Kündigung: Dann gewinnen Arbeitnehmer vor Gericht und erhalten eine Abfindung

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Eine Kündigung wirkt wie ein Urteil. Der Brief kommt, der Arbeitsplatz scheint verloren, viele Betroffene ziehen sich zurück. Juristisch ist mit der Kündigung jedoch noch nichts entschieden. Vor den Arbeitsgerichten zeigt sich regelmäßig ein anderes Bild: Arbeitnehmer gewinnen Kündigungsschutzklagen häufig – entweder vollständig oder mit einer Abfindung.

Der Kündigungsschutz ist streng

Der Grund liegt nicht im Mitleid der Richter, sondern im Recht selbst. Das Kündigungsschutzrecht ist streng ausgestaltet und wird von den Gerichten – bis hin zum Bundesarbeitsgericht – konsequent angewandt. Kündigungen sind kein Routineinstrument, sondern können für Arbeitgeber einen rechtlich riskanten Eingriff bedeuten.

Kündigung ist nicht das letzte Wort

Viele Arbeitgeber schreiben Kündigungen, als wäre damit alles entschieden. Vor Gericht beginnt damit jedoch erst die eigentliche Prüfung. Eine Kündigung ist kein Schlussstrich, sondern der Startpunkt für Kontrolle, Beweislast und Verhältnismäßigkeit.

Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund nicht nur behaupten, sondern vollständig beweisen. Zudem muss er darlegen, dass keine milderen Mittel zur Verfügung standen. Genau an diesen Punkten scheitern Kündigungen immer wieder.

Warum Kündigungen vor Gericht häufig scheitern

Betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt – jede Kündigungsart folgt eigenen rechtlichen Voraussetzungen. In der Praxis werden diese häufig vermischt oder unsauber begründet. Wer das als Arbeitgeber tut, setzt sich einem erheblichen Prozessrisiko aus.

Abmahnung kommt vor Kündigung

Bei verhaltensbedingten Kündigungen fehlen oft wirksame Abmahnungen. Ohne einschlägige Abmahnung sind solche Kündigungen vor Gericht häufig nicht haltbar. Kritik oder Konflikte ersetzen keine Warnfunktion.

Für die Praxis gilt hier die Faustregel: Ohne vorherige Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung nur bei extrem schweren Pflichtverletzungen erlaubt wie zum Beispiel Diebstahl von Firmeneigentum, Straftaten oder deutlichen Signalen des Betroffenen, dass er sein Verhalten nicht ändern will und wird.

Verhältnismäßigkeit gibt den Ausschlag

Hinzu kommt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit häufig missachtet wird. Das gilt für verhaltensbedingte ebenso wie für personenbezogene oder betriebsbedingte Kündigungen gleichermaßen. Gerichte prüfen, ob Gespräche, Versetzungen oder organisatorische Lösungen möglich gewesen wären. Wer sofort kündigt, handelt juristisch häufig risikobehaftet.

Formale Fehler

Auch formale Fehler spielen eine große Rolle. Fehler bei Fristen, Schriftform oder der Betriebsratsanhörung führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung, unabhängig vom Gewicht der Vorwürfe.

Beweisen, nicht behaupten

Schließlich unterschätzen viele Arbeitgeber die Beweislast. Nicht der Arbeitnehmer muss sich rechtfertigen, sondern der Arbeitgeber muss alle kündigungsrelevanten Tatsachen belegen. Gelingt das nicht, hat er vor Gericht regelmäßig keinen Erfolg.

Was das Bundesarbeitsgericht konkret entschieden hat

Dass Arbeitnehmer Kündigungsschutzklagen häufig gewinnen, ist Ausdruck einer gefestigten Rechtsprechung. Das Bundesarbeitsgericht versteht Kündigungen als schwerwiegenden Eingriff, der nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist.

Einige Fälle, in denen das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, lassen sich als Grundsatzurteile lesen, die in verschiedenen Situationen zum Tragen kommen, und auf die sich Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte im Zweifel beziehen.

Ohne Abwägen keine verhaltensbedingte Kündigung

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Kündigungsrecht kein Strafrecht. Arbeitnehmer müssen vor einer verhaltensbedingten Kündigung die reale Chance erhalten, ihr Verhalten zu ändern. Diese Chance entsteht nur durch eine umfassende Prüfung.

Im entschiedenen Fall hatte eine Verkäuferin Bons eingelöst und den geringen Erlös selbst behalten. Die Richter verwiesen darauf, dass es keine “absoluten Kündigungsgründe” gibt. Eine umfassende Prüfung des Einzelfalls und eine Interessenabwägung sei auch bei einer eingetreten Vetrauensstörung notwendig.

Das Bundesarbeitsgericht betonte: “Die ordentliche wie die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen (…) regelmäßig eine Abmahnung voraus. (BAG, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09)

Formfehler machen Kündigungen unwirksam

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind Form und Verfahren eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzungen. Besonders streng ist die Rechtsprechung bei der Betriebsratsanhörung.

Fehlerhafte oder unvollständige Anhörungen führen deshalb zur Unwirksamkeit der Kündigung – selbst dann, wenn der Kündigungsgrund inhaltlich tragfähig gewesen wäre. (BAG, Urteil vom 22.10.2015 – 2 AZR 15/15)

In der Praxis informieren Arbeitgeber den Betriebsrat häufig unvollständig, zu spät oder mit falschen Angaben.

Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass der Arbeitgeber jede kündigungsrelevante Tatsache vollständig beweisen muss. Zweifel gehen zulasten des Arbeitgebers. Vermutungen oder lückenhafte Dokumentation reichen nicht aus. Vor Gericht zählt, was belegbar ist.

