Schwerbehinderung: 652 Euro weniger für den Nahverkehr mit der Wertmarke

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Seit Januar 2026 kostet das Deutschlandticket 63 Euro im Monat. Die Wertmarke für schwerbehinderte Menschen bleibt dagegen bei 104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für sechs Monate. Wer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, kann damit im bundesweiten Nahverkehr bis zu 652 Euro im Jahr gegenüber dem regulären Deutschlandticket sparen.

Die oft als „Bahn-Freifahrt“ bezeichnete Vergünstigung gilt nicht nur in Regionalzügen. Sie umfasst auch viele Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen und S-Bahnen. Allerdings genügt ein Grad der Behinderung von 50 allein nicht, und auch das Merkzeichen B verschafft der schwerbehinderten Person für sich genommen noch keine eigene Freifahrt.

Der Preisabstand wächst 2026 deutlich

Das Deutschlandticket kostete 2025 noch 58 Euro im Monat und wurde zum Januar 2026 auf 63 Euro verteuert. Das bestätigt die Bundesregierung in ihren aktuellen Informationen zum Deutschlandticket. Bei zwölf Bezugsmonaten entstehen damit Kosten von 756 Euro.

Für die Wertmarke werden 2026 weiterhin 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate verlangt. Die Deutsche Bahn nennt diese seit dem 1. Januar 2025 geltenden Beträge ausdrücklich. Auf den Monat umgerechnet kostet die Jahreswertmarke nur rund 8,67 Euro.

Angebot Kosten im Jahr 2026
Wertmarke für zwölf Monate 104 Euro, rechnerisch 8,67 Euro im Monat
Wertmarke für sechs Monate 53 Euro, rechnerisch 8,83 Euro im Monat
Deutschlandticket für zwölf Monate 756 Euro bei 63 Euro im Monat
Deutschlandticket für sechs Monate 378 Euro bei 63 Euro im Monat
Mögliche Ersparnis mit Jahreswertmarke 652 Euro gegenüber zwölf Deutschlandtickets

Im Jahr 2025 betrug der Abstand zwischen Jahreswertmarke und zwölf Deutschlandtickets noch 592 Euro. Durch den höheren Preis des Deutschlandtickets ist der Unterschied 2026 um weitere 60 Euro gewachsen. Die Wertmarke wurde zwar 2025 ebenfalls verteuert, im laufenden Jahr kam jedoch keine weitere Anhebung hinzu.

Wer die Wertmarke erhalten kann

Die Rechtsgrundlage findet sich in Paragraf 228 SGB IX. Demnach werden schwerbehinderte Menschen im Nahverkehr unentgeltlich befördert, wenn ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist oder wenn sie hilflos oder gehörlos sind. Als Nachweis werden der entsprechend gekennzeichnete Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt mit gültiger Wertmarke benötigt.

In der Praxis betrifft das vor allem Ausweise mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl. Einen guten Überblick über die verschiedenen Einträge und ihre Folgen bietet auch der Beitrag „Diese Nachteilsausgleiche hängen vom Merkzeichen ab“. Der Ausweis besitzt in diesen Fällen einen orangefarbenen Flächenaufdruck.

Ein GdB von 50, 70 oder 100 genügt ohne passendes Merkzeichen nicht. Auch die Einträge B oder RF lösen allein keine eigene Freifahrt aus. B betrifft die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson, während RF Vergünstigungen beim Rundfunkbeitrag betrifft.

Merkzeichen oder Situation Folge für die Freifahrt
G, aG oder Gl Wertmarke grundsätzlich gegen 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate
H oder Bl Wertmarke ohne Eigenbeteiligung
G, aG oder Gl und Bezug bestimmter existenzsichernder Sozialleistungen Wertmarke kann ohne Eigenbeteiligung ausgegeben werden
B Begleitperson fährt unentgeltlich; für die eigene Freifahrt wird zusätzlich ein berechtigendes Merkzeichen mit Wertmarke benötigt
Nur GdB 50 oder höher, aber kein passendes Merkzeichen Kein Anspruch auf die Freifahrt allein wegen des GdB

Wann die Wertmarke nichts kostet

Menschen mit den Merkzeichen H oder Bl erhalten die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung. Entsprechendes kann bei taubblinden Menschen gelten, wenn die behördlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei G, aG oder Gl wird die Wertmarke ebenfalls kostenfrei ausgegeben, wenn bestimmte laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen und nachgewiesen werden.

Dazu gehören insbesondere existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Auch einige Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, der Kinder- und Jugendhilfe oder dem Asylbewerberleistungsgesetz können erfasst sein. Welche Nachweise verlangt werden, sollte vor dem Antrag bei der zuständigen Landesbehörde geprüft werden.

Eine kostenfreie Ausgabe erfolgt nicht immer automatisch. Das Amt kann einen aktuellen Leistungsbescheid oder eine Bestätigung des Leistungsträgers verlangen. Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag „Für wen ist die Wertmarke 2026 kostenlos?“.

