Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner müssen im Land Brandenburg grundsätzlich in Einzelzimmern untergebracht werden. Denn nach der brandenburgischen Strukturqualitätsverordnung dient das darin festgelegte Einzelzimmergebot „dem Schutz der Privat- und Intimsphäre gerade von hilfebedürftigen älteren sowie pflegebedürftigen oder behinderten Menschen im alltäglichen Leben in Heimen“, stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem am Mittwoch, 29. April 2026, verkündeten Urteil klar (Az.: OVG 6 B 12/25). Nur wenn fachliche Gründe einem Einzelzimmer entgegenstehen, etwa bei einem Wunsch nach gemeinsamem Wohnen oder einer drohenden Isolation, könnten ausnahmsweise auch Zimmer mit zwei Personen belegt werden, so die Berliner Richter.
Der konkrete Fall
OVG Berlin: Brandenburgische Regelung dient Schutz der Privatsphäre
Die Klägerin betreibt seit November 1995 im Raum Cottbus einen „Senioren-Wohnpark“. Die Einrichtung verfügt über 117 Pflegeplätze, aufgeteilt auf 27 Einzelzimmer und 45 Doppelzimmer. Doch ob die Belegung der Doppelzimmer mit zwei Personen seit der 2010 erlassenen Strukturqualitätsverordnung zulässig ist, da hatte die Heimbetreiberin Zweifel.
Denn die auf Grundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes erlassene Verordnung sieht vor, dass das „unmittelbare Wohnumfeld“ grundsätzlich einer Bewohnerin und einem Bewohner zur Verfügung stehen muss. „Die Nutzung durch mehr als zwei Personen ist unzulässig“.
Die Heimbetreiberin beantragte daher beim brandenburgischen Landesamt für Soziales und Versorgung die Feststellung, dass ihr Pflegebetrieb mit allen Doppelzimmern die Anforderung der Verordnung erfüllen. Das Landesamt lehnte dies jedoch ab.
OVG Berlin: Brandenburgische Regelung dient Schutz der Privatsphäre
Sowohl das Verwaltungsgericht Cottbus als nun auch das OVG urteilten, dass Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen im Land Brandenburg grundsätzlich in Einzelzimmern untergebracht werden müssen. Der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte der Heimbetreiber sei „verfassungsrechtlich gerechtfertigt“, betonten die Berliner Richter.
Denn das Einzelzimmergebot diene dem Schutz der Privat- und Intimsphäre der hilfebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner und damit einem „legitimen Zweck“. Nur aus fachlichen Gründen könnten ausnahmsweise auch zwei Bewohner in einem Zimmer untergebracht werden. Das sei etwa bei einem Wunsch nach gemeinsamen Wohnen oder einer drohenden Isolation der Fall.
Auf mögliche rechtliche oder wirtschaftliche Umsetzungsschwierigkeiten der Verordnung aufseiten der Heimbetreiber habe das Land zudem mit angemessenen Übergangsregelungen reagiert, so das OVG. fle
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