Erwerbsminderung: Jobcenter darf nicht zur Grundsicherung zwingen

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Ein Jobcenter kann Leistungsberechtigte nicht ohne Weiteres auffordern, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu beantragen, nur weil eine volle Erwerbsminderung im Raum steht.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine solche Aufforderung nach § 12a SGB II rechtswidrig sein kann, wenn die betroffene Person im Sinne des SGB II gar nicht (mehr) erwerbsfähig ist. Damit hat das Gericht einer in der Praxis häufigen Strategie eine klare Grenze gesetzt. (L 3 AS 1/20)

Der konkrete Fall: Langjähriger Leistungsbezug und Streit um die Zuständigkeit

Die Klägerin bezog seit langer Zeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Parallel gab es medizinische Feststellungen, wonach sie wegen gesundheitlicher Probleme weniger als drei Stunden täglich belastbar sei.

Dadurch entstand der Konflikt, ob weiterhin das Jobcenter zuständig ist oder ob die Sozialhilfe im SGB XII greifen müsste.

Ablehnung der Erwerbsminderungsrente und dennoch „voll erwerbsgemindert“

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, allerdings nicht wegen fehlender gesundheitlicher Einschränkungen. Der Grund war, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Gleichzeitig lagen Einschätzungen vor, dass die Klägerin gesundheitlich auf Dauer nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten könne.

Das Jobcenter fordert Grundsicherungsantrag und droht mit Ersatzvornahme

Das Jobcenter forderte die Klägerin per Bescheid auf, bei der Stadtverwaltung einen Antrag auf Grundsicherung nach dem SGB XII zu stellen. Zur Begründung verwies es auf § 12a SGB II und argumentierte, diese Leistung könne den Anspruch nach dem SGB II mindern oder ausschließen. Zusätzlich verwies das Jobcenter darauf, den Antrag notfalls selbst stellen zu können.

Die Klägerin widerspricht und lehnt SGB XII-Leistungen ab

Die Klägerin legte Widerspruch ein und erklärte, sie halte sich weiterhin für erwerbsfähig. Außerdem lehnte sie es ausdrücklich ab, Leistungen nach dem SGB XII zu beantragen oder beziehen zu wollen. Das Jobcenter blieb dennoch bei seiner Auffassung und wies den Widerspruch zurück.

Das Jobcenter stellt den Antrag selbst und es kommt zur Versagung

Später stellte das Jobcenter den Antrag bei der Stadtverwaltung in ihrem Namen und machte zugleich Erstattungsansprüche geltend. Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag jedoch wegen fehlender Mitwirkung ab. Damit war die Grundsicherung nicht bewilligt, der Streit über die ursprüngliche Aufforderung blieb aber weiter relevant.

Der Rechtsstreit geht durch zwei Instanzen

Das Sozialgericht hielt die Aufforderung zunächst für rechtmäßig und stellte darauf ab, dass Grundsicherung nach dem SGB XII den Lebensunterhalt sichern könne.

Die Klägerin ging in Berufung und verwies darauf, dass das Jobcenter ihr weiterhin Leistungen bewilligte und sie sich nicht in das SGB XII „abschieben“ lassen wolle. Das Landessozialgericht gab ihr schließlich Recht.

Entscheidung des LSG: § 12a SGB II greift hier nicht

Das Landessozialgericht hob die Aufforderung des Jobcenters auf und erklärte sie für rechtswidrig. Nach Ansicht des Gerichts richtet sich § 12a SGB II nur an Leistungsberechtigte im System des SGB II, also an Personen, die die Voraussetzungen des § 7 SGB II erfüllen.

Wer nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II ist, fällt schon deshalb nicht unter diese Pflicht.

Warum fehlende Erwerbsfähigkeit den Mechanismus stoppt

Das Gericht hat betont, dass die Klägerin nach den vorliegenden Einschätzungen im maßgeblichen Zeitraum nicht erwerbsfähig war. Damit fehlte bereits die zentrale Voraussetzung, um sie als „Leistungsberechtigte“ im Sinne des SGB II zur Beantragung anderer Leistungen zu verpflichten.

