Trotz Krankschreibung: Amt darf Arbeitslosengeld nicht einfach ablehnen

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Wer arbeitsunfähig geschrieben ist, kann deshalb trotzdem Anspruch auf Arbeitslosengeld  . Eine AU-Bescheinigung kann sich lediglich darauf beziehen, dass der bisherige Beruf gesundheitlich nicht mehr ausgeübt werden kann.

Für ALG I ist dagegen entscheidend, ob eine zumutbare Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche möglich ist. Das hat das Bundessozialgericht klargestellt (Urteil vom 5. März 2026, Az. B 11 AL 1/25 R).

Für Menschen, die nach einem Unfall oder einer Erkrankung arbeitslos werden, ist diese Entscheidung wichtig. Die Arbeitsagentur darf aus einer AU-Bescheinigung nicht sofort schließen, dass die notwendige Verfügbarkeit fehlt.

Nach Unfall mehr als ein Jahr krankgeschrieben

Der 1965 geborene Kläger hatte sein Arbeitsverhältnis zum 30. November 2019 durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Er meldete sich zunächst zum 1. Dezember 2019 arbeitslos, bestimmte aber, dass sein ALG-I-Anspruch erst zum 1. Dezember 2020 entstehen sollte.

Im Juli 2020 erlitt er einen Unfall. Anschließend war er bis zum 27. August 2021 arbeitsunfähig geschrieben. Krankengeld erhielt er in dieser Zeit nicht. Erst im September 2021 meldete er sich erneut persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte ab. Der Streit landete schließlich beim Bundessozialgericht.

Krankschreibung bedeutet nicht automatisch fehlende Verfügbarkeit

Für ALG I genügt es nicht, arbeitslos gemeldet zu sein. Nach § 138 SGB III muss der Betroffene der Vermittlung der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen. Dafür muss er grundsätzlich eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben können und dürfen.

Das BSG stellte klar Allein der Umstand, dass der Kläger  Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte, ließ nicht den Schluss zu, dass er nicht verfügbar war. Denn zunächst müsste sich klären, auf was sich die Arbeitsunfähigkeit bezieht.

Arbeitsunfähig für den alten Beruf – aber arbeitsfähig für einen anderen

Eine AU-Bescheinigung kann sich darauf beziehen, dass ein Beschäftigter seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (und das ist sogar die Regel). Dieser Maßstab gilt aber nicht im Arbeitslosenrecht.

Der Kläger hatte selbst angegeben, noch leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben zu können. Nach seiner Darstellung wäre eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche möglich gewesen.

Wenn das zutrifft, wäre er für die Agentur verfügbar gewesen, obwohl gleichzeitig Krankschreibungen vorlagen. Gerade diese Frage hatte die Vorinstanz nach Auffassung des BSG nicht ausreichend untersucht.

Für ALG I kommt es auf den allgemeinen Arbeitsmarkt an

Der Fall zeigt damit einen wichtigen Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit. Wer seinen bisherigen körperlich belastenden Beruf nach einem Unfall nicht mehr ausüben kann, kann dennoch für andere Tätigkeiten verfügbar sein.  Die Arbeitsagentur muss deshalb genauer prüfen, welches Restleistungsvermögen tatsächlich vorhanden ist.

Auch die Bereitschaft zur Arbeit muss vorhanden sein

Die gesundheitliche Fähigkeit allein reicht allerdings nicht. Neben der objektiven Verfügbarkeit verlangt § 138 SGB III auch, dass der Arbeitslose tatsächlich bereit ist, eine entsprechende zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung mitzuwirken.

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Das BSG konnte auch hierzu nicht abschließend entscheiden. Der Kläger hatte jedoch mehrfach erklärt, trotz seiner Krankschreibung leichte sitzende Tätigkeiten ausüben zu können – und zu wollen. Das Landessozialgericht muss deshalb nun genauer prüfen, ob neben der gesundheitlichen Fähigkeit auch die notwendige Arbeitsbereitschaft bestand.

Eine AU-Bescheinigung schließt ALG I nicht automatisch aus. Wer aber selbst erklärt, keine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, scheitert höchstwahrscheinlich an der erforderlichen subjektiven Verfügbarkeit scheitern.

Nahtlosigkeitsregelung kann zusätzlich wichtig werden

Sollte das Landessozialgericht feststellen, dass der Kläger gesundheitlich doch nicht mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten konnte, kann noch § 145 SGB III relevant werden.

Die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld auch dann, wenn jemand nicht die normale Mindestarbeitszeit erreicht und eine verminderte Erwerbsfähigkeit von der Rentenversicherung noch nicht festgestellt worden ist.

Dies soll verhindern, dass Betroffene während einer ungeklärten Erwerbsminderung im Nichts stehen, zwischen Arbeitsagentur und Rentenversicherung.

Die Nahtlosigkeitsregelung ersetzt allerdings nicht sämtliche Voraussetzungen des ALG-I-Anspruchs. Insbesondere Mitwirkung und Arbeitsbereitschaft können weiterhin eine Rolle spielen.

BSG sprach das Arbeitslosengeld noch nicht endgültig zu

Das BSG hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landessozialgericht muss nun feststellen, ob der Kläger zum entscheidenden Zeitpunkt objektiv und subjektiv verfügbar war.  Sollte dies der Fall sein, könnte dies Auswirkungen auf seinen später geltend gemachten ALG-I-Anspruch haben.

Die zentrale Aussage des BSG steht aber bereits fest: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht, um ohne weitere Prüfung eine fehlende Verfügbarkeit nach dem Arbeitslosenrecht anzunehmen.

Das bedeutet das Urteil für Betroffene

Wer nach Jobcerlust krankgeschrieben ist, sollte nicht vorschnell schließen, dass ALG I deshalb ausgeschlossen ist. Wird ALG I mit dem Hinweis auf eine bestehende Krankschreibung abgelehnt, sollten Sie prüfen,  ob die Arbeitsagentur das tatsächlich verbliebene Leistungsvermögen untersucht hat.

FAQ zu Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosengeld

Kann ich trotz Krankschreibung ALG I erhalten?

Ja, das kann möglich sein. Eine AU-Bescheinigung beweist nach dem BSG nicht automatisch, dass auch arbeitslosenrechtlich keine Verfügbarkeit besteht. Entscheidend ist unter anderem, ob noch eine zumutbare Tätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt werden kann.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Verfügbarkeit?

Arbeitsunfähigkeit kann sich auf den bisherigen Beruf beziehen. Bei der ALG-I-Verfügbarkeit wird dagegen geprüft, ob der Betroffene noch eine andere zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens 15 Wochenstunden ausüben kann und hierzu bereit ist.

Was passiert, wenn ich gesundheitlich weniger als 15 Stunden arbeiten kann?

Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III greifen. Sie kann ALG I ermöglichen, solange eine verminderte Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt worden ist.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 05.03.2026, Az. B 11 AL 1/25 R. (bsg.bund.de)
§ 138 SGB III – Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit. (gesetze-im-internet.de)
§ 145 SGB III – Nahtlosigkeitsregelung bei geminderter Leistungsfähigkeit. (