Ein Reha-Antrag kann für den Beginn einer Erwerbsminderungsrente entscheidender sein als der spätere eigentliche Rentenantrag. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az. L 2 LW 2/24)
Ein Versicherter bekam seine volle Erwerbsminderungsrente aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung rückwirkend. Der Unterschied betrug zweieinhalb Jahre mehr Rente.
Der ursprüngliche Reha-Antrag war nicht einmal bei dem Rententräger gestellt worden, der später über die Erwerbsminderungsrente entschied. Nach Auffassung des LSG kann die sogenannte Rentenantragsfiktion trotzdem greifen.
Rentenversicherung wollte erst ab Dezember 2021 zahlen
Der 1958 geborene Kläger hatte im Laufe seines Erwerbslebens sowohl Beiträge zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung als auch zur landwirtschaftlichen Alterssicherung entrichtet. Im Juni 2019 beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine medizinische Rehabilitation. Hintergrund war unter anderem eine schwere Krebserkrankung.
Im Juli 2019 nahm der Mann eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch. Aus der Reha wurde er arbeitsunfähig entlassen. Eine weitere stationäre Rehabilitation fand vom 29. Juli bis zum 19. August 2021 wegen bösartiger Neubildungen im Bereich des Nierenbeckens statt.
Die dort behandelnden Ärzte kamen schließlich zu dem Ergebnis, dass sein Leistungsvermögen bei weniger als drei Stunden täglich lag.
Damit war die für eine volle Erwerbsminderung entscheidende zeitliche Grenze unterschritten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wertete den früheren Reha-Antrag deshalb als Rentenantrag und gewährte dem Mann rückwirkend eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Bei der landwirtschaftlichen Alterskasse begann die Rente viel später
Wegen seiner Beitragszeiten in der landwirtschaftlichen Alterssicherung beantragte er am 2. Dezember 2021 auch bei der zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse eine Erwerbsminderungsrente.
Die Alterskasse bewilligte mit Bescheid vom 25. April 2022 eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente. Sie ließ diese Rente jedoch erst am 1. Dezember 2021 beginnen. Im Urteil wird die damals bewilligte Leistung mit 207,87 Euro brutto monatlich angegeben.
Der Versicherte verlangte auch von der landwirtschaftlichen Alterskasse die Rentenzahlung bereits ab dem 1. Juni 2019. Damit ging es um zweieinhalb Jahre zusätzliche Rentenzahlungen.
Sozialgericht lehnte die frühere Rente zunächst ab
Das Sozialgericht Oldenburg wies sein Begehren mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2024 zurück. Der Kläger legte dagegen Berufung ein.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob die Entscheidung des Sozialgerichts auf und verpflichtete die landwirtschaftliche Alterskasse, die volle Erwerbsminderungsrente bereits ab dem 1. Juni 2019 zu gewähren.
Ein Reha-Antrag kann automatisch zum Rentenantrag werden
Der Schlüssel zur Entscheidung liegt in § 116 Abs. 2 SGB VI. Ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann demnach als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten.
Das gilt vor allem dann, wenn ein Versicherter bereits erwerbsgemindert ist und von einer Reha keine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mehr zu erwarten ist. Die gesetzliche Fiktion greift auch, wenn eine durchgeführte Reha die bestehende Erwerbsminderung nicht verhindern konnte.
Damit kann der Tag des Reha-Antrags als Zeitpunkt des Rentenantrags gelten, obwohl der Betroffene nur eine Rehabilitation beantragt hatte.
Warum die Regelung Versicherte schützen soll
Nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ sollen Betroffene zunächst versuchen können, Rehabilitation ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Sie sollen aber keinen finanziellen Nachteil dadurch erleiden, dass sie nicht sofort eine Erwerbsminderungsrente beantragen.
Die gesetzliche Rentenantragsfiktion kann genau diesen Verlust verhindern. Aus dem ursprünglichen Reha-Antrag wird rechtlich ein Rentenantrag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Alterskasse wollte Reha-Antrag der DRV Bund nicht anerkennen
Der Fall ist besonders, weil der Mann seinen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt hatte. Die umstrittene zweite Erwerbsminderungsrente zahlte dagegen die landwirtschaftliche Alterskasse.
Diesevertrat die Auffassung, die Rentenantragsfiktion könne nur bei dem Träger wirken, der die Reha bewilligt und durchgeführt habe. Für die Alterskasse sollte erst der ausdrückliche Rentenantrag vom Dezember 2021 zählen.
LSG: Das Gesetz enthält diese Einschränkung nicht
Das Landessozialgericht widersprach dieser Auffassung. Der Wortlaut des § 116 Abs. 2 SGB VI beschränke die Rentenantragsfiktion nicht auf einen Reha-Antrag, der bei dem Träger gestellt wurde, der später die Rente zahlen muss.
Für die Alterssicherung der Landwirte ist das bedeutsam, weil § 44 Abs. 1 ALG ausdrücklich bestimmt, dass § 116 Abs. 2 SGB VI entsprechend anzuwenden ist. Damit gilt die Regel über die Umdeutung eines Reha-Antrags auch in diesem eigenständigen Alterssicherungssystem.
Nach Ansicht des LSG habe der Gesetzgeber habe gerade allgemein auf einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgestellt.
