Ab dem 1. Januar 2028 sollen die Jugendämter in Deutschland für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderung zuständig werden – auch für Kinder mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen, die bisher die Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX betreut haben. Rund 275.000 Minderjährige sind von diesem Wechsel betroffen, davon allein 80.000 Kinder mit Schulbegleitung.
Doch der Referentenentwurf des Bundesfamilienministeriums vom 23. März 2026 alarmiert die Behindertenverbände: Sie sprechen von einem „Frontalangriff auf die Rechte von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen”. Familien drohen Verschlechterungen, an denen das Reformversprechen zerbricht.
Inhaltsverzeichnis
Was die SGB-VIII-Reform für 275.000 Familien konkret bedeutet
Hinter dem sperrigen Namen Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) steckt der dritte und entscheidende Schritt der sogenannten Inklusiven Lösung. Bisher gilt: Kinder mit seelischer Behinderung beantragen Eingliederungshilfe beim Jugendamt nach § 35a SGB VIII.
Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung erhalten Leistungen vom Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX – in den Bundesländern sind das meist die Landschaftsverbände, Bezirke oder Sozialämter.
Diese Trennung soll zum 1. Januar 2028 enden. Schulbegleitung, heilpädagogische Förderung, Frühförderung, Freizeitassistenz, häusliche Pflege bei Behinderung – alles geht ab dann an das Jugendamt.
Für Familien mit einem Kind mit Down-Syndrom, mit Spina bifida, mit Muskelerkrankung oder mit schwerer Mehrfachbehinderung ändert sich damit nicht nur die Behörde, sondern das gesamte Antrags- und Leistungssystem. Statt SGB IX gilt SGB VIII. Statt Sozialgericht entscheidet das Verwaltungsgericht. Statt Eingliederungshilfeträger entscheidet die Jugendamtssachbearbeiterin.
Markus B., 9 Jahre alt, lebt mit seinen Eltern in Bochum und hat eine geistige Behinderung. Seit zwei Jahren bekommt er eine Schulbegleitung im inklusiven Unterricht. Den Antrag stellte sein Vater damals beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
Ab 2028 wird das Jugendamt der Stadt Bochum zuständig sein – mit eigenen Hilfeplänen, eigenen Kostenbeiträgen, eigenem Fachverständnis. Wie der Übergang konkret läuft, regelt der Gesetzentwurf bisher nur in groben Zügen. Familien, die heute mit dem alten Träger eine Routine entwickelt haben, müssen ab 2028 wieder von vorn anfangen.
Warum Verbände von einem „Frontalangriff” sprechen
Die geplante Reform sollte ursprünglich die UN-Behindertenrechtskonvention besser umsetzen und Doppelstrukturen abbauen. Doch die im März 2026 vorgelegte Fassung läuft nach Einschätzung der Behindertenverbände in die Gegenrichtung. Bei der Verbändeanhörung am 27. April 2026 im Bundesfamilienministerium stellte die Justiziarin des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV) klar, der Entwurf bedeute einen Frontalangriff auf die Rechte von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe warnte am selben Tag, die Reform drohe „zum Sparinstrument zulasten von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung zu werden”.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) bewertet den Versuch, Inklusion und Effizienzsteigerung in einem Gesetz zu verbinden, als ambitioniert – sieht den Anspruch in der Praxis aber nicht eingelöst.
Ihr Vorwurf: Statt einer rechtlich tragfähigen, verlässlich finanzierten inklusiven Kinder- und Jugendhilfe stehe Verwaltungsvereinfachung, Entlastung der öffentlichen Träger und Kostenreduzierung im Mittelpunkt. Inklusion sei kein Sparprojekt, sondern erfordere ausreichende Ressourcen.
Drei Kritikpunkte ziehen sich durch die Stellungnahmen der Behindertenverbände: erstens die geplanten Verschlechterungen bei der Kostenheranziehung von Eltern, zweitens die Schwächung des individuellen Anspruchs auf Schulbegleitung zugunsten pauschaler Infrastrukturangebote, und drittens eine unbefristete Länderöffnungsklausel in § 85 Abs. 5 SGB VIII-E, die unterschiedliche Zuständigkeitsstrukturen auf Landesebene weiter zulässt.
Damit bleibt das Versprechen einer einheitlichen Lösung auf der Strecke. Welche Teilhabe ein Kind mit Behinderung erfährt, hängt weiter davon ab, in welchem Bundesland und in welchem Landkreis es lebt.
