Wer aus einer Gemeinschaftsunterkunft oder aus einer kaum möblierten Wohnsituation in eine eigene Wohnung zieht, braucht oft Bett, Schrank, Küche, Waschmaschine und weitere notwendige Dinge.
Genau darum ging es in einem Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht. Das Gericht entschied, dass für die Erstausstattung der Wohnung der Leistungsträger am bisherigen Wohnort zuständig bleibt, wenn der Antrag noch vor dem Umzug gestellt wurde (L 11 AS 802/19).
Für viele Bürgergeld-Bezieher ist das Urteil wichtig. Denn Jobcenter schieben Anträge auf Erstausstattung bei einem Umzug immer wieder zwischen Wegzugsort und Zuzugsort hin und her. Das kann dazu führen, dass Betroffene tagelang oder sogar wochenlang in einer leeren Wohnung leben müssen.
Inhaltsverzeichnis
Erstausstattung der Wohnung beim Umzug: Worum ging es in dem Fall?
Der Kläger war 1996 geboren, äthiopischer Staatsangehöriger und verfügte über eine Aufenthaltserlaubnis. Er lebte zunächst in einer Gemeinschaftsunterkunft in H. und bezog dort Arbeitslosengeld II vom beklagten Jobcenter.
Mit Mietvertrag vom 8. August 2018 mietete er ab dem 16. August 2018 eine Wohnung im Bereich eines anderen Jobcenters an. Noch vor dem Umzug, nämlich mit einem Antrag vom 13. August 2018, beantragte er neben der Mietkaution auch eine Möbelerstausstattung für die neue Wohnung.
Antrag vor dem Umzug gestellt: Genau das wurde später entscheidend
Der Antrag ging am 14. August 2018 beim Jobcenter am Zuzugsort ein. Dieses leitete den Antrag jedoch an das bisher zuständige Jobcenter weiter und vertrat die Auffassung, dass wegen des Zeitpunkts der Antragstellung noch der Träger am Wegzugsort zuständig sei.
Trotzdem lehnte das Jobcenter am neuen Wohnort die Wohnungserstausstattung mit Bescheiden vom 29. August und 5. September 2018 ab und verwies wiederum auf die Zuständigkeit des alten Jobcenters. Genau dieses Hin und Her löste den späteren Rechtsstreit aus.
Leere Wohnung nach dem Umzug: Der Kläger stand ohne Möbel da
Besonders brisant war, dass der Kläger nach dem Umzug offenbar tatsächlich ohne die nötigste Einrichtung dastand. Das alte Jobcenter schrieb selbst an das neue Jobcenter, dass der Kläger voraussichtlich seit Mitte August 2018 unter unzumutbaren Bedingungen in seiner Wohnung leben müsse, weil er keine Möglichkeit habe, sich Einrichtungsgegenstände anzuschaffen.
Ein Hausbesuch des Außendienstes am 20. September 2018 bestätigte dann, dass die angemietete Wohnung komplett leer war. Damit wurde sehr deutlich, dass der Bedarf nicht nur theoretisch bestand, sondern ganz akut war.
Jobcenter bewilligt nur Darlehen statt Zuschuss
Das Jobcenter am Zuzugsort gewährte schließlich am 20. September 2018 ein Darlehen für verschiedene Möbel und Haushaltsgeräte. Bewilligt wurden unter anderem ein Bett, ein Kleiderschrank, eine Küchenzeile mit Herd und Kühlschrank, Tisch, Stühle, Wohnzimmerschrank, Couch, Sessel, Couchtisch, Bad-Spiegelschrank, Deckenlampen, Waschmaschine sowie Geld für Haushaltswaren und Bettzeug.
Später kam noch eine Beihilfe in Höhe von 229 Euro für einen Ölofen hinzu. Die übrigen Leistungen wurden aber eben nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen erbracht. Genau das wollte der Kläger nicht hinnehmen.
Altes Jobcenter lehnt Antrag ebenfalls ab
Parallel dazu stellte der Kläger am 7. September 2018 nochmals einen Antrag beim alten Jobcenter. Dieses lehnte mit Bescheid vom 12. September 2018 ab und argumentierte, zuständig sei nun das Jobcenter am neuen Wohnort.
