Ein alleinstehender Asylbewerber muss bei voraussichtlich verfassungswidrig zu geringen existenzsichernden Leistungen seine Ansprüche im Eilverfahren auch durchsetzen können.
Wurde ein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen glaubhaft gemacht, reicht dies für die Anordnung der Leistungsgewährung im Eilverfahren regelmäßig aus, entschied das Sozialgericht Karlsruhe in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 13. April 2026 (Az.: S 12 AY 1004/26 ER).
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebe es „in aller Regel keinen vernünftigen Grund mehr“, dass der Mittellose als Beleg für die „konkret-individuelle Eilbedürftigkeit“ auch die „wesentlichen Nachteile“ aufzeigt, die ihm bis zum Hauptsacheverfahren entstehen würden.
Der verhandelte Fall
Im aktuell entschiedenen Fall hatte der Landkreis Rastatt dem Antragsteller, einem Asylbewerber, Asylbewerberleistungen gewährt. Das Gesetz sieht für Alleinstehende die Regelbedarfsstufe 1 vor. Da der Antragsteller jedoch in einer Gemeinschaftsunterkunft lebte, steht ihm nach dem Gesetz ähnlich wie bei Ehepaaren die niedrigere Regelbedarfsstufe 2 vor. Die Leistungen fielen damit um monatlich 56 Euro geringer aus.
Die entsprechende gesetzliche Vorschrift wird nach der wohl einhelligen Sicht der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur als voraussichtlich verfassungswidrig bewertet. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hatte am 26. September 2024 ein entsprechendes Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt, über das noch aber nicht entschieden wurde (Az.: B 8 AY 1/22 R).
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Der Asylbewerber wollte daher im Eilverfahren die höheren Asylbewerberleistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 durchsetzen.
Der Landkreis bestritt einen Anordnungsgrund. Denn der Mann habe die Eilbedürftigkeit nicht aufgezeigt. Er habe nicht dargelegt, dass ihm bis zum Abwarten eines Hauptsacheverfahrens konkret-individuelle „wesentliche Nachteile“ drohen, wenn ihm weiterhin die bisherigen Leistungen gewährt werden.
Sozialgericht Karlsruhe: Keine zusätzlichen Angaben einzelner Bedarfe
Das Sozialgericht sprach ihm jedoch vom 16. März bis zum 31. August 2026 höhere Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 zu. Bei einem „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruch auf existenzsichernde Leistungen“ sei generell von einer Eilbedürftigkeit auszugehen. Es bedurfte daher auch „keiner zusätzlichen Angaben oder der Vorlage weiterer Unterlagen des Antragstellers, um eine konkrete individuelle Unterdeckung anhand nachvollziehbarer Bedarfspositionen darzulegen und glaubhaft zu machen“.
Es stelle auch einen „wesentlichen Nachteil“ dar, wenn eine mittellose Person für mehrere Wochen, Monate oder gar Jahre auf existenzsichernde Leistungen warten muss, stellte das Sozialgericht zur Eilbedürftigkeit klar. fle




