24 Jahre krankgeschrieben und trotzdem keine Erwerbsminderungsrente: Warum das Gericht die Rente ablehnte
Wer über viele Jahre krankgeschrieben ist und nicht mehr arbeiten kann, geht häufig davon aus, dass irgendwann ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entstehen muss. Ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt jedoch, dass diese Annahme zu kurz greift.
Im entschiedenen Fall war eine 1964 geborene Frau bereits seit Februar 2002 fortdauernd arbeitsunfähig. Trotzdem erhielt sie auch nach mehr als zwei Jahrzehnten ohne Rückkehr in ihren früheren Beruf keine Erwerbsminderungsrente.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies ihre Berufung mit Urteil vom 4. Februar 2026 zurück. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen L 2 R 150/25 macht deutlich, dass lange Arbeitsunfähigkeit und rentenrechtliche Erwerbsminderung zwei unterschiedliche Sachverhalte sind.
Seit 2002 konnte die Frau ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben
Die Klägerin hatte zunächst den Beruf der Bauzeichnerin erlernt und später als Angestellte in einer Fachbibliothek der Landesverwaltung gearbeitet. Diese Beschäftigung übte sie seit Februar 2002 wegen fortlaufend bescheinigter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr aus.
Bereits 2004 beantragte sie eine Erwerbsminderungsrente, blieb damit jedoch erfolglos. Auch ein späterer Versuch, die damalige Entscheidung überprüfen zu lassen, brachte ihr keine Rente.
Im September 2020 stellte die Frau erneut einen Antrag. Dabei verwies sie auf zahlreiche gesundheitliche Beschwerden und Erkrankungen, darunter ein niedrigmalignes B-Zell-Lymphom, eine erhöhte Infektanfälligkeit, Beschwerden an Wirbelsäule und Gelenken, Asthma sowie Lymphödeme.
Ihre Hausärztin berichtete über nahezu ohne Unterbrechung auftretende Infektionen der Atem- und Harnwege. Ein langjährig behandelnder Urologe vertrat sogar die Auffassung, die Frau sei rückblickend bereits seit ihrem ersten Rentenantrag im Jahr 2004 nicht mehr erwerbsfähig gewesen.
Warum 24 Jahre Krankschreibung nicht automatisch zur EM-Rente führen
Der Fall verdeutlicht einen häufigen Irrtum: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantwortet nicht dieselbe Frage wie die Prüfung einer Erwerbsminderung. Vereinfacht gesagt bezieht sich die Arbeitsunfähigkeit zunächst darauf, ob eine konkrete berufliche Tätigkeit unter den gesundheitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann.
Bei der Erwerbsminderungsrente wird dagegen geprüft, wie viele Stunden täglich eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann. Dass der bisher ausgeübte Beruf nicht mehr möglich ist, genügt deshalb bei den meisten Versicherten nicht.
Auch eine jahrzehntelange Krankschreibung ersetzt diese Prüfung nicht. Ausführlich erklärt wird dieser Unterschied auch im Gegen-Hartz-Beitrag „Muss man dauerhaft für die Erwerbsminderungsrente krankgeschrieben sein?“.
Die Drei- und Sechs-Stunden-Grenzen entscheiden über die medizinische Prüfung
§ 43 SGB VI unterscheidet danach, wie lange Versicherte gesundheitlich noch arbeiten können. Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann medizinisch als voll erwerbsgemindert gelten.
Ist ein Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden vorhanden, kommt grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer dagegen noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente normalerweise nicht.
| Festgestelltes Leistungsvermögen | Rentenrechtliche Einordnung |
|---|---|
| Weniger als drei Stunden täglich | Volle Erwerbsminderung kann vorliegen |
| Mindestens drei bis unter sechs Stunden täglich | Teilweise Erwerbsminderung kann vorliegen |
| Mindestens sechs Stunden täglich | Grundsätzlich keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI |
Genau an dieser Prüfung scheiterte die Klägerin für Zeiträume, in denen ihre Versicherungszeiten einen Rentenanspruch grundsätzlich ermöglicht hätten. Gerichtliche Sachverständige hielten sie weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich belastbar.
Gerichtliche Gutachter kamen zu einem anderen Ergebnis als behandelnde Ärzte
Im Verfahren wurden medizinische Sachverständige eingeschaltet. Ein orthopädischer Gutachter war der Ansicht, dass die Frau körperlich leichte Tätigkeiten weiterhin vollschichtig verrichten könne, sofern bestimmte gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt würden.
