Wer aus einer von der Deutschen Rentenversicherung finanzierten medizinischen Reha arbeitsunfähig entlassen wird, kann schrittweise an den Arbeitsplatz zurückkehren. Soll die Rentenversicherung für diese stufenweise Wiedereingliederung zuständig bleiben und Übergangsgeld weiterzahlen, muss die Maßnahme in der Regel innerhalb von vier Wochen nach dem Reha-Ende beginnen.
Gemeint sind 28 Kalendertage. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Versicherte den Arbeitsplatz tatsächlich aufsuchen und ernsthaft versuchen, die im Stufenplan vorgesehene Tätigkeit auszuüben.
Wichtig ist: Die 28 Tage sind keine gesetzliche Antragsfrist. § 71 Absatz 5 SGB IX verlangt einen „unmittelbaren Anschluss“; eine seit 2011 geltende Vereinbarung von Renten- und Krankenversicherung legt dafür im Regelfall einen Beginn innerhalb von vier Wochen zugrunde.
Wann die Rentenversicherung weiterzahlt
Die Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX soll arbeitsunfähige Menschen behutsam an ihre bisherige Belastung heranführen. Während der Maßnahme bleiben sie arbeitsunfähig, obwohl sie bereits einzelne Aufgaben oder eine begrenzte tägliche Arbeitszeit übernehmen.
Hat die Rentenversicherung die vorangegangene Reha erbracht und besteht für diese Leistung dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld, kann sie die Geldleistung bis zum Ende der Wiedereingliederung weiterzahlen. Die aktuellen DRV-Vorgaben zu § 44 SGB IX verlangen dafür im Regelfall einen Beginn innerhalb von 28 Tagen nach dem Ende der medizinischen Reha.
Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, greift die Verschiebungsregel aus § 26 Absatz 3 SGB X. Die Frist endet dann mit Ablauf des nächsten Werktags.
Welche Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sein müssen
Die 28 Tage allein begründen noch keinen Anspruch. Der Versicherte muss bei der Entlassung arbeitsunfähig sein, und die Wiedereingliederung muss wegen der in der Reha behandelten Beschwerden erforderlich erscheinen.
Zudem muss absehbar sein, dass die bisherige Tätigkeit später wieder vollständig ausgeübt werden kann. Üblicherweise erwartet die Rentenversicherung zu Beginn eine Belastbarkeit von mindestens zwei Stunden täglich; in begründeten Einzelfällen kann der Stufenplan darunter bleiben.
Auch der Versicherte und der Arbeitgeber müssen dem Plan zustimmen. Kann der Betrieb die Beschäftigung unter den ärztlich festgelegten Einschränkungen nicht ermöglichen, lässt sich die Wiedereingliederung in dieser Form nicht durchführen.
| Voraussetzung oder Situation | Folge für Übergangsgeld und Zuständigkeit |
|---|---|
| DRV-Reha, fortbestehende Arbeitsunfähigkeit und tatsächlicher Beginn innerhalb von 28 Tagen | Die Rentenversicherung kann bei erfüllten weiteren Voraussetzungen Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weiterzahlen. |
| Stufenplan ist rechtzeitig unterschrieben, der Versicherte tritt die Maßnahme aber erst später an | Der Plan allein genügt nicht; es zählt der tatsächliche und ernsthafte Arbeitsversuch. |
| Gesundheitliche oder betriebliche Gründe verschieben den ersten Arbeitstag über die 28 Tage hinaus | Die Vier-Wochen-Frist verlängert sich nach den Abgrenzungsregeln nicht; mögliche Leistungen der Krankenkasse müssen geprüft werden. |
| Krankenkasse regt die Maßnahme rechtzeitig an, doch allein die DRV verzögert die Bearbeitung | Der spätere Beginn soll nach den Verwaltungsvorgaben nicht zulasten des Versicherten gehen. |
Was bereits in der Rehaklinik vorbereitet werden sollte
Die Vorbereitungen sollen nicht erst nach der Entlassung beginnen. Bis zum Abschluss der Reha sollen die medizinische Prognose, die gesundheitliche Belastbarkeit, der Stufenplan, die Checkliste und die Zustimmungen der Beteiligten geklärt sein.