Im Widerspruchsbescheid blieb das alte Jobcenter bei seiner Linie. Es meinte, der Kläger sei bereits am 16. August 2018 umgezogen und deshalb nicht mehr in seinem Zuständigkeitsbereich.
Sozialgericht verurteilt zunächst das neue Jobcenter
Das Sozialgericht Würzburg sah die Sache zunächst anders als das Landessozialgericht. Es war der Auffassung, dass mit dem Umzug auch die örtliche Zuständigkeit gewechselt habe und deshalb das neue Jobcenter leisten müsse.
Das Sozialgericht verurteilte daher das Jobcenter am Zuzugsort dazu, die darlehensweise bewilligte Erstausstattung zuschussweise zu gewähren. Dagegen legte das beigeladene Jobcenter Berufung ein.
LSG München hebt Urteil auf: Zuständig bleibt das Jobcenter am Wegzugsort
Das Bayerische Landessozialgericht kippte die Entscheidung der Vorinstanz. Nach Auffassung des Gerichts war nicht das neue, sondern das alte Jobcenter zuständig, weil der Antrag auf Erstausstattung schon vor dem Umzug gestellt worden war.
Entscheidend war, dass der Kläger am Tag der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Bereich des bisherigen Jobcenters hatte. Der spätere Umzug änderte an dieser einmal begründeten Zuständigkeit nichts mehr.
Warum das Gericht die Zuständigkeit so klar zuordnet
Das Gericht stellte klar, dass Leistungen für eine Erstausstattung gesondert beantragt werden müssen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Antragstellung. Wenn der Antrag noch vor dem Umzug gestellt wird, bleibt der kommunale Träger am bisherigen Wohnort zuständig.
Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine allgemeine Regel, wonach immer automatisch das Jobcenter am Zuzugsort für die Wohnungserstausstattung zuständig wäre. Eine solche generelle Zuständigkeit lässt sich weder aus § 24 SGB II noch aus § 36 SGB II ableiten.
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Erstausstattung muss nicht erst nach Einzug beantragt werden
Besonders wichtig ist die Begründung des Gerichts zum praktischen Bedarf. Das LSG betonte, dass Leistungsberechtigte nicht gezwungen werden dürfen, zunächst in eine völlig leere Wohnung einzuziehen und erst danach Möbel und Haushaltsgeräte zu beantragen.
Wer umzieht, muss eine Wohnung auch tatsächlich nutzen können. Dazu kann es erforderlich sein, dass die nötigen Gegenstände schon vor oder unmittelbar zum Einzug angeschafft werden. Genau deshalb knüpft die Zuständigkeit nicht starr an den neuen Wohnort nach dem Umzug an.
Welche Gegenstände als Erstausstattung anerkannt wurden
Das Gericht hielt die angeschafften Gegenstände im Wesentlichen für notwendig und angemessen. Dazu gehörten die gebrauchte Küche mit Aufbau, ein Einzelbett mit Lattenrost und neuer Matratze, ein Kleiderschrank, Tisch und Stühle, Wohnzimmerschrank, Couch, Sessel, Couchtisch, Deckenlampen, Waschmaschine sowie Haushaltswaren und Bettzeug.
Auch ein Ölofen wurde als Teil der Erstausstattung anerkannt. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass diese Gegenstände im unteren Segment des Einrichtungsniveaus lagen und den grundlegenden Bedürfnissen entsprachen.
Zuschuss statt Darlehen: Warum das für Betroffene so wichtig ist
Das LSG machte deutlich, dass der Kläger Anspruch auf einen Zuschuss und nicht nur auf ein Darlehen hatte. Denn die Wohnungserstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II ist grundsätzlich als gesonderte Leistung zu erbringen und nicht als rückzahlbares Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II.
Weil der Kläger die Gegenstände nach der rechtswidrigen Ablehnung durch das alte Jobcenter bereits anschaffen musste, reduzierte sich das Ermessen praktisch auf Null. Es ging nur noch um einen Zahlungsanspruch in Geld.
Wie viel Geld der Kläger bekam
Das Gericht verurteilte das alte Jobcenter zur Zahlung von 2.084 Euro an den Kläger für die Wohnungserstausstattung. Darüber hinaus musste das Jobcenter dem beigeladenen Jobcenter 229 Euro für den bereits bewilligten Ölofen erstatten.
