Die Eingliederungsvereinbarung bei der Arbeitsagentur soll abgeschafft und durch einen Kooperationsplan ersetzt werden. Das betrifft künftig auch viele Menschen, die Arbeitslosengeld I beziehen und mit der Agentur für Arbeit ihre Rückkehr in Beschäftigung planen.
Die Änderung gilt allerdings noch nicht. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für das „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“ am 15. Juli 2026 beschlossen, doch Bundestag und Bundesrat müssen das Vorhaben noch beraten.
Kooperationsplan ersetzt die Eingliederungsvereinbarung
Nach dem derzeit geltenden § 37 SGB III halten Arbeitsagentur und arbeitslose oder ausbildungssuchende Person ihre Eingliederungsbemühungen in einer Eingliederungsvereinbarung fest. Diese Vereinbarung wird als öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen und kann deshalb rechtliche Bindungen erzeugen.
Der vom Bundesarbeitsministerium vorgestellte Kooperationsplan folgt einem anderen Ansatz. Er soll die Zusammenarbeit strukturieren, ohne selbst ein Vertrag oder ein Verwaltungsakt zu sein.
| Bisherige Eingliederungsvereinbarung | Geplanter Kooperationsplan |
|---|---|
| Öffentlich-rechtlicher Vertrag | Gemeinsam erstelltes Dokument in Textform |
| Rechtlich bindende Vereinbarungen möglich | Begründet selbst keine Rechte oder Pflichten |
| Unterschrift für den Vertrag erforderlich | Keine beiderseitige Unterschrift vorgesehen |
| Eigenbemühungen und Leistungen werden vertraglich festgehalten | Ziele, Unterstützung und geplante Schritte werden dokumentiert |
| Pflichtverletzungen können an den Vertragsinhalt anknüpfen | Verbindlichkeit erfordert grundsätzlich eine gesonderte Anordnung |
Was im Kooperationsplan stehen soll
Dem Regierungsentwurf zufolge soll zuerst eine Potenzialanalyse klären, welche Kenntnisse, beruflichen Erfahrungen und persönlichen Umstände für die Vermittlung wichtig sind. Auf dieser Grundlage sollen die Beteiligten ein Eingliederungsziel und die nächsten Schritte festhalten.
Dokumentiert werden können unter anderem Unterstützungsleistungen der Arbeitsagentur, eigene Bewerbungsbemühungen, Weiterbildungen, Maßnahmen sowie Integrations- oder Berufssprachkurse. Auch Leistungen anderer Stellen und besondere Bedarfe bei beruflicher Rehabilitation können aufgenommen werden.
Der Plan ist nicht auf Personen mit laufendem ALG-I-Bezug beschränkt. Er soll allgemein für Ausbildungsuchende und Arbeitsuchende eingesetzt werden, sofern eine gemeinsame Eingliederungsstrategie erforderlich ist.
Der Plan allein löst keine Sperrzeit aus
Wichtig ist: Nach der veröffentlichten Entwurfsfassung begründet der Kooperationsplan selbst keine Rechte und Pflichten. Wer einen darin notierten Schritt nicht erledigt, soll deshalb nicht allein wegen dieses Eintrags eine Sperrzeit erhalten.
Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Angaben folgenlos bleiben. Soll gerade eine im Plan beschriebene Handlung verbindlich werden, muss die Arbeitsagentur sie gesondert schriftlich oder elektronisch anordnen und über die möglichen Rechtsfolgen belehren.
Eine solche Anordnung kann etwa konkrete Eigenbemühungen, die Reaktion auf einen bestimmten Arbeits- oder Ausbildungsplatzvorschlag, die Teilnahme an einer Maßnahme oder den Besuch eines Sprachkurses betreffen. Bei ALG-I-Beziehern soll die Agentur eine gesonderte Verpflichtung erlassen, wenn vereinbarte Schritte nicht umgesetzt werden.
Sperrzeiten bleiben weiterhin möglich
Der neue Name ändert nichts an den gesetzlichen Mitwirkungspflichten. Eine Sperrzeit kann weiterhin eintreten, wenn Arbeitslose ohne wichtigen Grund eine zumutbare Beschäftigung ablehnen, eine angeordnete Maßnahme nicht antreten, geforderte Eigenbemühungen nicht nachweisen oder einen Meldetermin versäumen.
Bei unzureichenden Eigenbemühungen sieht § 159 SGB III eine Sperrzeit von zwei Wochen vor. Bei der Ablehnung einer Beschäftigung oder einer Maßnahme beträgt sie beim ersten Verstoß dieser Art drei Wochen, beim zweiten sechs Wochen und bei weiteren gleichartigen Verstößen zwölf Wochen.
Allein die Nichterfüllung eines Eintrags im Kooperationsplan reicht dafür nicht aus. Andere Sperrzeitgründe können aber unmittelbar an einen konkreten Vermittlungsvorschlag, eine Maßnahmezuweisung oder eine Meldeaufforderung anknüpfen und benötigen keine vorherige Übernahme in den Plan.