Eine Ausnahme ist die sogenannte Verdachtskündigung. Hier hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, einem Arbeitnehmer bei einem dringenden / erdrückenden Verdacht auf erhebliche Pflichtverletzungen außerordentlich zu kündigen. Ein bloßer Verdacht reicht dafür nicht aus, allerdings gilt auch nicht das juristische „im Zweifel für den Angeklagten“ (AZR 206/11)

Auch bei einer Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber zuvor anhören und diesem die Möglichkeit geben, den Verdacht zu entkräften. Ein klassischer Fehler besteht darin, Vorwürfe zu erheben, ohne sie dokumentiert oder belegbar festzuhalten.

Beispiele aus der Praxis

Würde Stanley als unbequem gelten, kritische Fragen stellen und Konflikte auslösen, könnte der Arbeitgeber versucht sein, verhaltensbedingt zu kündigen. Hätte es jedoch keine einschlägige Abmahnung gegeben und wären keine milderen Mittel geprüft worden, würde eine solche Kündigung nach der dargestellten Rechtsprechung voraussichtlich keinen Bestand haben.

Würde Britta betriebsbedingt gekündigt, obwohl Kollegen weiterbeschäftigt würden, wäre die Kündigung angreifbar. Hätte der Arbeitgeber zudem nicht geprüft, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hätte, könnte das Gericht die Kündigung als unwirksam ansehen.

Diese Fälle aus der Praxis zeigen, wie die Rechtsprechung wirken würde.

Für Betroffene: Bei Kündigung nicht untätig bleiben

Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch wirksam. Ob sie rechtlich Bestand hat, entscheidet das Arbeitsgericht. In der Praxis sind viele Kündigungen angreifbar – aber nur, wenn Betroffene rechtzeitig handeln.

Beachten Sie die Drei-Wochen-Frist

Maßgeblich ist die Drei-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes. Sie beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, selbst wenn sie objektiv rechtswidrig war.

Betroffene sollten den Zugang der Kündigung genau dokumentieren. Umschlag aufbewahren, Datum und Uhrzeit notieren, mögliche Zeugen festhalten. Der Zugangstag ist häufig prozessentscheidend.

Nicht vorschnell unterschreiben

Aufhebungsverträge, Ausgleichsquittungen oder ähnliche Erklärungen sollten nicht vorschnell unterschrieben werden. Sie können Kündigungsschutzrechte abschneiden, Abfindungen verhindern oder Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld auslösen.

Rückkehr oder Abfindung?

Eine Kündigungsschutzklage zwingt nicht zur Rückkehr in den Betrieb. Viele Verfahren enden mit Vergleichen, etwa durch Abfindungen oder einvernehmliche Beendigungen. Ohne Klage gibt es meist keinen Verhandlungsspielraum.

Konkrete Formulierungen für die Kündigungsschutzklage

Für die Fristwahrung genügt eine kurze Klage. Entscheidend ist, dass die Klage fristgerecht beim Arbeitsgericht eingeht.Eine Begründung kann später erfolgen.

Eine typische Formulierung wäre: „Ich erhebe Kündigungsschutzklage gegen die mir am [Datum] zugegangene Kündigung der [Name des Arbeitgebers]. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist.“

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zur Kündigungsschutzklage

1. Soll ich gegen jede Kündigung klagen, auch wenn ich ohnehin nicht bleiben will?
Eine Kündigungsschutzklage verpflichtet nicht zur Rückkehr an den Arbeitsplatz. Viele Verfahren enden mit einem Vergleich, etwa durch eine Abfindung oder ein einvernehmliches Beendigungsdatum. Ohne Klage fehlt jedoch meist jede Verhandlungsbasis gegenüber dem Arbeitgeber.

2. Was passiert, wenn ich die Drei-Wochen-Frist verpasse?
Wird innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam. Das gilt selbst dann, wenn sie objektiv rechtswidrig gewesen wäre. Nur in sehr engen Ausnahmefällen lassen Gerichte eine nachträgliche Klage zu.

3. Brauche ich zwingend einen Anwalt für die Kündigungsschutzklage?
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht ist ein Anwalt nicht vorgeschrieben. Die Klage kann auch selbst oder über die Rechtsantragstelle des Gerichts eingereicht werden. Eine fachkundige Beratung ist dennoch oft sinnvoll, insbesondere wenn es um Abfindungen, Sonderkündigungsschutz oder taktische Fragen geht.

4. Bekomme ich automatisch eine Abfindung, wenn ich klage?
Nein, einen Automatismus gibt es nicht. Abfindungen entstehen meist im Rahmen eines Vergleichs, wenn der Arbeitgeber das Risiko eines Prozessverlustes vermeiden will. Die Höhe hängt von den Erfolgsaussichten, der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Verhandlungsposition ab.

5. Kann mir eine Klage beim Arbeitslosengeld schaden?
Nein, die Erhebung einer Kündigungsschutzklage löst keine Sperrzeit aus. Sperrzeiten drohen eher bei Aufhebungsverträgen oder eigenem Mitwirken an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Unabhängig von der Klage müssen sich Betroffene jedoch rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden.

Fazit

Arbeitnehmer gewinnen Kündigungsschutzklagen häufig, weil Kündigungen rechtlich anspruchsvoll sind und Arbeitgeber die Anforderungen regelmäßig unterschätzen. Das Kündigungsschutzrecht ist kein Formalismus, sondern ein wirksames Instrument gegen vorschnelle oder schlecht vorbereitete Entlassungen. Wer sich wehrt, handelt nicht streitlustig, sondern nutzt seine Rechte. Genau dafür ist dieses Recht geschaffen.