbeitsentgelt zählt ebenso als einmalige Einnahme im Zuflussmonat (dazu Bundessozialgericht, Urteile vom 24.4.2015, Az. B 4 AS 32/14 R, und vom 16.5.2012, Az. B 4 AS 154/11 R), ebenso nachgezahltes Krankengeld (Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 70/07 R), nachgezahltes Übergangsgeld (Urteil vom 7.5.2009, Az. B 14 AS 13/08 R), eine Rentennachzahlung (Urteil vom 29.8.2019, Az. B 14 AS 42/18 R) und eine Einkommensteuererstattung (Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 48/07 R). BAföG reiht sich in diese Liste ohne Sonderbehandlung ein.
Der Grund für die fehlende Privilegierung liegt in der Funktion der Ausbildungsförderung. SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz sichern unmittelbar das menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG.
Das BAföG verfolgt zwar auch eine existenzsichernde Funktion, in erster Linie aber geht es um Chancengleichheit im Bildungswesen und die Mobilisierung von Bildungsreserven in einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten. Wie nachrangig die Existenzsicherung dabei tatsächlich ist, zeigt sich an einer einfachen Tatsache:
Wer die Altersgrenze des § 10 BAföG überschreitet, die Förderungshöchstdauer der §§ 15 f. BAföG ausschöpft oder die Eignung nach § 9 BAföG verliert, bekommt kein BAföG mehr – Hilfebedürftigkeit hin oder her.
Auch der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz fällt nicht unter die Privilegierung des § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II, wie das Bundessozialgericht bereits 2017 klargestellt hat (Urteil vom 25.10.2017, Az. B 14 AS 35/16 R). Der entscheidende Unterschied zum BAföG liegt an anderer Stelle: Für den Kinderzuschlag bestimmt das Gesetz selbst einen vom tatsächlichen Zufluss abweichenden Zeitpunkt.
Für BAföG-Nachzahlungen fehlt eine solche Sonderregel vollständig. Es bleibt deshalb bei der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur sogenannten modifizierten Zuflusstheorie: Maßgeblich ist der tatsächliche Zufluss, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt (st. Rspr. seit Urteil vom 30.7.2008, Az. B 14 AS 26/07 R; vgl. auch Urteil vom 19.8.2015, Az. B 14 AS 43/14 R).
Der Gesetzgeber hat diese Linie seit dem 1. August 2016 ausdrücklich bestätigt. § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB II a.F. nennt BAföG-Leistungen seither explizit als zu berücksichtigendes Einkommen. § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F. regelt seither ebenso ausdrücklich, dass auch Nachzahlungen zu den einmaligen Einnahmen zählen, die im Zuflussmonat zu berücksichtigen sind – unabhängig davon, für welchen Monat sie ursprünglich bestimmt waren.
Wer Widerspruchsverfahren zu Ausbildungsförderung und Grundsicherungsgeld bearbeitet, kennt das: Die BAföG-Kasse zahlt selten pünktlich, oft aber gebündelt für mehrere Monate zugleich – und genau dieses Bündel trifft dann in voller Höhe den einen Monat, in dem es ankommt. Das Jobcenter sieht darin naturgemäß kein Problem, sondern schlicht Einkommen.
Dass in diesem Zusammenhang ständig von der „alten Fassung” die Rede ist, hat einen einfachen Grund: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. Juli 2023 die grundsätzliche Unterscheidung zwischen einmaligen und laufenden Einnahmen im SGB II ohnehin aufgegeben (Gesetz vom 16.12.2022).
Für den entschiedenen Fall galt noch die alte Rechtslage. An der Grundaussage würde sich aber auch nach heutigem Recht nichts ändern.
Das Bundessozialgericht selbst hat diese Rechtslage in einem eigenen Fall bereits angewendet, ohne sie überhaupt zu problematisieren. Im Urteil vom 11.11.2021 (Az. B 14 AS 33/20 R) rechnete der Senat eine im November 2017 zugeflossene, teilweise nachgezahlte Ausbildungsförderung ungeachtet ihrer Zweckbestimmung dem Monat des Zuflusses zu.