Auch ein internistischer Sachverständiger sah ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Nach seiner Einschätzung waren leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen weiterhin möglich.
Damit stand die Einschätzung der Gutachter teilweise im Gegensatz zu den Angaben der behandelnden Ärzte. Für ein Gericht kommt es jedoch nicht allein darauf an, wie viele Diagnosen vorliegen oder wie lange jemand behandelt wurde, sondern darauf, welche konkreten funktionellen Einschränkungen medizinisch nachgewiesen werden können.
Wie eine solche Begutachtung abläuft und worauf Sachverständige achten, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Gutachten für die EM-Rente: Fangfragen, Fallen und Beobachtungen“.
Eine Diagnose sagt noch nicht, wie lange jemand arbeiten kann
Gerade bei mehreren Erkrankungen erscheint es für Betroffene oft kaum nachvollziehbar, wenn ein Gutachter dennoch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden oder mehr feststellt. Rentenrechtlich wird jedoch nicht allein die Bezeichnung einer Krankheit bewertet.
Geprüft werden vielmehr die daraus folgenden Einschränkungen. Von Interesse ist beispielsweise, ob jemand regelmäßig Pausen benötigt, welche körperlichen Belastungen ausgeschlossen sind, ob Konzentration und Belastbarkeit eingeschränkt sind und wie zuverlässig eine Tätigkeit ausgeübt werden kann.
Deshalb können zwei Menschen mit derselben Diagnose rentenrechtlich unterschiedlich beurteilt werden. Ausschlaggebend ist die individuell nachweisbare Leistungsfähigkeit unter den Bedingungen des Arbeitsmarktes.
Häufige Erkrankungen können dennoch Bedeutung für die EM-Rente bekommen
Die Trennung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung bedeutet allerdings nicht, dass häufige Krankheitszeiten grundsätzlich unbeachtlich wären. Bei außergewöhnlich häufigen und vorhersehbaren Ausfallzeiten kann sich die Frage stellen, ob eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch überhaupt noch möglich ist.
Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung kann dies relevant werden, wenn krankheitsbedingte Ausfälle ein Ausmaß erreichen, das ein Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung dauerhaft nicht hinnehmen müsste. Dafür reicht jedoch die bloße Existenz zahlreicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht aus.
Notwendig sind nachvollziehbare medizinische Angaben zu Häufigkeit, Dauer und Auswirkungen der Erkrankungen. Gerade bei weit zurückliegenden Zeiträumen kann dieser Nachweis schwierig werden.
Der Rückblick bis in die Jahre 2004 und 2008 wurde zum Problem
Die Klägerin wollte ihre gesundheitlichen Einschränkungen weit in die Vergangenheit zurückführen. Nach Auffassung eines behandelnden Arztes bestand die fehlende Erwerbsfähigkeit bereits seit 2004.
Das Gericht sah für die frühen Jahre jedoch keinen ausreichenden medizinischen Nachweis für eine rentenrechtliche Erwerbsminderung. Eine lange Reihe von Krankschreibungen konnte diese fehlenden Befunde nicht ersetzen.
Selbst wenn man zugunsten der Frau davon ausgegangen wäre, dass ihre zahlreichen Infektionen später bereits eine Erwerbsminderung begründeten, wäre ein weiterer Punkt aufgetreten. Zu einem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung im Herbst 2008 fehlten nach der gerichtlichen Prüfung die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Auch die Beitragszeiten müssen zum richtigen Zeitpunkt vorhanden sein
Für eine Erwerbsminderungsrente genügt es nicht, gesundheitlich voll oder teilweise erwerbsgemindert zu sein. Zusätzlich müssen die vorgeschriebenen Versicherungszeiten erfüllt werden.
Grundsätzlich müssen Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung grundsätzlich mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein.
Diese Voraussetzungen werden häufig verkürzt als 5-5-3-Regel bezeichnet. Eine ausführliche Erklärung dazu bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Die 5-5-3-Regel bei der Erwerbsminderungsrente“.
Der Zeitpunkt der Erwerbsminderung kann über den gesamten Anspruch entscheiden
Gerade bei langen Krankheitsgeschichten entsteht dadurch eine schwierige Konstellation. Es muss ein Zeitpunkt gefunden werden, zu dem sowohl die gesundheitlichen als auch die versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind.
