Eine erst Jahre später rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente kann eine bereits laufende Altersrente nachträglich verändern. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 19. März 2026 unter dem Aktenzeichen L 33 R 4/23 bestätigt, dass dabei nicht das Datum des Rentenbescheids entscheidet.
Entscheidend ist vielmehr, für welchen Zeitraum die Erwerbsminderungsrente rechtlich gewährt wird. Beginnt sie vor der Altersrente, kann sie rentenrechtlich als frühere Rente behandelt werden, obwohl der entsprechende Bescheid erst Jahre nach dem Altersrentenbescheid ergangen ist.
Der Kläger bekam zunächst eine abschlagsfreie Altersrente
Der Kläger hatte bereits im März 2004 eine Erwerbsminderungsrente beantragt, die zunächst abgelehnt wurde. Daraus entwickelte sich ein jahrelanger Rechtsstreit.
Während das Verfahren noch lief, beantragte der Versicherte im September 2014 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese wurde ihm ab dem 1. Juli 2014 zunächst mit einem Zugangsfaktor von 1,0 und damit ohne Abschlag bewilligt.
Wer sich allgemein mit dem Übergang zwischen beiden Rentenarten beschäftigt, findet weitere Hintergründe in unserem Beitrag zur Auswirkung einer Erwerbsminderungsrente auf die spätere Altersrente.
Dann kam die EM-Rente rückwirkend für mehr als zehn Jahre
Der Rechtsstreit um die Erwerbsminderungsrente endete für den Kläger schließlich erfolgreich. Das LSG sprach ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2014 zu.
Die Deutsche Rentenversicherung setzte das Urteil 2016 um und zahlte rückwirkend insgesamt 46.238,84 Euro Erwerbsminderungsrente nach. Für diese Rente wurde ein geminderter Zugangsfaktor von 0,892 berücksichtigt.
| Zeitpunkt | Ereignis | Auswirkung |
|---|---|---|
| März 2004 | Antrag auf Erwerbsminderungsrente | Antrag zunächst abgelehnt |
| 1. Juli 2014 | Beginn der Altersrente | Zunächst Zugangsfaktor 1,0 |
| 2015/2016 | EM-Rente rückwirkend ab März 2004 zugesprochen | Mehr als 46.000 Euro Nachzahlung |
| 2016 | Altersrente wird neu berechnet | Früherer EM-Zugangsfaktor wird teilweise berücksichtigt |
| 19. März 2026 | Urteil des LSG Berlin-Brandenburg | Grundsatz der Neuberechnung bestätigt |
Warum die spätere Bewilligung trotzdem die Altersrente verändert
Der Kläger argumentierte, seine Altersrente sei zuerst bewilligt worden und müsse deshalb weiterhin vollständig mit dem Zugangsfaktor 1,0 berechnet werden. Das Gericht folgte dieser Sicht nicht.
Nach § 77 Abs. 3 SGB VI kommt es darauf an, welche Rente für den früheren Bezugszeitraum gewährt wurde. Die rückwirkend zuerkannte Erwerbsminderungsrente begann bereits im März 2004 und lag damit zeitlich vor der Altersrente ab Juli 2014.
Damit war die Erwerbsminderungsrente im Sinne der gesetzlichen Regelung die frühere Rente. Dass ihr Bewilligungsbescheid erst im Februar 2016 erging, änderte daran nichts.
Abschlag aus der EM-Rente kann sich fortsetzen
Für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente waren, kann der frühere Zugangsfaktor auch bei einer folgenden Rente weiterwirken. Genau diese Regel führte im entschiedenen Fall dazu, dass nicht sämtliche Entgeltpunkte der Altersrente dauerhaft mit dem Faktor 1,0 bewertet werden konnten.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gibt es allerdings eine Besonderheit. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wird die Hälfte der betreffenden Entgeltpunkte von dieser Fortwirkung ausgenommen.
Das Gericht bestätigte deshalb nicht einfach eine pauschale Übernahme des niedrigeren Faktors auf sämtliche Rentenpunkte. Vielmehr musste genau geprüft werden, für welche Entgeltpunkte der Faktor 0,892 und für welche weiterhin der Faktor 1,0 anzusetzen war.
Die Rentenversicherung hatte selbst einen Berechnungsfehler gemacht
Im Verfahren stellte sich zusätzlich heraus, dass die Rentenversicherung bei einem Teil der Entgeltpunkte Ost die beiden Zugangsfaktoren falsch verteilt hatte. Sie erkannte diesen Fehler während der mündlichen Verhandlung teilweise an.
