Als Bürgergeld-Bezieher verpflichten Sie sich gegenüber dem Jobcenter, alles Ihnen Mögliche zu tun, um in eine Erwerbsbeschäftigung zu kommen. Das ist also gewissermaßen Ihr „Job“. Wie gegenüber einem Arbeitgeber haben Sie dabei gegenüber dem Jobcenter Anspruch auf Urlaubstage. Dabei gibt es einiges zu beachten.
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Anspruch auf 21 Tage Urlaub pro Kalenderjahr
Ihr Urlaubsanspruch liegt bei 21 Tagen pro Kalenderjahr. Für diese Zeit wird Ihnen weiter Ihr regulärer Bürgergeld-Satz ausgezahlt. Sie müssen diesen Urlaub beantragen, und das Jobcenter muss ihn genehmigen. Ohne Genehmigung des Jobcenters verlieren Sie den Anspruch auf den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft und die Kosten der Krankenversicherung.
Gibt es eine Frist für den Antrag?
Müssen Sie beim Antrag eine bestimmte Frist vor dem beabsichtigten Urlaub einhalten? Den Antrag sollten Sie möglichst kurzfristig stellen. Beim Jobcenter gilt dabei ein Zeitraum von circa einer Woche bis rund zehn Tagen vor dem Urlaub.
Längere Fristen für die Ortsabwesenheit gewährt das Jobcenter in der Regel nicht. Denn die Behörde prüft im Vorfeld, ob der Urlaub einer Eingliederung in Arbeit im Weg steht.
Wie stellen Sie den Antrag?
Den Antrag stellen Sie formlos, aber schriftlich. Entweder Sie geben ihn persönlich ab, schicken ihn dem zuständigen Mitarbeiter per Post zu oder nutzen dafür das Internet der Agentur für Arbeit. Sie müssen den Antrag nicht begründen.
Das Jobcenter muss Ihnen die Entscheidung mitteilen
Kurz vor Beginn Ihres Urlaubs muss das Jobcenter Ihnen mitteilen, ob es den Urlaub genehmigt oder nicht. Wenn der Antrag nicht genehmigt wird, dürfen Sie sich nicht außerhalb des orts- und zeitnahen Bereichs aufhalten, den das Sozialgesetz vorschreibt, damit Sie für Stellenangebote oder Maßnahmen erreichbar sind.
Wann genehmigt das Jobcenter einen Urlaubsantrag?
Das Jobcenter wird einen Urlaubsantrag in aller Regel genehmigen, wenn in der Zeit keine Maßnahmen zur Eingliederung im Arbeit anstehen oder geplant sind. Da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, muss das Jobcenter eine Ablehnung des Antrags begründen.
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Bescheid prüfenEs darf einen Antrag auf Ortsabwesenheit nur ablehnen, wenn durch die Abwesenheit Ihre Eingliederung in der Arbeitsmarkt wesentlich beeinträchtigt würde. Ein wesentlicher Grund könnte zum Beispiel ein Bewerbungstraining in diesem Zeitraum sein oder auch ein Vorstellungsgespräch während der Ortsabwesenheit.
Sie können bei einer Ablehnung des Jobcenters Widerspruch einlegen. Die Behörde muss Ihre Entscheidung dann dahingehend überprüfen, ob der Widerspruch berechtigt ist.
Bis zu sechs Wochen sind möglich
Auch eine Ortsabwesenheit von bis zu sechs Wochen ist im Einzelfall möglich. Dann erhalten Sie allerdings ab dem 22. Tag der Abwesenheit keine Leistungen des Jobcenters mehr für den Rest des Zeitraums. Auch diese längere Ortsabwesenheit müssen Sie vom Jobcenter genehmigen lassen.
Müssen auch Aufstocker eine Ortsabwesenheit beantragen?
Wenn Sie geringfügig beschäftigt sind und mit Bürgergeld aufstocken, müssen Sie einen Urlaubsanspruch erst einmal mit Ihrem Arbeitgeber klären. Dabei gilt eine Frist von rund einem Monat, in der der Arbeitgeber Ihnen mitteilen muss, ob er den Urlaub genehmigt. Ein genehmigter Urlaub darf nur in einer akuten Notlage verweigert werden.
Sie müssen als Aufstocker zusätzlich die Ortsabwesenheit beim zuständigen Jobcenter bewilligen lassen. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 19 AS 330/13). Sonst riskieren Sie einen Entzug der Leistungen oder sogar Sanktionen.
Wichtig ist hier allerdings der Unterschied zwischen Urlaub von der Arbeit und Ortsabwesenheit vom Jobcenter. Wenn Sie zwar Urlaub von der Arbeit nehmen, aber nicht verreisen, sondern zuhause bleiben, dann befinden Sie sich trotzdem zeit- und ortsnah beim Jobcenter. Sie müssen in diesem Fall also keine Ortsabwesenheit beantragen.