Die Klägerin des Hamburger Verfahrens versuchte, sich von genau diesem BSG-Urteil abzugrenzen: Dort habe die Betroffene während der Bearbeitungszeit ihres BAföG-Antrags nach der Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 b) SGB II übergangsweise SGB-II-Leistungen erhalten können – ihr eigener Ehemann dagegen nicht, was die wirtschaftliche Belastung im vorliegenden Fall spürbar verschärfe.
Das Landessozialgericht ließ das nicht gelten. Ob die Rückausnahme greift oder nicht, war für die frühere BSG-Entscheidung schon gar nicht tragend gewesen. Und dass die Nachzahlung hier wirtschaftlich stärker schmerzt, weil die Überbrückung fehlte, ist eine Folge der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung in § 7 Abs. 6 Nr. 2 b) SGB II.
Das ist hinzunehmen. Eine generelle Abkehr vom Zuflussprinzip rechtfertigt es nicht.
Für Betroffene heißt das: Die Revision ist zugelassen, das letzte Wort hat also noch das Bundessozialgericht. Bis zu einer möglichen Korrektur bleibt es bei der vollen Anrechnung im Zuflussmonat.
Wer selbst eine BAföG-Nachzahlung erwartet und im Grundsicherungsgeld-Bezug steht, sollte das einkalkulieren, bevor der Bescheid kommt, nicht erst danach.
Ein Widerspruch bleibt sinnvoll, wenn sich im Einzelfall zeigen lässt, dass die eingegangenen Mittel den notwendigen Bedarf im Zuflussmonat tatsächlich nicht gedeckt haben, etwa weil das Geld bereits anderweitig gebunden war – genau darauf stellt auch das Landessozialgericht Sachsen ab, wenn es fragt, ob mit den eingehenden Mitteln ein notwendiger Bedarf gedeckt werden kann.
Wer diesen Nachweis fĂĽhren kann, hat einen Ansatzpunkt. Wer nur auf sein Gerechtigkeitsempfinden pocht, geht leer aus.
Die Botschaft ist unbequem, aber eindeutig: Wer im Grundsicherungsgeld-Bezug auf eine Nachzahlung wartet – ob aus BAföG, Krankengeld, Übergangsgeld oder einer Rentenkasse –, muss mit voller Anrechnung im Monat des Zuflusses rechnen, selbst wenn das Geld längst vergangene Monate betrifft.
Diese Linie zieht sich seit 2008 durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der Gesetzgeber hat sie 2016 bestätigt, und auch das Hamburger Landessozialgericht ist ihr gefolgt. Die zugelassene Revision mag den Einzelfall noch einmal öffnen. An der Systematik selbst wird sie kaum etwas ändern.
Anmerkung des Verfassers
Seit dem 1.8.2016 regelt § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausdrücklich die Behandlung von Nachzahlungen dahingehend, dass zu den – nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II in dem Zuflussmonat zu berücksichtigenden – einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen gehören, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden (zur Berücksichtigung von Nachzahlungen von Leistungen nach dem BAföG im Zuflussmonat jetzt BSG vom 11.11.2021 – B 14 AS 33/20 R –).
Quellen
Landessozialgericht Hamburg, 4. Senat, Urteil vom 30.04.2026 – L 4 AS 165/24 (Revision zugelassen); Bundessozialgericht, Urteile vom 24.4.2015 – B 4 AS 32/14 R und vom 16.5.2012 – B 4 AS 154/11 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 70/07 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 7.5.2009 – B 14 AS 13/08 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 29.8.2019 – B 14 AS 42/18 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 48/07 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 35/16 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 30.7.2008 – B 14 AS 26/07 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 19.8.2015 – B 14 AS 43/14 R; Landessozialgericht Sachsen, Urteil vom 16.12.2021 – L 7 AS 315/19; Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.4.2022 – B 4 AS 12/22 B; Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 33/20 R.