Wo die Freifahrt gilt

Mit Ausweis, Beiblatt und gültiger Wertmarke können Berechtigte bundesweit die zweite Klasse in Nahverkehrszügen nutzen. Die Deutsche Bahn nennt unter anderem IRE, RE, FEX, MEX, RB und S-Bahn. Hinzu kommen Nahverkehrszüge anderer Eisenbahnunternehmen und die öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Verkehrsverbünde.

Damit werden regelmäßig auch Linienbusse, Straßenbahnen und U-Bahnen erfasst. Bestimmte Fähren im Orts- und Nahbereich können ebenfalls ohne Fahrpreis genutzt werden. Im Ausflugsverkehr oder bei touristisch geprägten Sonderangeboten können jedoch andere Bedingungen gelten.

Für ICE, IC und EC besteht grundsätzlich weiterhin Ticketpflicht. Eine Ausnahme gilt auf einzelnen Strecken, wenn Fernzüge ausdrücklich für Nahverkehrsfahrkarten freigegeben sind und die Wertmarke dort anerkannt wird.

Die konkrete Verbindung sollte deshalb vor Fahrtantritt in der Reiseauskunft oder beim Verkehrsunternehmen geprüft werden.

Die Wertmarke deckt außerdem nicht automatisch die erste Klasse, Fahrradkarten, reservierungspflichtige Angebote oder tarifliche Zuschläge ab. Orthopädische Hilfsmittel wie Rollstuhl, Rollator oder Gehhilfe werden nach den Beförderungsbedingungen der Bahn unentgeltlich befördert. Bei regionalen Sonderregeln empfiehlt sich eine Nachfrage beim jeweiligen Verkehrsverbund.

Warum das Deutschlandticket nicht zusätzlich benötigt wird

Der Geltungsbereich beider Angebote ähnelt sich für alltägliche Fahrten stark. Das Deutschlandticket gilt bundesweit im öffentlichen Regional- und Nahverkehr, schließt ICE, IC, EC und die erste Klasse aber ebenfalls grundsätzlich aus. Wer eine gültige Wertmarke besitzt, braucht daher für normale Fahrten mit Bus, Straßenbahn, U-Bahn, S-Bahn, RB und RE meist kein zusätzliches Deutschlandticket.

Das gilt auch für die Nahverkehrsabschnitte einer Fernreise. Wer etwa zunächst mit der Regionalbahn zum ICE-Bahnhof fährt, kann bei der Buchung häufig nur die tatsächliche Fernverkehrsstrecke angeben.

Die Deutsche Bahn weist ausdrücklich darauf hin, dass für den bereits von der Wertmarke abgedeckten Nahverkehrsabschnitt kein weiteres Ticket nötig ist.

Vor einer Kündigung eines bestehenden Deutschlandticket-Abos sollte dennoch die Gültigkeit der Wertmarke geprüft werden. Zwischen Antrag, Zahlung und Zusendung des Beiblatts kann Zeit vergehen. Eine Fahrt ohne gültigen Nachweis kann trotz bestehender Berechtigung zu einer Fahrpreisnacherhebung führen.

Das Merkzeichen B spart auch im Fernverkehr Geld

Ist im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B eingetragen und die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nicht gestrichen, darf eine Begleitperson unentgeltlich mitfahren. Nach den Hinweisen der Deutschen Bahn gilt das in innerdeutschen Zügen des Nah- und Fernverkehrs.

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Die Begleitperson benötigt für diese Fahrt keinen eigenen Fahrschein.

Im ICE muss die schwerbehinderte Person selbst grundsätzlich eine Fahrkarte kaufen, wenn die Strecke nicht ausnahmsweise für Nahverkehrstickets freigegeben ist. Die Begleitperson fährt aufgrund des Merkzeichens B trotzdem unentgeltlich. Im Fernverkehr können zudem kostenfreie Sitzplatzreservierungen für die berechtigte Person und ihre Begleitung möglich sein.

Das Merkzeichen B ist allerdings nicht mit der Wertmarke gleichzusetzen. Es verschafft der Ausweisinhaberin oder dem Ausweisinhaber ohne weiteres berechtigendes Merkzeichen keine eigene Nahverkehrsfreifahrt. Dieser Unterschied verhindert teure Missverständnisse bei der Fahrkartenprüfung.

Bei G und Gl muss die Kfz-Steuer mitgerechnet werden

Menschen mit G oder Gl können grundsätzlich zwischen der Wertmarke und einer Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent wählen. Beides gleichzeitig ist bei diesen beiden Merkzeichen regelmäßig ausgeschlossen. Der Zoll weist ausdrücklich darauf hin, dass die Steuerermäßigung den Verzicht auf die unentgeltliche Beförderung voraussetzt.

Deshalb sollte nicht nur der Preis von 104 Euro betrachtet werden. Wer sich für die Wertmarke entscheidet, verliert bei G oder Gl zusätzlich die halbe Steuerersparnis für das begünstigte Fahrzeug.

