Menschen mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) können einen PTBS-Assistenzhund als „Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe“ beanspruchen. So kann die Eingliederungshilfe zur Finanzierung der Hunde-Spezialausbildung verpflichtet sein, wenn mithilfe des Vierbeiners einer Betroffenen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht, erleichtert oder ein behinderungsbedingter Nachteil ausgeglichen wird, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Mittwoch, 27. Mai 2026, bekanntgegebenen rechtskräftigen Beschluss (Az.: L 8 SO 32/25 B ER).
LSG Halle: Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wird möglich gemacht
Vor Gericht war eine heute 27-jährige Studentin gezogen, die als Kind Opfer erlittener häuslicher sexueller Gewalt und Vernachlässigung geworden war. Daraufhin entwickelte sie eine PTBS. Die psychische Erkrankung äußerte sich bei ihr in sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Überforderung mit alltäglichen Aufgaben und Panikattacken, die insbesondere bei Begegnungen mit Männern auftraten. Ihre behandelnden Ärzte bescheinigten ihr, dass ein speziell ausgebildeter PTBS-Assistenzhund ihr helfen könne.
Die Frau kaufte einen Welpen und beantragte bei der zuständigen Stadtverwaltung, die im Auftrag des Landes zu entscheiden hatte, erfolglos die Übernahme der Hunde-Ausbildungskosten, insgesamt 8.350 Euro. Diese beinhaltete 40 Stunden Grundausbildung und 60 Stunden Spezialausbildung.
In einem ersten Eilverfahren konnte die Frau vorläufig erreichen, dass sie die Kosten der Grundausbildung erstattet bekommt. Als der Hund nach dem ersten Ausbildungsabschnitt nun seine Spezialausbildung durchführen sollte, beantragte die 27-Jährige erneut gerichtlichen Eilrechtsschutz für die Übernahme der Kosten in Höhe von mehr als 4.000 Euro.
LSG gab Antrag statt
Das LSG gab dem Antrag mit Beschluss vom 9. März 2026 statt. Der PTBS-Assistenzhund sei ein Hilfsmittel der sozialen Teilhabe und diene der gesamten Alltagsbewältigung. Solche Hilfsmittel hätten die Aufgabe, dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Die Eingliederungshilfe sei damit zuständig.
Der Hund ermögliche und erleichtere der Antragstellerin die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und könne behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen. Die Kosten der Spezialausbildung seien als Bestandteil des Hilfsmittels „PTBS-Assistenzhund“ anzusehen. fle
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