Krankengeld nach ALG I: Bis zu Zehn Prozent Erhöhung – aber nur auf Antrag

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Wer Arbeitslosengeld I bezieht und länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, erhält in der Regel Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Ändern sich während dieses Bezugs die persönlichen Verhältnisse so, dass das Arbeitslosengeld höher ausfallen würde, kann auch das Krankengeld steigen. Die Krankenkasse rechnet jedoch nur auf Antrag neu.

Hinzu kommt eine wenig bekannte Schwelle: Eine Erhöhung um weniger als zehn Prozent bleibt außer Betracht. Bei einem bisherigen Krankengeld von 1.200 Euro im Monat müsste der neu berechnete Betrag daher mindestens 1.320 Euro erreichen.

Warum Arbeitslose nach sechs Wochen Krankengeld erhalten

Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld I arbeitsunfähig wird, erhält die Leistung zunächst weiter. Diese Leistungsfortzahlung ist nach § 146 SGB III grundsätzlich auf sechs Wochen begrenzt. Auch die Bundesagentur für Arbeit weist auf diesen Wechsel hin.

Besteht die Arbeitsunfähigkeit danach fort, kommt bei gesetzlich Versicherten regelmäßig Krankengeld in Betracht.

Der häufig verwendete Ausdruck „ALG-I-Krankengeld“ ist kein eigener gesetzlicher Leistungsname. Gemeint ist Krankengeld, dessen Höhe sich bei Personen mit Arbeitslosengeldbezug nach § 47b SGB V richtet. Es entspricht zunächst dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld.

Damit unterscheidet sich die Berechnung von der üblichen Berechnung bei Beschäftigten. Ausgangspunkt sind nicht unmittelbar das frühere Brutto- und Nettoarbeitsentgelt, sondern der zuletzt gezahlte Betrag des Arbeitslosengeldes.

Wann sich das Krankengeld erhöhen kann

Während einer längeren Arbeitsunfähigkeit können sich persönliche Verhältnisse ändern, die auch die Höhe des Arbeitslosengeldes beeinflussen würden. § 47b Absatz 2 SGB V verlangt dann einen Vergleich: Wie viel Arbeitslosengeld würde die betroffene Person erhalten, wenn sie nicht erkrankt wäre?

Ein typischer Fall ist die Geburt des ersten berücksichtigungsfähigen Kindes. Ohne ein solches Kind beträgt das Arbeitslosengeld grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent. Die beiden Leistungssätze ergeben sich aus § 149 SGB III.

Nicht jede Geburt führt allerdings zu einem höheren Betrag. Wurde der Leistungssatz von 67 Prozent bereits wegen eines anderen Kindes angewandt, entsteht durch ein weiteres Kind allein keine zusätzliche Erhöhung. Auch muss das Kind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Daneben kann eine Änderung der Steuerklasse die Vergleichsberechnung beeinflussen. Welche Änderung berücksichtigt wird, richtet sich nach § 153 Absatz 2 SGB III. Bei einem Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern gelten zusätzlich die Voraussetzungen des Absatzes 3, sodass nicht jeder Wechsel zu einem höheren Arbeitslosengeld führt.

Wie die Zehn-Prozent-Grenze berechnet wird

Für die Prüfung stellt die Krankenkasse den bisherigen Krankengeldbetrag dem neu errechneten Betrag gegenüber. Entscheidend ist, um wie viel Prozent der neue Betrag den bisherigen übersteigt.

Bei einem täglichen Krankengeld von 40 Euro muss der neue Tagessatz daher mindestens 44 Euro betragen. Ein Betrag von 43,99 Euro läge unter der gesetzlichen Grenze und würde nicht berücksichtigt.

Die Zehn-Prozent-Schwelle ist kein Freibetrag. Wird sie erreicht, fällt also nicht nur der Teil oberhalb von zehn Prozent an. Gewährt wird der vollständig neu berechnete Krankengeldbetrag.

Warum Betroffene selbst einen Antrag stellen müssen

§ 47b Absatz 2 SGB V knüpft die höhere Zahlung ausdrücklich an einen Antrag. Die Krankenkasse muss den Betrag deshalb nicht allein aufgrund einer gemeldeten Geburt oder einer anderen Änderung von sich aus neu festsetzen. Eine bloße Veränderungsmitteilung kann zudem unklar lassen, ob damit bereits die Neuberechnung verlangt wird.

Das Gesetz schreibt für diesen Antrag keine besondere Form vor. Aus Beweisgründen empfiehlt sich dennoch ein nachweisbarer Antrag über das Onlineportal der Krankenkasse, per Fax oder per Brief. Darin sollten die Änderung, ihr Datum und das Verlangen nach einer Neuberechnung nach § 47b Absatz 2 SGB V eindeutig genannt werden.