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Eine Aufforderung nach § 12a SGB II kann also nicht genutzt werden, um die Zuständigkeit zu verschieben, wenn die SGB-II-Leistungsberechtigung gerade wegen fehlender Erwerbsfähigkeit nicht (mehr) besteht.

SGB II und Grundsicherung nach SGB XII stehen nicht im klassischen Nachrang

Das Landessozialgericht stellt klar, dass Leistungen nach dem SGB II und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII systematisch nebeneinanderstehen und sich über die Erwerbsfähigkeit voneinander abgrenzen.

Es geht nicht um „vorrangig“ und „nachrangig“ im Sinne einer einfachen Rangfolge, sondern um unterschiedliche Leistungssysteme mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen. Deshalb ist § 12a SGB II nach dieser Entscheidung nicht das richtige Instrument, um eine Grundsicherungsbeantragung zu erzwingen.

Fortwirkung trotz abgelehntem SGB-XII-Antrag

Obwohl der vom Jobcenter gestellte SGB-XII-Antrag später wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt wurde, sah das Gericht weiterhin ein Rechtsschutzinteresse.

Denn eine Mitwirkung könnte nachgeholt werden und dann könnte es noch zu einer nachträglichen Bewilligung kommen. Außerdem kann die ursprüngliche Aufforderung für die Betroffene Folgen haben, etwa über Druckmittel oder spätere Argumentationen des Jobcenters.

Bedeutung für Betroffene: Aufforderungen genau prüfen lassen

Die Entscheidung zeigt, dass Jobcenter-Aufforderungen zur Beantragung von Grundsicherung nicht automatisch rechtmäßig sind. Entscheidend ist, ob § 12a SGB II überhaupt anwendbar ist und ob die betroffene Person nach dem SGB II als erwerbsfähig gilt.

Wer eine solche Aufforderung erhält, sollte prüfen lassen, ob das Jobcenter sich auf eine Norm beruft, die in der konkreten Konstellation gar nicht greift.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Muss ich als Betroffene automatisch Grundsicherung nach SGB XII beantragen, wenn das Jobcenter das verlangt?
Nein, nicht automatisch. Ob eine Pflicht besteht, hängt davon ab, ob § 12a SGB II in Ihrer Situation überhaupt anwendbar ist.

Warum war die Aufforderung des Jobcenters hier rechtswidrig?
Weil die Klägerin nach den Feststellungen nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II war und § 12a SGB II sich nur an Leistungsberechtigte des SGB II richtet. Das Gericht sah deshalb keine Grundlage, sie zur Antragstellung zu verpflichten.

Spielt es eine Rolle, dass eine Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde?
Ja, aber anders als viele denken. Eine Ablehnung kann auch an versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitern, während gesundheitlich dennoch eine volle Erwerbsminderung vorliegen kann.

Darf das Jobcenter den Antrag beim Sozialamt einfach selbst stellen?
Das kann im Gesetz als Möglichkeit vorgesehen sein, setzt aber voraus, dass die zugrunde liegende Aufforderung rechtmäßig ist. Fällt § 12a SGB II weg, fehlt häufig auch die Basis für eine solche Ersatzvornahme.

Was sollte ich tun, wenn das Sozialamt Leistungen wegen fehlender Mitwirkung ablehnt?
Eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung kann sich ändern, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird. Gleichzeitig kann es sinnvoll sein, die Rechtmäßigkeit der vorherigen Aufforderung und die Zuständigkeitsfrage rechtlich überprüfen zu lassen.

Fazit

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zieht eine klare Linie: Wenn eine Person nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II ist, kann das Jobcenter sie nicht über § 12a SGB II zur Beantragung von Grundsicherung nach dem SGB XII verpflichten.

Für Betroffene ist das wichtig, weil es zeigt, dass Aufforderungen des Jobcenters nicht nur inhaltlich, sondern schon „systematisch“ falsch sein können. Wer eine solche Aufforderung bekommt, sollte die Erwerbsfähigkeitsfrage und die Anwendbarkeit von § 12a SGB II genau prüfen lassen.