Reha-Anträge können auch bei unterschiedlichen Sozialleistungsträgern landen
Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass das Rehabilitationsrecht unterschiedliche zuständige Leistungsträger kennt. Auch deshalb sei eine enge Beschränkung auf denselben Rententräger nicht überzeugend. Das LSG verwies in diesem Zusammenhang auf die Regelungen des SGB IX und auf den umfassenden Schutzzweck der Rentenantragsfiktion.
Für Versicherte bedeutet das Urteil daher: Wer mehrere Anwartschaften aufgebaut hat, sollte bei einer Erwerbsminderungsrente genau prüfen, ob ein früherer Reha-Antrag auch für einen weiteren Rentenanspruch Bedeutung haben könnte.
Der spätere Rententräger darf einen solchen Antrag nach dieser Entscheidung nicht ignorieren, weil ein anderer Träger die Reha bearbeitete.
Warum der frühere Antrag beim Rentenbeginn so viel Geld ausmachen kann
Der Zeitpunkt des Antrags ist bei einer Erwerbsminderungsrente entscheidend. Nach § 99 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung grundsätzlich ab dem Monat geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist beantragt wurde.
Bei einem späteren Antrag kann sich der Rentenbeginn entsprechend nach hinten verschieben. Durch die Anerkennung der Rentenantragsfiktion verschob sich hier der Rentenbeginn vom 1. Dezember 2021 auf den 1. Juni 2019. Das waren 30 zusätzliche Rentenmonate.
Nicht jeder Reha-Antrag führt automatisch zur EM-Rente
Entscheidend ist erst einmal, dass tatsächlich eine Erwerbsminderung vorliegt und die Rehabilitationsleistung zweites entweder keine Erfolgsaussicht hat oder drittens nicht erfolgreich war, weil sie die Erwerbsminderung nicht verhindern konnte. Erst dann greift die gesetzliche Fiktion.
Ein erfolgreich abgeschlossener Reha-Aufenthalt, nach dem die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt ist, macht den Reha-Antrag gerade nicht zu einem EM-Rentenantrag.
EM-Rentner sollten frühere Reha-Anträge im Bescheid suchen
Das Urteil ist vor allem für Versicherte wichtig, denen eine Erwerbsminderungsrente erst ab dem Zeitpunkt eines spät gestellten ausdrücklichen Rentenantrags bewilligt wurde. In solchen Fällen sollten Sie prüfen, ob Sie davor bereits eine medizinische Reha oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt hatten
Sie sollten aufmerksam sein, wenn ihre Reha erfolglos geblieben ist und die Rentenversicherung selbst festgestellt hat, dass die Erwerbsfähigkeit schon vorher erheblich eingeschränkt war.
Das LSG-Urteil zeigt außerdem, dass die Prüfung nicht vorschnell enden darf, wenn Reha und Rente bei unterschiedlichen Trägern liegen. Gerade bei Versicherten mit mehreren Alterssicherungen kann dies erhebliche Nachzahlungen bedeuten.
Auch ein bestandskräftiger Rentenbescheid kann eine Prüfung wert sein
Ist ein Rentenbescheid noch nicht bestandskräftig, kann ein zu spät angesetzter Rentenbeginn mit einem Widerspruch angegriffen werden. Bei älteren Bescheiden kommt je nach Fallgestaltung auch eine Überprüfung des Bescheids in Betracht.
Ob daraus tatsächlich eine Nachzahlung folgt, hängt jedoch von den individuellen Voraussetzungen und den jeweiligen verfahrensrechtlichen Fristen ab.
Betroffene sollten folgendes vergleichen: den Zeitpunkt ihrer früheren Reha-Anträge, den medizinisch festgestellten Beginn der Erwerbsminderung und den im Rentenbescheid angesetzten Rentenbeginn. Das Urteil L 2 LW 2/24 liefert für Fälle mit mehreren beteiligten Rententrägern ein wichtiges zusätzliches Argument.
FAQ zum Reha-Antrag und zur Erwerbsminderungsrente
Kann ein Reha-Antrag als Antrag auf EM-Rente gelten?
Ja. Nach § 116 Abs. 2 SGB VI kann ein Reha-Antrag als Rentenantrag gelten, wenn eine Erwerbsminderung besteht und die Reha keine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die durchgeführte Reha die Erwerbsminderung nicht verhindern konnte.
Gilt das auch, wenn Reha und Rente bei verschiedenen Rententrägern liegen?
Nach dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen kann auch ein bei einem anderen Rentenversicherungsträger gestellter Reha-Antrag die Rentenantragsfiktion auslösen.
Was sollten EM-Rentner jetzt prüfen?
Betroffene sollten kontrollieren, ob vor ihrem eigentlichen Rentenantrag bereits ein Reha-Antrag gestellt wurde und ob die Erwerbsminderung damals bereits bestand. Wurde die Rente erst deutlich später bewilligt, kann der frühere Reha-Antrag für den Rentenbeginn relevant sein.
Quellen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil, Az. L 2 LW 2/24, veröffentlicht im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem NI-VORIS. (Voris)
§ 116 Abs. 2 SGB VI, Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe und Rentenantragsfiktion. (Gesetze im Internet)
§ 44 ALG, entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 2 SGB VI in der Alterssicherung der Landwirte. (Gesetze im Internet)
§ 30 ALG in Verbindung mit § 99 SGB VI, Regelungen zum Rentenbeginn. (Gesetze im Internet)
NWB Rechtsprechungsdatenbank, LSG Niedersachsen-Bremen, L 2 LW 2/24, Leitsatz zur trägerübergreifenden Rentenantragsfiktion. (NWB Datenbank)




