Erwerbsminderung: Keine Arbeitsmarktrente bei zuviel Einkommen

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Eine „Arbeitsmarktrente“ gibt es nur, wenn jemand zwar gesundheitlich „nur“ teilweise erwerbsgemindert ist, der Teilzeit-Arbeitsmarkt für diese Person aber als praktisch verschlossen gilt.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte klar: Wer in nennenswertem Umfang selbstständig arbeitet, zeigt damit gerade, dass ein Einsatz der verbliebenen Leistungsfähigkeit möglich ist. Dann fehlt die Grundlage für die Annahme eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes – und die volle Rente „wegen Arbeitsmarkt“ entfällt. (L 2 R 40/18)

Was ist eine Arbeitsmarktrente?

Bei der Erwerbsminderungsrente kommt es zunächst auf das Leistungsvermögen an: volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie drei bis unter sechs Stunden schaffen.

Die Rechtsprechung nimmt aber seit langem an, dass der Teilzeitmarkt für viele gesundheitlich eingeschränkte Menschen faktisch zu ist. Dann kann eine teilweise Erwerbsminderung in der Praxis wie eine volle wirken – und es wird eine volle Rente gezahlt, obwohl das Leistungsvermögen eigentlich „nur“ teilweise eingeschränkt ist.

Warum Selbstständigkeit den „verschlossenen Arbeitsmarkt“ aushebelt

Im entschiedenen Fall ging es genau um dieses Umschlagen: Die Klägerin hatte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, weil man von einem verschlossenen Teilzeitmarkt ausging. Das Gericht prüfte jedoch, ob diese Annahme noch passt, wenn jemand gleichzeitig selbstständig tätig ist.

Ergebnis: Übt jemand eine nicht nur geringfügige Selbstständigkeit aus, liegt nach Ansicht des Senats keine Verschlossenheit des Teilzeit-Arbeitsmarktes vor, weil die Person ihre Restleistungsfähigkeit faktisch am Markt verwertet.

Der konkrete Fall in verständlich

Die Klägerin, Jahrgang 1962, war seit Jahren selbstständig tätig und verdiente über ihr Gewerbe teils erheblich, unter anderem mit Vermittlungen und im Immobilienbereich. Parallel hatte sie Rentenverfahren laufen und erhielt zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, später dann eine befristete volle Erwerbsminderungsrente „wegen Arbeitsmarkt“.

Zu hohes Einkommen für die Rente

Als Steuerunterlagen nachgereicht wurden, stellte die Rentenversicherung fest: Die Gewinne lagen deutlich über der damaligen Geringfügigkeitsgrenze – und nahm die volle Rente rückwirkend teilweise zurück.

Die Zahlen, die am Ende entscheidend waren

Für die Beurteilung der „Geringfügigkeit“ schaute das Gericht nicht auf Bauchgefühl oder geschätzte Stunden, sondern auf das Arbeitseinkommen im sozialrechtlichen Sinn, also den steuerrechtlich ermittelten Gewinn. Für 2011 wies der Steuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 15.086 Euro aus, und für Januar bis April 2012 wurde ein Gewinn von 27.553 Euro bescheinigt.

Damit war die Tätigkeit klar nicht geringfügig – und die volle Arbeitsmarktrente war nach Auffassung des Gerichts von Anfang an rechtswidrig.

Kein Vertrauensschutz

Die Rentenversicherung durfte den begünstigenden Bescheid nach § 45 SGB X zurücknehmen, wenn der Bescheid von Anfang an falsch war und kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Hier sah das Gericht gleich mehrere Gründe gegen Vertrauensschutz.

Unvollständige Angaben

Die Klägerin habe unvollständige Angaben zu ihren selbstständigen Einkünften gemacht und trotz wiederholter Nachfragen nicht vollständig offengelegt, was für die Rentenentscheidung maßgeblich war. Außerdem enthielten die Bescheide klare Hinweise, dass jede Beschäftigung oder Selbstständigkeit gemeldet werden muss und die Rente wegfallen kann.

Die Folge: Rückforderung von über 11.000 Euro

Durch die Rücknahme entstand eine Erstattungsforderung nach § 50 SGB X. Konkret verlangte die Rentenversicherung 11.456,34 Euro zurück, weil die volle Erwerbsminderungsrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Oktober 2012 nicht hätte gezahlt werden dürfen.

Die Gerichte sind sich einig

Das Sozialgericht Neuruppin hatte die Klage bereits abgewiesen, und das Landessozialgericht bestätigte das Ergebnis; das Bundessozialgericht ließ die Sache später nicht mehr zur Revision zu.

Was Betroffene daraus mitnehmen sollten

Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen oder beantragen, ist die Frage nach Arbeit und Einkommen zentral für Anspruch, Höhe und Bestand der Rente. Gerade bei Selbstständigkeit zählt am Ende, ob die Tätigkeit wirtschaftlich noch als geringfügig eingeordnet werden kann.

Wer Einnahmen oder Gewinne nicht vollständig und fortlaufend meldet, riskiert nicht nur eine Korrektur, sondern auch empfindliche Rückforderungen.

FAQ

Was ist eine Arbeitsmarktrente überhaupt?
Das ist eine volle Erwerbsminderungsrente, obwohl das Leistungsvermögen eigentlich nur für eine teilweise Erwerbsminderung reicht, weil der Teilzeit-Arbeitsmarkt als praktisch verschlossen gilt.

Warum schließt eine größere Selbstständigkeit eine Arbeitsmarktrente aus?
Weil eine nicht geringfügige selbstständige Tätigkeit zeigt, dass Sie Ihre Restleistungsfähigkeit tatsächlich am Markt einsetzen können und der Teilzeitmarkt damit nicht als „verschlossen“ bewertet wird.

Woran wird bei Selbstständigen die Geringfügigkeit gemessen?
Maßgeblich ist das sozialrechtliche Arbeitseinkommen, also der steuerrechtlich ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, nicht nur geschätzte Stunden oder einzelne Monatszuflüsse.

Kann die Rentenversicherung eine bewilligte Rente rückwirkend zurücknehmen?
Ja, wenn der Bescheid von Anfang an rechtswidrig war und kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, etwa bei unvollständigen oder grob fahrlässig falschen Angaben.

Was sollte ich tun, wenn ich selbstständig bin und eine EM-Rente bekomme oder beantrage?
Melden Sie jede selbstständige Tätigkeit und alle relevanten Unterlagen zeitnah, dokumentieren Sie Einnahmen und Gewinnentwicklung und lassen Sie im Zweifel Bescheide fachkundig prüfen, bevor sich Rückforderungen aufbauen.

Fazit

Die Entscheidung macht deutlich, wie eng die Arbeitsmarktrente an die Annahme eines „verschlossenen“ Teilzeitarbeitsmarktes geknüpft ist. Wer gleichzeitig eine selbstständige Tätigkeit mit spürbarem Gewinn ausübt, verliert in der Regel genau dieses Argument – selbst wenn gesundheitliche Einschränkungen bestehen.

Ebenso klar ist die Botschaft beim Vertrauensschutz: Unvollständige Angaben und ignorierte Mitwirkungspflichten können aus einer bewilligten Rente schnell eine hohe Rückforderung machen.