Für 15,1411 Entgeltpunkte Ost musste danach der Zugangsfaktor 1,0 verwendet werden, während für 14,6039 Entgeltpunkte Ost der Faktor 0,892 galt. Der Kläger erhielt aufgrund dieser Korrektur eine entsprechend höhere Altersrente.
Das Urteil bedeutet nicht automatisch eine niedrigere Altersrente
Besonders wichtig ist eine Differenzierung: Eine rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente führt nicht automatisch dazu, dass der monatliche Rentenbetrag sinkt. Im entschiedenen Fall fiel die neu festgestellte Altersrente unter dem Strich sogar höher aus.
Durch den Besitzschutz und die neu zu berücksichtigenden persönlichen Entgeltpunkte ergab sich für den Zeitraum vom Juli 2014 bis April 2016 zunächst eine zusätzliche Nachzahlung von 1.584,72 Euro. Gleichzeitig blieb jedoch für einen Teil der Rentenpunkte der niedrigere Zugangsfaktor aus der Erwerbsminderungsrente erhalten.
Mehr Informationen zum Schutz der bisherigen Rentenhöhe finden Betroffene in unserem Beitrag zur Höhe der Altersrente nach einer Erwerbsminderungsrente.
Warum das Urteil für laufende EM-Rentenverfahren wichtig ist
Der Fall zeigt eine Konstellation, die vor allem bei sehr langen Gerichtsverfahren auftreten kann. Ein Versicherter kann bereits Altersrente beziehen, während über einen älteren Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch immer gestritten wird.
Wird die EM-Rente später rückwirkend für einen Zeitraum vor Beginn der Altersrente anerkannt, kann die Rentenversicherung die Berechnung der Altersrente erneut aufgreifen. Der ursprüngliche Altersrentenbescheid schützt dann nicht zwingend davor, dass einzelne Berechnungswerte nachträglich geändert werden.
Besonders bei rückwirkenden EM-Renten sollte der neue Bescheid geprüft werden
Betroffene sollten nach einer rückwirkenden Bewilligung genau vergleichen, welche Entgeltpunkte in der Erwerbsminderungsrente verwendet wurden und mit welchem Zugangsfaktor diese bewertet wurden. Anschließend sollte geprüft werden, wie dieselben Punkte bei der folgenden Altersrente behandelt werden.
Gerade bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente darf der niedrigere Zugangsfaktor nicht undifferenziert auf sämtliche zuvor verwendeten Entgeltpunkte übertragen werden. Das Verfahren vor dem LSG zeigt, dass auch die Rentenversicherung bei dieser komplizierten Berechnung Fehler machen kann.
Wer vor der Regelaltersgrenze zwischen verschiedenen Rentenarten wählen kann, sollte außerdem die finanziellen Folgen vor Antragstellung vergleichen. Dazu haben wir die Besonderheiten beim Wechsel von der EM-Rente in die Altersrente näher erläutert.
Gericht stellt auf den tatsächlichen Rentenzeitraum ab
Die Aussage des Urteils reicht über den konkreten Einzelfall hinaus: Die zeitliche Reihenfolge der Bescheide allein beantwortet nicht, welche Rente als frühere Rente gilt. Entscheidend ist der rechtliche Beginn des jeweiligen Rentenbezugs.
Wer seine Erwerbsminderungsrente erst nach jahrelangem Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren zugesprochen bekommt, kann deshalb auch Auswirkungen auf eine inzwischen bewilligte Altersrente erleben. Das LSG hat die Berufung des Klägers über das Teilanerkenntnis hinaus zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Häufige Fragen zur rückwirkenden EM-Rente und Altersrente
Kann eine nachträglich bewilligte Erwerbsminderungsrente eine bereits laufende Altersrente verändern?
Ja, wenn die Erwerbsminderungsrente rückwirkend für einen Zeitraum vor Beginn der Altersrente gewährt wird, kann eine Neuberechnung erforderlich werden. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg im Urteil L 33 R 4/23 bestätigt.
Kommt es darauf an, welcher Rentenbescheid zuerst erlassen wurde?
Nein, nach der Entscheidung ist für die Einordnung als frühere Rente der rechtliche Bezugszeitraum ausschlaggebend. Eine erst später bewilligte EM-Rente kann deshalb trotzdem als vorhergehende Rente behandelt werden.
Wird die Altersrente durch eine rückwirkende EM-Rente automatisch niedriger?
Nein, das lässt sich nicht pauschal sagen. Im entschiedenen Verfahren wurde zwar für einen Teil der Entgeltpunkte ein niedrigerer Zugangsfaktor verwendet, insgesamt führte die Neuberechnung jedoch zu einem höheren Rentenbetrag.