Im Stufenplan stehen der vorgesehene Beginn, die tägliche Arbeitszeit, erlaubte Aufgaben, zu vermeidende Belastungen und die geplanten Steigerungen. Betroffene sollten das Reha-Ärzteteam sowie den Sozialdienst früh ansprechen und Kopien aller Unterlagen mitnehmen.
Ein unterschriebener Plan wahrt die Vier-Wochen-Grenze noch nicht. Der Versicherte muss den Arbeitsplatz innerhalb der Frist aufsuchen und einen ernsthaften Versuch nach dem Plan unternehmen; eine bestimmte Mindestdauer verlangt die DRV für den ersten Tag nicht.
Nach dem Start bestätigen behandelnder Arzt und Arbeitgeber den Beginn auf dem Formular G0840. Ein gesonderter Antrag auf Übergangsgeld ist nach der DRV-Anweisung zu § 71 SGB IX nicht erforderlich. Bereits der eingereichte Stufenplan löst die Prüfung aus.
Wie das Übergangsgeld nach der Reha weiterläuft
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann das Übergangsgeld auch die Zeit zwischen dem Reha-Ende und dem Beginn der Wiedereingliederung abdecken. Die Auszahlung erfolgt regelmäßig rückwirkend, nachdem der tatsächliche Beginn bestätigt wurde. Weitere Zahlungen folgen nach den jeweiligen Folge- oder Abschlussbescheinigungen.
Wer bereits während der Reha Übergangsgeld erhalten hat, bekommt es in der bisherigen Höhe weiter. Die Deutsche Rentenversicherung nennt für Beschäftigte ohne Kind vereinfacht 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. Mit einem Kind mit Kindergeldanspruch sind es 75 Prozent; die konkrete Berechnung hängt vom Einzelfall ab.
Die Wiedereingliederung löst keinen neuen sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus. Besteht ein bisher nicht ausgeschöpfter Anspruch oder zahlt der Arbeitgeber freiwillig Arbeitsentgelt, muss geprüft werden, wie sich dies auf das Übergangsgeld auswirkt.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu klargestellt, dass die Wiedereingliederung kein gewöhnlicher Austausch von voller Arbeit gegen Lohn ist. Deshalb schuldet der Arbeitgeber für die nach dem Stufenplan ausgeübten Stunden grundsätzlich keinen anteiligen Lohn, sofern nicht etwa Entgeltfortzahlung oder eine freiwillige Zahlung greift (BAG, Urteil 5 AZR 37/91).
Wenn Krankenkasse oder Rentenversicherung das Verfahren verzögern
Hat die Reha-Einrichtung keine Wiedereingliederung eingeleitet und ändern sich die persönlichen Verhältnisse nach Ausstellung der Checkliste, kann die Krankenkasse die Maßnahme nachträglich bei der Rentenversicherung anregen. Dafür gilt eine Frist von 14 Tagen nach der Entlassung.
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Diese Frist beginnt am Tag nach dem Reha-Ende, jedoch nicht vor dem Tag nach Eingang der Checkliste bei der Krankenkasse. Sie darf nicht mit der 28-Tage-Grenze für den tatsächlichen Beginn verwechselt werden.
Verpasst die Krankenkasse die 14 Tage wegen eigener Bearbeitungsfehler, fällt dies nach den Abgrenzungsregeln in ihren Verantwortungsbereich. Regt sie die Maßnahme dagegen rechtzeitig an und führt allein die spätere DRV-Prüfung zu einem Beginn nach Ablauf der vier Wochen, soll die Verzögerung nicht gegen den Versicherten verwendet werden.
Betroffene sollten deshalb dokumentieren, wann der Stufenplan, die medizinische Einschätzung und die Zustimmungen vorlagen. Eingangsnachweise, E-Mails, Schreiben und datierte Bestätigungen des Arbeitgebers können den Ablauf belegen.
Das Bundessozialgericht hat die heutige 28-Tage-Grenze nicht selbst festgelegt. Es hat aber in einem älteren Zuständigkeitsstreit hervorgehoben, dass Konflikte zwischen Reha-Trägern nicht zu Verzögerungen auf Kosten der Versicherten führen sollen (BSG, Urteil B 5 R 44/08 R).
Wann die Krankenkasse zuständig werden kann
Zwingende gesundheitliche oder betriebliche Gründe verlängern die 28 Tage nach den geltenden Abgrenzungsregeln nicht. Kann der Versicherte wegen einer erneuten Erkrankung nicht rechtzeitig starten oder ist der Betrieb erst später aufnahmebereit, kann die Zuständigkeit der Rentenversicherung entfallen.
Beginnt die Wiedereingliederung später, kann stattdessen die Krankenkasse zuständig sein. Ob dabei Krankengeld gezahlt wird, hängt von der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit, dem Versicherungsverhältnis und den weiteren Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs ab. Die ärztlich begleitete Wiedereingliederung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 74 SGB V geregelt.
Sobald sich eine Verzögerung abzeichnet, sollten Rentenversicherung, Krankenkasse, behandelnder Arzt und Arbeitgeber schriftlich informiert werden. So lässt sich früh klären, wer für die Geldleistung zuständig ist und welche Unterlagen noch fehlen.
Was Betroffene nach einer Ablehnung tun können
Lehnt die Rentenversicherung das Übergangsgeld wegen eines angeblich verspäteten Beginns ab, sollten Betroffene einen schriftlichen und rechtsbehelfsfähigen Bescheid verlangen. Anschließend ist zu prüfen, wer die Verzögerung verursacht hat und welche Nachweise den zeitlichen Ablauf belegen.
Gegen den Bescheid kann nach § 84 SGG in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Eine kurze fristwahrende Erklärung genügt zunächst; die ausführliche Begründung und Belege können nachgereicht werden.
Parallel sollte die Krankenkasse um eine schriftliche Prüfung möglicher Leistungen gebeten werden. Weitere Hinweise geben unsere Beiträge zum Widerspruch gegen einen Sozialleistungsbescheid und zum Krankengeld nach der Reha.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine Angestellte wird am 20. Juli arbeitsunfähig aus einer DRV-Reha entlassen. Der Zeitraum von 28 Tagen endet am 17. August.
Nachdem sich ihre Belastbarkeit verbessert hat, regt die Krankenkasse am 1. August rechtzeitig eine Wiedereingliederung ab dem 12. August an. Arzt, Arbeitgeberin und Versicherte haben zugestimmt. Die Rentenversicherung bearbeitet den vollständigen Vorgang jedoch so spät, dass der geplante Start nicht eingehalten werden kann.
Die Unterlagen zeigen, dass allein die verspätete DRV-Bearbeitung den rechtzeitigen Beginn verhindert hat. Nach den Verwaltungsvorgaben darf diese Verzögerung nicht gegen die Angestellte verwendet werden. Hätte sie selbst oder der Betrieb den Start verzögert, könnte die Zuständigkeit der Rentenversicherung entfallen.
Fragen und Antworten zur 28-Tage-Frist
Ist die Vier-Wochen-Grenze eine gesetzliche Antragsfrist?
Nein. Das Gesetz verlangt einen unmittelbaren Anschluss, nennt aber keine konkrete Zahl. Die 28 Tage stammen aus der Verwaltungspraxis zur Abgrenzung zwischen Renten- und Krankenversicherung.
Reicht ein rechtzeitig unterschriebener Stufenplan?
Nein. Entscheidend ist der tatsächliche und ernsthafte Arbeitsversuch innerhalb der Frist. Eine Mindestzahl von Arbeitsminuten am ersten Tag verlangt die DRV nicht.
Wird Übergangsgeld auch zwischen Reha und Arbeitsbeginn gezahlt?
Bei erfüllten Voraussetzungen kann die Zahlung ab dem Tag nach dem Reha-Ende auch die Zwischenzeit erfassen. Sie erfolgt regelmäßig rückwirkend, sobald der tatsächliche Beginn bestätigt wurde.
Was gilt bei gesundheitlichen oder betrieblichen Verzögerungen?
Solche Gründe verlängern die 28-Tage-Grenze nicht. Beginnt die Maßnahme später, sollten Betroffene sofort einen möglichen Krankengeldanspruch und die Zuständigkeit der Krankenkasse prüfen lassen.
Was gilt, wenn allein die Rentenversicherung zu langsam war?
Bei einer rechtzeitigen Anregung durch die Krankenkasse sollen Verzögerungen der DRV-Prüfung nicht dem Versicherten zugerechnet werden. Betroffene sollten den Ablauf dokumentieren und gegen eine ablehnende Entscheidung innerhalb der im Bescheid genannten Frist vorgehen.