Im Übrigen wurde die Berufung des beigeladenen Jobcenters zurückgewiesen. Der Kläger bekam also den überwiegenden Teil dessen zugesprochen, was er für die Erstausstattung seiner Wohnung brauchte.
Was das Urteil für Bürgergeld-Bezieher bei einem Umzug bedeutet
Das Urteil ist eine wichtige Klarstellung für Leistungsberechtigte, die vor einem Umzug eine Wohnungserstausstattung beantragen. Wird der Antrag noch gestellt, solange der gewöhnliche Aufenthalt beim alten Jobcenter liegt, bleibt dieses zuständig.
Das schützt Betroffene davor, dass zwei Jobcenter sich gegenseitig die Zuständigkeit zuschieben. Gerade bei Umzügen aus Notunterkünften, Wohngemeinschaften oder unmöblierten Wohnsituationen ist das von großer praktischer Bedeutung.
Erstausstattung der Wohnung beim Bürgergeld: Was Antragsteller beachten sollten
Wer eine eigene Wohnung bezieht und bisher keine eigenen Möbel oder Haushaltsgeräte hatte, sollte den Antrag auf Erstausstattung möglichst vor dem Umzug stellen. Wichtig ist, den Antrag nachweisbar einzureichen und den bisherigen Wohnort sowie das Datum des geplanten Umzugs sauber zu dokumentieren.
Ebenso wichtig ist eine möglichst genaue Auflistung, welche Gegenstände benötigt werden. Dazu zählen typischerweise Bett, Schrank, Tisch, Stühle, Küchenmöbel, Kühlschrank, Herd, Waschmaschine, Lampen und notwendige Haushaltswaren.
FAQ zur Erstausstattung beim Bürgergeld nach einem Umzug
Welches Jobcenter ist für die Erstausstattung zuständig, wenn ich umziehe?
Nach diesem Urteil ist grundsätzlich das Jobcenter am bisherigen Wohnort zuständig, wenn der Antrag auf Erstausstattung noch vor dem Umzug gestellt wurde. Entscheidend ist also der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung.
Muss ich erst in die neue Wohnung einziehen, bevor ich die Erstausstattung beantragen kann?
Nein. Das Gericht hat ausdrücklich klargestellt, dass niemand zunächst in eine leere Wohnung ziehen muss. Die notwendigen Gegenstände dürfen schon vor oder direkt zum Einzug beantragt werden.
Kann das Jobcenter die Erstausstattung nur als Darlehen gewähren?
Bei einer Erstausstattung der Wohnung nach § 24 Abs. 3 SGB II geht es grundsätzlich um einen Zuschuss. Ein bloßes Darlehen ist in solchen Fällen regelmäßig nicht die richtige Lösung.
Welche Dinge zählen zur Erstausstattung der Wohnung?
Dazu gehören die grundlegenden Möbel und Haushaltsgeräte, die für ein geordnetes Wohnen nötig sind. Im entschiedenen Fall wurden etwa Bett, Schrank, Tisch, Stühle, Küche, Waschmaschine, Lampen, Haushaltswaren und sogar ein Ofen anerkannt.
Was sollte ich tun, wenn sich zwei Jobcenter gegenseitig für unzuständig erklären?
Dann sollten Sie schriftlich auf einer Entscheidung bestehen, Widerspruch gegen ablehnende Bescheide prüfen und den ursprünglichen Antrag sowie das Antragsdatum genau nachweisen können. Gerade bei Erstausstattung vor einem Umzug kann der Zeitpunkt des Antrags entscheidend sein.
Fazit: Antrag vor dem Umzug kann über die Zuständigkeit entscheiden
Das Urteil des LSG München stärkt Bürgergeld-Bezieher bei der Erstausstattung einer Wohnung. Es macht klar, dass nicht automatisch das Jobcenter am neuen Wohnort zuständig ist, sondern bei rechtzeitigem Antrag der Träger am bisherigen Wohnort.
Für Betroffene ist das ein wichtiges Signal. Wer vor dem Umzug aus einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer vergleichbaren Lage eine leere Wohnung anmietet, muss nicht hinnehmen, zwischen zwei Jobcentern zerrieben zu werden. Entscheidend ist, wann der Antrag gestellt wurde.