Auch vor dem Beginn einer ALG-I-Zahlung kann eine Pflichtverletzung später Folgen haben, wenn sie im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs steht. Betroffene sollten daher bereits während der Arbeitsuchendmeldung Vermittlungsvorschläge und Schreiben der Agentur sorgfältig prüfen.
Eine Sperrzeit kostet häufig mehr als die laufende Auszahlung
Während einer Sperrzeit ruht der Anspruch, sodass für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Bei vielen Sperrzeittatbeständen verkürzt sich nach § 148 SGB III zusätzlich die noch verbleibende Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit.
Schon eine einzelne Sperrzeit kann damit nicht nur eine vorübergehende Zahlungslücke verursachen, sondern den gesamten ALG-I-Bezug verkürzen. Wie sich Anspruch, Bezugsdauer und Höhe berechnen, zeigt unser Überblick zum Arbeitslosengeld I.
Warum die bisherige Rechtsprechung wichtig bleibt
Das Bundessozialgericht hat bereits zur Eingliederungsvereinbarung deutlich gemacht, dass die Arbeitsagentur nicht nur Forderungen aufstellen darf. Im Verfahren B 11 AL 5/16 R hob das Gericht eine zweiwöchige Sperrzeit auf, weil den verlangten Bewerbungsbemühungen keine hinreichend bestimmten Unterstützungsleistungen der Arbeitsagentur gegenüberstanden.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 4. April 2017 betrifft zwar die bisherige Rechtslage. Ihr Grundgedanke bleibt dennoch bedeutsam: Anforderungen müssen bestimmt, verständlich und im Einzelfall zumutbar sein.
Beim künftigen Kooperationsplan wird die rechtliche Prüfung allerdings nicht am Plan selbst ansetzen, sondern an einer gesonderten Verpflichtung oder an dem späteren Sperrzeitbescheid. Wer sich gegen eine solche Entscheidung wehren will, sollte Fristen beachten und einen wichtigen Grund möglichst früh belegen.
Geplanter Start und Übergangsregelung
Die wesentlichen Änderungen sollen nach der bisher veröffentlichten Entwurfsfassung am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Da das parlamentarische Verfahren noch läuft, können sich einzelne Vorschriften, Termine und Übergangsfristen noch ändern.
Vor dem 1. Januar 2027 geschlossene Eingliederungsvereinbarungen sollen zunächst weitergelten. Nach der Entwurfsfassung enden sie mit einer Anpassung an das neue Recht, spätestens jedoch am 30. Juni 2027.
ALG-I-Bezieher müssen daher im zweiten Halbjahr 2026 noch mit einer Eingliederungsvereinbarung nach geltendem Recht rechnen. Der Kooperationsplan soll erst nach dem Inkrafttreten schrittweise an ihre Stelle treten.
Was Betroffene künftig genau prüfen sollten
Betroffene sollten sich den Kooperationsplan vollständig aushändigen lassen und darauf achten, dass vereinbarte Ziele, Unterstützungsangebote und persönliche Hindernisse korrekt erfasst sind. Unklare oder unrealistische Angaben sollten bereits im Beratungsgespräch angesprochen und möglichst schriftlich berichtigt werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdient jedes spätere Schreiben mit einer Rechtsfolgenbelehrung. Daraus muss klar hervorgehen, welche Handlung bis wann verlangt wird und welche Folgen bei einer Pflichtverletzung drohen.
Wer die Vorgabe aus gesundheitlichen, familiären oder anderen gewichtigen Gründen nicht erfüllen kann, sollte die Agentur unverzüglich informieren und Nachweise einreichen. Kommt es dennoch zu einer Sperrzeit, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden; weitere Hinweise bietet unser Beitrag zu rechtswidrigen Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld.
Der Kooperationsplan im SGB III ähnelt in seiner Grundidee dem bereits aus dem Bürgergeld bekannten Verfahren. Welche Grenzen beim Inhalt gelten, erläutert unser Ratgeber zum Kooperationsplan des Jobcenters.
Praxisbeispiel: Aus einer Absprache wird eine Verpflichtung
Anna bezieht Arbeitslosengeld I und vereinbart im Kooperationsplan mit ihrer Arbeitsagentur, monatlich fünf Bewerbungen zu versenden. Außerdem soll die Agentur passende Stellenangebote schicken und die Übernahme der Kosten professioneller Bewerbungsfotos prüfen.
In einem Monat weist Anna nur zwei Bewerbungen nach. Dieser Umstand allein löst nach dem geplanten Recht noch keine Sperrzeit aus, weil der Kooperationsplan selbst unverbindlich ist.
Die Arbeitsagentur kann Anna anschließend durch einen gesonderten Bescheid zu einer konkret bezeichneten Zahl von Bewerbungen verpflichten und eine Rechtsfolgenbelehrung beifügen. Erfüllt sie diese Vorgabe ohne wichtigen Grund nicht, kann eine zweiwöchige Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen geprüft werden.
War Anna dagegen nachweislich erkrankt oder waren die Anforderungen objektiv nicht erfüllbar, muss die Agentur diesen wichtigen Grund berücksichtigen. Eine Sperrzeit tritt nicht automatisch ein, sondern setzt eine Prüfung des Einzelfalls und einen gesonderten Bescheid voraus.




