Die Frage der Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses – insbesondere während der Probezeit – ist eine Frage, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen betrifft.
Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach der Schwerbehinderung fragen?
Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich mit der Frage, unter welchen Umständen und inwiefern Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung fragen dürfen und wie das ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die bestehende Praxis beeinflusst.
Darf der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses nach einer Schwerbehinderung fragen?
Gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (AZ: 6 AZR 553/10) ist die Frage eines Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers sechs Monate nach Einstellung zulässig.
Das Gericht begründet dies damit, dass die Regelung den Arbeitgeber bei der Berücksichtigung von Schwerbehinderungen im Rahmen der Sozialauswahl hilft, sollte eine Kündigung aus betrieblichen Gründen erforderlich werden.
In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses, die oft als Probezeit dienen, ist es jedoch unzulässig, gezielt nach einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung zu fragen.
Informationen zu einer Schwerbehinderung dürfen nur auf freiwilliger Basis des Arbeitnehmers verarbeitet werden. Dies soll schwerbehinderte Arbeitnehmer vor Diskriminierung schützen und trägt dazu bei, Chancengleichheit im Bewerbungsprozess zu gewährleisten.
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Was sagt der EuGH dazu?
Ein Urteil des EuGHs (Rechtssache C-485/20, HR Rail) hat nun neue Diskussionen angeregt, allerdings ohne das Fragerecht des Arbeitgebers direkt zu beeinflussen. In diesem spezifischen Fall wurde ein Arbeitnehmer während der Probezeit aufgrund einer neu diagnostizierten Behinderung, die ihn ungeeignet für seine ursprüngliche Tätigkeit machte, entlassen.
Der EuGH urteilte, dass Arbeitnehmer, die nach ihrer Einstellung als behindert gelten, wenn möglich, auf einer anderen Stelle eingesetzt werden sollten, sofern dies den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet.
Diese Entscheidung soll den Arbeitgeber dazu anhalten angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz zu treffen.
Es betont die Verantwortung des Arbeitgebers, eine inklusive Arbeitsumgebung zu fördern, hat jedoch keine direkten Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Fragen nach einer Schwerbehinderung in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung.
Fazit: Arbeitgeber dürfen nach einer Schwerbehinderung fragen, jedoch erst nach sechs Monaten
Die Rechtsprechung erlaubt es, nach der Schwerbehinderung zu fragen, jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Einstellung. Dies dient dem Schutz des Arbeitnehmers mit einer Schwerbehinderung und der Sicherstellung von Gleichbehandlung und Chancengleichheit.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.