Beträgt die reguläre Kfz-Steuer beispielsweise 240 Euro im Jahr, liegt der wirtschaftliche Aufwand der Wertmarkenentscheidung bei 224 Euro: 104 Euro Eigenbeteiligung plus 120 Euro entgangene Steuerermäßigung.

Auch in diesem Beispiel bleibt die Wertmarke bei regelmäßiger ÖPNV-Nutzung deutlich günstiger als zwölf Deutschlandtickets für 756 Euro. Wer Bus und Bahn nur selten nutzt, kann mit der Kfz-Steuerermäßigung und gelegentlichen Einzelfahrscheinen aber besser fahren.

Der Vergleich hängt dann von der tatsächlichen Steuer und den voraussichtlichen Fahrtkosten ab.

Bei aG, H und Bl ist die Lage günstiger. Die vollständige Kfz-Steuerbefreiung kann grundsätzlich neben der Wertmarke bestehen. H und Bl erhalten die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung, während sie bei aG regelmäßig 104 Euro kostet, sofern nicht zusätzlich ein Befreiungsgrund wegen des Bezugs bestimmter Leistungen vorliegt.

So wird das Beiblatt mit Wertmarke beantragt

Die Wertmarke wird nicht am Fahrkartenautomaten und auch nicht im DB-Reisezentrum verkauft. Zuständig ist die Behörde, die den Schwerbehindertenausweis verwaltet, je nach Bundesland etwa das Versorgungsamt oder ein Landesamt.

Benötigt werden ein gültiger zweifarbiger Schwerbehindertenausweis, der Antrag auf das Beiblatt und gegebenenfalls der Nachweis über eine Sozialleistung. Bei kostenpflichtiger Ausgabe verschickt die Behörde üblicherweise Zahlungsinformationen. Das Beiblatt mit Wertmarke folgt nach Zahlungseingang.

Die Wertmarke gilt nur zusammen mit dem zugehörigen Schwerbehindertenausweis. Beide Dokumente tragen aufeinander bezogene Daten und müssen bei der Fahrt mitgeführt werden. Die Vergünstigung ist personengebunden und kann nicht an Angehörige weitergegeben werden.

Praxisbeispiel: 652 Euro weniger für den Nahverkehr

Herr Becker hat das Merkzeichen G und nutzt an mehreren Tagen pro Woche Bus und Regionalbahn. Er besitzt kein Auto und muss daher keine Kfz-Steuerermäßigung abwägen. Für die Jahreswertmarke zahlt er 104 Euro.

Ohne Wertmarke würde er ein Deutschlandticket für monatlich 63 Euro benötigen und im Jahr 756 Euro bezahlen. Durch die Wertmarke sinken seine jährlichen Kosten um 652 Euro. Für eine ICE-Reise kauft er weiterhin einen Fernverkehrsfahrschein, während die Fahrt mit dem Regionalzug zum ICE-Bahnhof bereits durch die Wertmarke abgedeckt ist.

Häufige Fragen zur Bahn-Freifahrt und Wertmarke 2026

1. Was kostet die Wertmarke im Jahr 2026?

Die Eigenbeteiligung beträgt 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate. Menschen mit H oder Bl sowie bestimmte Bezieher existenzsichernder Leistungen erhalten sie ohne Eigenbeteiligung.

2. Reicht ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50 für die Freifahrt?

Nein. Zusätzlich muss ein berechtigendes Merkzeichen wie G, aG, H, Bl oder Gl vorliegen, und für die eigene Nahverkehrsfreifahrt wird grundsätzlich ein gültiges Beiblatt mit Wertmarke benötigt.

3. Darf ich mit der Wertmarke kostenlos ICE fahren?

Grundsätzlich nicht, weil die Wertmarke für den Nahverkehr bestimmt ist. Nur auf ausdrücklich freigegebenen Fernverkehrsverbindungen kann sie ausnahmsweise anerkannt werden; die Verbindung muss vor Reisebeginn geprüft werden.

4. Brauche ich neben der Wertmarke noch ein Deutschlandticket?

Für die üblichen bundesweiten Fahrten im öffentlichen Nah- und Regionalverkehr normalerweise nicht. Ein zusätzliches Deutschlandticket würde den bereits abgedeckten Bereich weitgehend doppelt bezahlen.

5. Fährt meine Begleitperson mit dem Merkzeichen B kostenlos?

Ja, eine Begleitperson kann bei nicht gestrichener Berechtigung unentgeltlich mitfahren. Das gilt in innerdeutschen Zügen auch im Fernverkehr, obwohl die schwerbehinderte Person dort grundsätzlich einen eigenen Fahrschein benötigt.

6. Kann ich Wertmarke und Kfz-Steuervergünstigung gleichzeitig nutzen?

Bei G und Gl müssen Betroffene regelmäßig zwischen Wertmarke und 50-prozentiger Kfz-Steuerermäßigung wählen. Bei aG, H und Bl kann die vollständige Steuerbefreiung grundsätzlich neben der Wertmarke bestehen.