Eine kurze Formulierung kann lauten:

Hiermit beantrage ich die Neuberechnung meines Krankengeldes nach § 47b Absatz 2 SGB V ab dem [Datum]. Seit diesem Tag haben sich meine persönlichen Umstände, die die Höhe des Arbeitslosengeldes beeinflussen, wie folgt geändert: [Änderung]. Bitte erteilen Sie mir einen schriftlichen Bescheid mit nachvollziehbarer Berechnung.

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Geeignete Nachweise sollten möglichst gleich beigefügt werden. Bei der Geburt eines Kindes kann dies etwa die Geburtsurkunde sein, bei einem Steuerklassenwechsel ein amtlicher Nachweis über die Änderung.

Geht der Antrag versehentlich bei einem anderen Sozialleistungsträger ein, darf er nicht einfach verloren gehen. Nach § 16 SGB I ist er an den zuständigen Träger weiterzuleiten; der ursprüngliche Eingangstag bleibt grundsätzlich erhalten. Sicherer ist dennoch die direkte Einreichung bei der Krankenkasse.

Ab wann eine höhere Zahlung möglich ist

§ 47b Absatz 2 SGB V nennt keine besondere Antragsfrist. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass die Krankenkasse in jedem Fall für den gesamten zurückliegenden Zeitraum nachzahlen muss. Zu prüfen sind unter anderem der Zeitpunkt der Änderung, der Eingang des Antrags und die Frage, ob bereits bindende Bescheide vorliegen.

Betroffene sollten den Antrag deshalb unmittelbar nach der Änderung stellen und ausdrücklich angeben, ab welchem Tag sie die Neuberechnung verlangen.

Davon zu unterscheiden ist ein möglicherweise fehlerhafter ursprünglicher Arbeitslosengeldbescheid. In diesem Fall kann zusätzlich ein Vorgehen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nötig sein. Solange die Widerspruchsfrist noch läuft, kommt ein Widerspruch infrage; nach ihrem Ablauf kann je nach Sachlage ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X geprüft werden.

Was bei einer Ablehnung zu tun ist

Lehnt die Krankenkasse die Erhöhung ab, sollte sie die Entscheidung schriftlich begründen. Betroffene können insbesondere prüfen, welchen bisherigen Betrag die Kasse angesetzt hat, welcher neue Betrag errechnet wurde und ob die Steigerung tatsächlich unter zehn Prozent liegt.

Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist folgt aus § 84 SGG. Hinweise zum Vorgehen enthält unser Ratgeber Widerspruch gegen einen Sozialleistungsbescheid.

Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann eine längere Frist gelten. Wer den Bescheid nicht nachvollziehen kann oder von einer größeren Nachzahlung ausgeht, sollte sich frühzeitig bei einer Sozialberatungsstelle, einem Sozialverband oder einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten lassen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Arbeitslosengeldbezieherin erhält 1.200 Euro Arbeitslosengeld I und nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in gleicher Höhe. Während des Krankengeldbezugs wird ihr erstes berücksichtigungsfähiges Kind geboren; dadurch steigt der rechnerische Leistungssatz von 60 auf 67 Prozent. In der vereinfachten Rechnung erhöht sich das Krankengeld auf rund 1.340 Euro. Der tatsächliche Zahlbetrag kann wegen der Berechnung nach Tagessätzen geringfügig abweichen.

Das entspricht einer Erhöhung von rund 11,67 Prozent. Damit ist die Zehn-Prozent-Grenze überschritten. Stellt die Versicherte einen nachweisbaren Antrag und liegen die weiteren Voraussetzungen vor, muss die Krankenkasse den höheren Betrag berücksichtigen.

Fragen und Antworten zum höheren Krankengeld

Reicht eine Erhöhung von genau zehn Prozent aus?

Ja. Das Gesetz schließt nur Änderungen aus, die zu einer Erhöhung um weniger als zehn Prozent führen. Genau zehn Prozent erfüllen die Schwelle.

Führt jedes neugeborene Kind zu höherem Krankengeld?

Nein. Eine Erhöhung kommt vor allem infrage, wenn erstmals der erhöhte Leistungssatz von 67 Prozent gilt. Wurde dieser Satz bereits wegen eines anderen Kindes angewandt, ändert ein weiteres Kind den Leistungssatz allein nicht.

Wird ein Steuerklassenwechsel immer berücksichtigt?

Nein. Für Änderungen der Steuerklasse gelten beim Arbeitslosengeld besondere Regeln. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern wird ein Wechsel nur unter den Voraussetzungen des § 153 Absatz 3 SGB III berücksichtigt.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf höheres Krankengeld ist bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, die das Krankengeld zahlt. Er sollte nachweisbar eingereicht und ausdrücklich auf § 47b Absatz 2 SGB V gestützt werden.

Wird das höhere Krankengeld rückwirkend gezahlt?

Eine rückwirkende Zahlung kann in Betracht kommen, ist aber nicht pauschal für jeden Zeitraum garantiert. Der Zeitpunkt der Änderung, der Antragseingang und bereits bindende Bescheide können den Anspruch beeinflussen.

Was kann ich gegen eine Ablehnung tun?

Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid mit Berechnung. Gegen den Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich.