Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass für verschlissene Haushaltsgeräte („weiße Ware“) kein Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss vom Sozialamt besteht. Die Kosten für Ersatzbeschaffungen sind aus dem regulären Regelsatz anzusparen.
Ein Wäschetrockner wird zudem rechtlich als bloße Annehmlichkeit und nicht als notwendige Erstausstattung eingestuft.
Ein Zuschuss für die Anschaffung von langlebigen Haushaltsgeräten („weiße Ware“) kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur bei Erstausstattung, nicht bei Ersatzbeschaffung in Betracht (BSG, Urteil vom 19. Mai 2022 – B 8 SO 1/21 R).
Für die Gewährung eines Zuschusses für die Ersatzbeschaffung eines Haushaltsgeräts, das verschleißbedingt nicht mehr gebrauchstüchtig ist, bietet § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Rechtsgrundlage.
Die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushaltsgeräten kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen Fall der Erstausstattung handelt (vgl. BSG vom 16.02.2022 – B 8 SO 14/20 R).
Zu dieser Thematik hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Beschluss v. 24.03.2026 – L 2 SO 85/26 ER-B) jetzt geurteilt, dass das Gericht ein Eilverfahren ablehnt wegen Erstausstattung für einen Wäschetrockner, weil eine Ersatzbeschaffung vorliegt, für welche kein Anspruch auf zuschussweise Leistungen bestand und besteht.
Die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushaltsgeräten ist gesetzlich nur bei einer Erstausstattung vorgesehen
Die Kosten für die Neuanschaffung auch größerer Haushaltsgeräte, wie Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen (sogenannte „weiße Ware“), nach einem Verschleiß des Altgeräts sind dagegen im Regelsatz des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) enthalten.
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Im Fall der Ersatzbeschaffung bei abnutzungs- und verschleißbedingtem Verlust sind Ansparungen aus dem Regelsatz vorzunehmen, ohne dass darin ein Verstoß gegen Verfassungsrecht zu sehen ist.
Denn auch insoweit liegt keine Erstausstattung vor.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen allgemeinen Abnutzungs- und Verschleißprozess handelt, auch wenn möglicherweise personenbezogene Faktoren, etwa falsches Lüftungsverhalten oder aber eine mangelhafte bauliche Situation der Wohnung, zu einem schnelleren, aber dennoch schleichenden Verschleiß der Wohnungsgegenstände geführt haben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2024 – L 2 AS 2960/22 – zu Schimmelbildung an Möbelstücken).
Anmerkung vom Verfasser
Ein Wäschetrockner kann im Einzelfall zwingend notwendig sein aufgrund Krankheit und Behinderung, inklusive der Stromkosten.
Ein elektrischer Wäschetrockner gehört nicht zu den Einrichtungsgegenständen und Geräten, die für eine geordnete Haushaltsführung unerlässlich sind. Auch die Gewährung eines Darlehens setzt einen nach den Umständen unabweisbaren Bedarf voraus (so zum Bürgergeld: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.06.2023 – L 9 AS 3069/21).
Quellen
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. März 2026 – L 2 SO 85/26 ER-B
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2022 – B 8 SO 1/21 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Februar 2022 – B 8 SO 14/20 R
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2024 – L 2 AS 2960/22
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2023 – L 9 AS 3069/21




