Witwenrente: Kinderzuschlag gilt auch bei Beamten
Wenn Sie eine Witwenrente beziehen und zuvor verbeamtet waren, dann haben Sie Anspruch auf einen Kinderzuschlag durch die gesetzliche Rentenversicherung.
Die Rentenkasse lehnte das ab mit der Begründung, dass die Beamtenversorgung Kindererziehung bereits berücksichtige.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht entschied jetzt gegen die Deutsche Rentenversicherung. Auch Witwen und Witwer, die Beamte waren oder sind, haben Anspruch auf Anrechnung von Kindererziehung bei der Hinterbliebenenrente. (L 7 R 93/24)
Inhaltsverzeichnis
Beamtenrecht berücksichtigt Kindererziehung
Die Betroffene ist Beamtin und hat zwei Kinder erzogen, die 1992 und 1994 zur Welt kamen. In der Erziehungszeit war sie aktiv als Beamtin im Dienst. Das Land Schleswig-Holstein als Dienstherr berücksichtigte die Zeiten der Kindererziehung in vollem Umfang – nach den Regelungen der Versorgung im Beamtenrecht. Berücksichtigt wurde die Erziehung erst nach dem Eintreten des Ruhestandes der Betroffenen.
Große Witwenrente ohne Kinderzuschlag
Der Ehemann der Beamtin starb 2009. Danach erhielt sie als Witwe eine große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Rente blieb erst einmal ohne Kinderzuschlag, da im Versicherungskonto des Ehemanns keine Kindererziehung aufgeführt war.
Ehefrau beantragt Neuberechnung der Witwenrente
2022 beantragte die Witwe eine Neuberechnung ihrer Hinterbliebenenrente. Dabei ging es ihr darum, den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Zieten der Kindererziehung einzubeziehen.
Rentenversicherung lehnt ab
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies ab. Sie argumentierte, das Land als Dienstherr rechne die Kindererziehung bereits an, und ein weiterer Zuschlag durch die Rentenversicherung sei ausgeschlossen. Die Kasse berechnete die Rente zwar neu, aber ohne den Kinderzuschlag zu berücksichtigen.
Widerspruch und Klage
Die Witwe legte erst Widerspruch ein, und ging dann vor das Sozialgericht – nachdem die Rentenversicherung den Widerspruch zurückwiesen hatte. Das zuständige Sozialgericht in Schleswig wies die Klage ab (S20 R 54/23). Es entschied, dass der Zuschlag wegen Kindererziehung nur gelte, wenn diese im Versicherungskonto des verstorbenen Versicherten enthalten seien. Dies sei hier nicht der Fall, und deshalb bestehe kein Anspruch.
Recht vor dem Landessozialgericht
Die Hinterbliebene legte Berufung vor dem Landessozialgericht des Bundeslandes und dieses gab ihr Recht.
Den Richtern zufolge sei die Berücksichtigung der Kindererziehung bei Witwen und Witwern nicht auf Hinterbliebene aus der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt.
Entscheidend sei vielmehr, ob die Witwe oder der Witwer tatsächlich Kinder erzogen hätte. Der Beamtenstatus spiele dabei keine Rolle. Denn der Grund für die Anrechnung sei die finanzielle Entlastung von Hinterbliebenen mit Kindern und nicht das jeweilige System.
Ist das Urteil rechtskräftig?
Da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ließ das Landessozialgericht eine Revision vor dem Bundessozialgericht zu. Es ist auch wahrscheinlich, dass die deutsche Rentenversicherung in Revision gehen wird, denn auf sie kämen nach diesem Urteil voraussichtlich erhebliche Nachzahlungen und höhere Rentenzahlungen zu.