Ist jemand beispielsweise seit 2008 tatsächlich voll erwerbsgemindert, hatte zu diesem Zeitpunkt aber nicht genügend Pflichtbeiträge, hilft es nicht automatisch, wenn mehrere Jahre später wieder ausreichend Versicherungszeiten vorhanden sind. Für den späteren Zeitraum muss dann erneut geprüft werden, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
Genau diese zeitliche Überschneidung war im Verfahren der 1964 geborenen Klägerin entscheidend. In Zeiträumen mit ausreichendem Versicherungsschutz ließ sich nach Auffassung des Gerichts keine Erwerbsminderung nachweisen, während für andere denkbare Zeiträume die notwendigen Versicherungsbedingungen fehlten.
Pflege der Eltern brachte der Frau wieder Pflichtbeitragszeiten
Im Versicherungsverlauf gab es allerdings eine wichtige Veränderung. Von März 2011 bis März 2015 pflegte die Klägerin ihre Eltern und erwarb dadurch Pflichtbeitragszeiten.
Nach der gerichtlichen Bewertung waren die versicherungsrechtlichen Bedingungen deshalb für einen späteren Leistungsfall wieder erfüllt. Ab etwa März 2014 hätte eine medizinisch nachgewiesene Erwerbsminderung den Weg zu einem Anspruch eröffnen können.
Doch für diesen Zeitraum sahen die medizinischen Gutachter weiterhin ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Damit passten die beiden notwendigen Voraussetzungen erneut nicht zusammen.
Der Versicherungsverlauf enthielt zusätzlich problematische Angaben
Besondere Aufmerksamkeit widmete das Gericht dem Versicherungskonto der Frau. Dort fanden sich für den Zeitraum von März 2005 bis Februar 2011 später Angaben über „Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung“.
Diese Formulierung war nach Ansicht des LSG nicht eindeutig genug, um daraus ohne Weiteres rentenrechtlich anerkannte Zeiten herzuleiten. Hinzu kam, dass frühere Bescheide bestimmte Zeiten gerade nicht als rentenrechtlich relevant anerkannt hatten.
Eine spätere unklare Eintragung im Versicherungsverlauf konnte diese bereits getroffenen Entscheidungen nicht einfach beseitigen. Der Fall zeigt damit, wie wichtig es sein kann, nicht nur den aktuellen Versicherungsverlauf, sondern auch ältere Vormerkungsbescheide aufzubewahren und miteinander zu vergleichen.
Warum Bürgergeld oder andere SGB-II-Leistungen das Problem nicht automatisch lösen
Auch längerer Bezug von Leistungen nach dem SGB II bedeutet nicht automatisch, dass damit die für eine Erwerbsminderungsrente erforderlichen Pflichtbeiträge entstehen. Die rentenrechtliche Behandlung solcher Zeiten hat sich zudem im Laufe der Jahre verändert.
Deshalb darf aus einem jahrelangen Leistungsbezug nicht ohne Prüfung geschlossen werden, dass der Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderungsrente erhalten geblieben ist. Entscheidend ist, welche Zeiten tatsächlich im Versicherungskonto gespeichert sind und wie sie rechtlich einzuordnen sind.
Im Fall der Klägerin waren sogar Angaben zu späteren SGB-II-Zeiten im vorgelegten Versicherungsverlauf nicht vollständig nachvollziehbar. Das änderte jedoch nichts daran, dass sie für die entscheidenden Zeiträume die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente nicht gleichzeitig nachweisen konnte.
Auch volle Erwerbsminderung garantiert noch keine Rentenzahlung
Der Fall ist kein Einzelfall für die Trennung zwischen Gesundheitszustand und Versicherungszeiten. Selbst Menschen, bei denen eine volle Erwerbsminderung medizinisch feststeht, können ohne ausreichenden Versicherungsschutz an den Voraussetzungen des § 43 SGB VI scheitern.
Ein vergleichbares Problem behandelt Gegen-Hartz im Beitrag „Voll erwerbsgemindert und trotzdem keine Erwerbsminderungsrente“. Für Betroffene ist deshalb sowohl die medizinische Akte als auch der Versicherungsverlauf von Bedeutung.
Was Betroffene aus dem Urteil lernen können
Eine sehr lange Krankschreibung sollte nicht mit einem sicheren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente verwechselt werden. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Einschränkungen so ausgeprägt sind, dass die gesetzlichen Stundengrenzen unterschritten werden.
Bei einem langen Krankheitsverlauf kommt es außerdem darauf an, den Gesundheitszustand für frühere Jahre nachvollziehbar belegen zu können. Rückwirkende Einschätzungen behandelnder Ärzte können hilfreich sein, ersetzen aber nicht in jedem Fall zeitnahe Befunde, Untersuchungen und dokumentierte Funktionseinschränkungen.
Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte zudem prüfen, auf welchen medizinischen Feststellungen die Entscheidung beruht. Hinweise auf mögliche Probleme bei einer Ablehnung finden Betroffene im Gegen-Hartz-Beitrag „Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Diese Fehler können die Rente kosten“.
Ein Widerspruch sollte sich mit den konkreten Ablehnungsgründen befassen
Wird ein Antrag abgelehnt, genügt es im weiteren Verfahren häufig nicht, lediglich auf die lange Krankheitsdauer oder die Anzahl der Diagnosen hinzuweisen. Sinnvoll ist eine genaue Auseinandersetzung mit der Frage, warum die Rentenversicherung ein Leistungsvermögen von drei, sechs oder mehr Stunden angenommen hat.
Auch Widersprüche zwischen Befundberichten, Reha-Berichten und Gutachten sollten geprüft werden. Bestehen im Gutachten sachliche Fehler, fehlen Erkrankungen oder wurden vorhandene Einschränkungen nicht nachvollziehbar gewürdigt, können diese Punkte im Widerspruch oder in einem späteren Klageverfahren aufgegriffen werden.
Gleichzeitig sollte kontrolliert werden, welcher Zeitpunkt als Eintritt der Erwerbsminderung angenommen wurde. Schon eine Verschiebung dieses Datums kann dazu führen, dass für die Drei-aus-fünf-Prüfung andere Beitragsmonate berücksichtigt werden.
Das Urteil zeigt die besondere Schwierigkeit langer Krankheitsverläufe
Je länger eine Erkrankung zurückreicht, desto komplizierter kann ein Verfahren werden. Medizinische Unterlagen müssen unter Umständen für Zeiträume ausgewertet werden, die zehn, fünfzehn oder sogar zwanzig Jahre zurückliegen.
Parallel dazu können ältere Entscheidungen über das Versicherungskonto Bedeutung bekommen. Frühere Vormerkungsbescheide, fehlende Beitragszeiten und später hinzugekommene Pflichtbeiträge können darüber entscheiden, für welchen Zeitraum überhaupt ein Rentenanspruch geprüft werden kann.
Das LSG Niedersachsen-Bremen wies die Berufung der Klägerin schließlich zurück und ließ die Revision nicht zu. Die 24 Jahre dauernde Arbeitsunfähigkeit reichte damit auch nach dem gerichtlichen Verfahren nicht aus, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente durchzusetzen.
Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente bei langer Arbeitsunfähigkeit
Reichen viele Jahre Krankschreibung für eine Erwerbsminderungsrente aus?
Nein. Auch eine jahrelange oder jahrzehntelange Arbeitsunfähigkeit führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Geprüft wird, wie viele Stunden täglich Betroffene unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein können. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Kann ich eine EM-Rente erhalten, obwohl ich theoretisch noch einige Stunden arbeiten kann?
Ja. Bei einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich kann eine volle Erwerbsminderung vorliegen, bei mindestens drei und weniger als sechs Stunden grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderung.
Bei einem Leistungsvermögen von sechs Stunden oder mehr besteht nach den allgemeinen Regeln des § 43 SGB VI dagegen keine Erwerbsminderung. Bei einem Leistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Besonderheiten wie ein verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt berücksichtigt werden.
Warum reicht die Einschätzung meines behandelnden Arztes nicht immer aus?
Behandelnde Ärzte liefern wichtige Befunde und Einschätzungen. Die Rentenversicherung und später gegebenenfalls ein Sozialgericht prüfen jedoch selbst, welche funktionellen Einschränkungen nachgewiesen sind und welches tägliche Leistungsvermögen daraus folgt.
In einem Gerichtsverfahren können unabhängige Sachverständige zu einer anderen Bewertung gelangen. Entscheidend ist deshalb, dass medizinische Aussagen durch konkrete Befunde und nachvollziehbare Angaben zu den Auswirkungen der Erkrankung gestützt werden.
Warum sind meine Beitragszeiten bei einer schweren Erkrankung überhaupt wichtig?
Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung und setzt neben der gesundheitlichen Einschränkung einen entsprechenden Versicherungsschutz voraus. Grundsätzlich werden deshalb unter anderem die allgemeine Wartezeit und die Pflichtbeiträge innerhalb des Fünfjahreszeitraums vor Eintritt der Erwerbsminderung geprüft.
Es gibt Ausnahmen und Möglichkeiten zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums. Welche Vorschriften greifen, muss anhand des individuellen Versicherungsverlaufs geprüft werden.




