Wenn die pflegende Ehefrau krank wird oder der Sohn dringend Urlaub braucht, muss jemand die Pflege übernehmen. Dafür können Familien bislang Verhinderungspflege nutzen. Doch dieser eigenständige Anspruch soll zum 1. Januar 2027 entfallen. Das sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung der Pflegeversicherung vor.
Der bisherige gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro soll ebenfalls verschwinden. Ersatzpflege wäre weiterhin möglich, müsste aber aus anderen Leistungen finanziert werden. Besonders für Familien, die regelmäßig eine Vertretung benötigen, könnte das teuer werden.
Bislang stehen bis zu 3.539 Euro jährlich zur Verfügung
Nach geltendem Recht übernimmt die Pflegekasse bei mindestens Pflegegrad 2 die notwendigen Kosten einer Ersatzpflege, wenn die übliche Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen verhindert ist.
Seit Juli 2025 stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr bereit. Das Budget kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen genutzt werden, unabhängig davon, ob die pflegebedürftige Person eine hohe Rente oder Ersparnisse besitzt.
Nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 soll dieser gesonderte Anspruch jedoch entfallen. Am 5. November 2026 steht die erste Beratung im Bundestag an. Beschlossen ist die Änderung noch nicht.
Welche Pflegeleistungen ab 2027 einspringen sollen
Die Bundesregierung plant vier neue Budgets. Privat organisierte Ersatzpflege, etwa durch Angehörige oder Freunde, soll künftig aus dem monatlichen Entlastungsbudget bezahlt werden. Für professionelle Pflegedienste ist das Sachleistungsbudget vorgesehen.
Anerkannte Alltagshilfen sollen über das Sozialraumbudget finanziert werden können. Hinzu kommt ein Überbrückungsbudget von jährlich bis zu 2.285 Euro für bestimmte Krisensituationen und die Kurzzeitpflege.
Dieses Überbrückungsbudget ersetzt allerdings nicht den bisherigen Anspruch auf privat organisierte Verhinderungspflege. Welche Leistung genutzt werden kann, hängt davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt und weshalb sie erforderlich ist.
Der bisherige Jahresbetrag wird somit nicht einfach durch eine gleich hohe neue Leistung ersetzt. Wie viel Geld einer Familie tatsächlich bleibt, hängt von ihrer bisherigen Nutzung der Pflegeleistungen ab.
Sozialamt kann notwendige Ersatzpflege bezahlen
Wenn die Pflegeversicherung die Kosten nicht ausreichend übernimmt, kann die Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII wichtig werden.
§ 64c SGB XII sieht vor, dass die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege übernommen werden, wenn die bisherige Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen verhindert ist.
Diese Vorschrift soll nach dem bislang vorliegenden Reformplan bestehen bleiben. Das bedeutet jedoch nicht, dass Familien die bisherigen 3.539 Euro beim Sozialamt beantragen können.
Die Hilfe zur Pflege ist eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung. Gleichartige Leistungen der Pflegeversicherung sind vorrangig zu berücksichtigen.
Warum Einkommen und Ersparnisse entscheidend werden
Anders als bei der bisherigen Verhinderungspflege prüft das Sozialamt die wirtschaftlichen Verhältnisse. Dabei können neben dem Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person auch die Mittel eines nicht getrennt lebenden Ehepartners berücksichtigt werden.
Für die Hilfe zur Pflege gelten allerdings besondere Einkommensgrenzen nach § 85 SGB XII. Eine vorhandene Rente führt deshalb nicht zwangsläufig dazu, dass jede Unterstützung ausgeschlossen ist.
Ein Beispiel zeigt die mögliche Schwierigkeit. Eine 82-jährige Frau mit Pflegegrad 3 wird normalerweise von ihrem Sohn betreut. Als er überraschend ins Krankenhaus muss, benötigt sie kurzfristig professionelle Ersatzpflege.
Reichen die dafür verfügbaren Pflegekassenleistungen nicht aus, kann ergänzende Hilfe zur Pflege infrage kommen. Ob das Sozialamt die verbleibenden Kosten trägt, muss anhand des tatsächlichen Bedarfs und der finanziellen Verhältnisse geprüft werden.
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Was pflegende Angehörige jetzt tun sollten
Familien sollten bestehende Ansprüche nicht vorsorglich aufgeben. Bis zum Inkrafttreten einer möglichen Neuregelung gelten die bisherigen Vorschriften.
Wer eine Ersatzpflege benötigt, sollte zunächst mit der Pflegekasse klären, welche Leistungen verfügbar sind. Reichen diese nicht aus, empfiehlt sich eine frühzeitige Anfrage beim Sozialamt.
Auch Eltern von Kindern mit Autismus und anerkanntem Pflegegrad können betroffen sein. Das Fachportal www.autismus-wissen.de erläutert die bisherigen Leistungen der Pflegeversicherung und Möglichkeiten zur Entlastung von Angehörigen.
Weitere Einzelheiten zu den geplanten Budgets enthält unser Artikel Pflegegeld 2027 – Ersatzpflege soll aus neuen Budgets bezahlt werden.
Häufige Fragen zur Verhinderungspflege 2027
Wird die Verhinderungspflege zum 1. Januar 2027 abgeschafft?
Das ist nach dem Regierungsentwurf vorgesehen. Die eigenständige Leistung soll entfallen, Ersatzpflege aber über andere Budgets finanziert werden. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen.
Muss künftig jede Familie die Ersatzpflege selbst bezahlen?
Nein. Die Pflegeversicherung soll weiterhin unterschiedliche Leistungen anbieten. Bei nicht gedecktem Bedarf kann zusätzlich die Hilfe zur Pflege des Sozialamtes infrage kommen.
Bekomme ich beim Sozialamt ebenfalls 3.539 Euro?
Nein. Nach § 64c SGB XII werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen angemessene Kosten notwendiger Ersatzpflege übernommen. Einen pauschalen Anspruch auf den bisherigen Jahresbetrag gibt es dort nicht.
Quellen
Deutscher Bundestag, Erste Lesung des Pflegeneuordnungsgesetzes am 5. November 2026
Bundesgesundheitsministerium, Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz, 30. September 2026
§ 39 SGB XI, Verhinderungspflege nach geltendem Recht
§ 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag
§ 64c SGB XII, Verhinderungspflege im Rahmen der Sozialhilfe
§ 63b SGB XII, Vorrang anderer Pflegeleistungen
§ 85 SGB XII, Einkommensgrenzen bei der Hilfe zur Pflege
Autismus Wissen, Pflegegeld, Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag, 17. Oktober 2026