Eltern sollen für Kita und Schule zahlen – allein wegen der Behinderung
Den größten finanziellen Sprengstoff birgt die geplante Neuregelung der Kostenheranziehung. Bislang gilt: Wenn ein Kind mit Behinderung eine Kita besucht oder eine Schule mit Internat, sind viele Leistungen der Eingliederungshilfe privilegiert – Eltern müssen dafür weder Einkommen noch Vermögen einsetzen.
Lediglich für die ersparten häuslichen Aufwendungen wie Verpflegung darf ein Kostenbeitrag erhoben werden, und auch dieser ist auf die tatsächliche Ersparnis begrenzt.
Im neuen SGB VIII soll diese Privilegierung nach Auffassung des DBSV nicht mehr greifen. Eltern müssten plötzlich Kostenbeiträge für den Kitabesuch oder die Schulausbildung allein aufgrund der Behinderung ihres Kindes aufbringen – zusätzlich zu üblichen Kita-Beiträgen, die alle Eltern zahlen.
Eine automatische Begrenzung auf die häusliche Ersparnis sei mit den geplanten Pauschalbeträgen nicht mehr vorgesehen. Familien zahlen dann doppelt: einmal wie alle Eltern, einmal zusätzlich, weil ihr Kind eine Behinderung hat.
Der Verband hält diese Verschlechterung für unvereinbar mit § 108 Abs. 2 SGB VIII. Diese Norm verbietet, dass die Inklusive Lösung den Leistungsumfang verschlechtert.
Auch mit Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention sei die Regelung nicht vereinbar, weil sie Familien wegen der Behinderung des Kindes schlechter stelle als Familien ohne behindertes Kind. Wenn das Gesetz so kommt wie geplant, müssen Familien wie die von Markus B. ab 2028 entweder rechnen oder klagen.
Schulassistenz: Vom Rechtsanspruch zur „Infrastruktur”
Der zweite große Streitpunkt betrifft die Schulbegleitung. Heute haben Kinder einen individuellen Rechtsanspruch auf Schulassistenz, wenn ihre Teilhabe am Unterricht ohne diese Hilfe gefährdet ist. Der Entwurf des 1. KJHSRG sieht stattdessen eine sogenannte „infrastrukturelle Bildungsassistenz” vor – ein Sammelbegriff für pauschale Angebote in Kitas, Schulen und Hochschulen, die mehreren Kindern zugleich dienen sollen.
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Die Lebenshilfe befürchtet: Kinder, die individuelle Schulassistenz brauchen, werden künftig pauschal auf solche Infrastrukturangebote verwiesen, weil das billiger ist. Wer eine Eins-zu-eins-Begleitung braucht, bekommt eine Drei-zu-eins-Lösung. Wer eine geschulte Fachkraft braucht, bekommt eine Hilfskraft. Die Bundesvorsitzende Ulla Schmidt brachte es am 27. April 2026 auf den Punkt: „Wer an Kindern mit Behinderung spart, spart an den Schwächsten der Gesellschaft. Das ist unerträglich!”
Konkret droht damit ein Rückbau, der Familien jahrelang vor Gericht beschäftigen wird. Schon heute sind Klagen wegen abgelehnter Schulbegleitungen vor den Verwaltungsgerichten Alltag. Die Jugendämter argumentieren mit Kassenlage, die Eltern mit Teilhaberecht.
Wenn der individuelle Anspruch durch ein Vorranggebot zugunsten von Infrastrukturangeboten entwertet wird, verschiebt sich die Beweislast zulasten der Familien. Sie müssen dann nicht nur den Bedarf des Kindes nachweisen, sondern auch die Untauglichkeit des Pauschalangebots.
Was Familien bis 2028 tun können
Bis zum geplanten Stichtag 1. Januar 2028 bleibt die heutige Rechtslage in Kraft. Wer heute einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellt – ob beim Jugendamt für eine seelische Behinderung oder beim Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für eine körperliche oder geistige Behinderung –, durchläuft das aktuelle Verfahren mit allen heute geltenden Schutzregeln.
Auch laufende Bewilligungen bestehen über das Jahr 2028 hinaus fort, solange sich die Voraussetzungen beim Kind nicht ändern.
Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, kann Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung. Bei dringendem Bedarf können Eltern parallel ein gerichtliches Eilverfahren beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen, um die Leistung schnell zu sichern. Wer das Verfahren allein nicht bewältigen kann, hat seit 2024 Anspruch auf Begleitung durch einen Verfahrenslotsen beim örtlichen Jugendamt.
Der Verfahrenslotse soll Eltern unabhängig durch das Antrags- und Bedarfsfeststellungsverfahren führen und die Verbindung zwischen Jugendamt und Eingliederungshilfeträger herstellen.
Wichtig für die Übergangsphase: Wenn ein Kind im Jahr 2027 oder Anfang 2028 vom alten Träger der Eingliederungshilfe ans Jugendamt wechselt, sollte ein bestehender Hilfeplan oder Gesamtplan vorliegen, in dem der Bedarf detailliert dokumentiert ist.
Diese Dokumentation ist die Grundlage, auf der das Jugendamt die Leistung fortsetzen muss. Wer hier lückenhaft dokumentiert hat, riskiert, dass das Jugendamt 2028 mit einer eigenen Bedarfsfeststellung neu beginnt – und dabei zu anderen Ergebnissen kommt.
Eltern, die jetzt schon einen Antrag stellen oder einen Bescheid prüfen lassen wollen, können sich an die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) wenden – ein bundesweites Beratungsnetz, das unabhängig von den Leistungsträgern arbeitet und kostenfrei berät. Auch die Behindertenverbände selbst – Lebenshilfe, DBSV, VdK, SoVD – bieten in vielen Regionen kostenlose Sozialberatung für betroffene Familien an.
Wer eine konkrete Verschlechterung durch die Reform befürchtet, sollte bestehende Bewilligungsbescheide aufbewahren: Sie dokumentieren den Stand vor 2028 und können Grundlage für eine Bestandsschutzargumentation werden, falls es zu Streit kommt.
Häufige Fragen zur Eingliederungshilfe ab 2028
Wann genau wird das Jugendamt für die Eingliederungshilfe meines Kindes mit körperlicher oder geistiger Behinderung zuständig?
Geplant ist der 1. Januar 2028. Voraussetzung ist, dass das 1. KJHSRG vom Bundestag verabschiedet wird. Bis dahin bleibt die heutige Trennung bestehen: Das Jugendamt ist nur für Kinder mit seelischer Behinderung zuständig, der Träger der Eingliederungshilfe für körperliche oder geistige Behinderung.
Verlieren wir laufende Leistungen, wenn 2028 das Jugendamt übernimmt?
Nein, bestehende Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit über den Stichtag hinaus. Allerdings darf das Jugendamt bei der nächsten Hilfeplanfortschreibung neu prüfen. Eltern sollten bestehende Bescheide und Bedarfsdokumentationen sicher aufbewahren und nicht entsorgen.
Was ist der Verfahrenslotse und wie erreichen wir ihn?
Der Verfahrenslotse ist eine unabhängige Begleitperson beim örtlichen Jugendamt. Eltern haben seit 2024 Anspruch darauf, ihn bei jedem Schritt im Antrags- und Hilfeplanverfahren einzubeziehen. Erreichbar ist er über das Jugendamt am Wohnort.
Müssen Eltern künftig wirklich für die Kita ihres Kindes mit Behinderung zahlen?
Wenn der Referentenentwurf in der vorliegenden Fassung Gesetz wird, ja – zusätzlich zu üblichen Kita-Beiträgen droht ein Kostenbeitrag allein wegen der Behinderung. Behindertenverbände halten diese Regelung für rechtswidrig. Endgültig entschieden ist die Frage erst, wenn der Bundestag abgestimmt hat.
Wo finden wir kostenfreie und unabhängige Beratung?
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät kostenfrei in fast jedem Landkreis. Auch Lebenshilfe, VdK, SoVD und DBSV bieten Sozialberatung. Bei rechtlichen Fragen zur Schulbegleitung oder Eingliederungshilfe lohnt sich die Kontaktaufnahme mit auf Sozialrecht spezialisierten Anwältinnen, die viele Verbände vermitteln können.
Quellen
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG), Bearbeitungsstand 23.03.2026
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV): Stellungnahme zum Referentenentwurf des 1. KJHSRG, April 2026
Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.: Pressemitteilung „Lebenshilfe warnt: Inklusion darf kein Sparmodell werden”, 27.04.2026
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF): Synoptische Gegenüberstellung 1. KJHSRG-E / IKJHG-E, Stand 13.04.2026




