Ein 40-Jähriger zieht Anfang 2025 in das Haus seiner Expartnerin – in einen abgrenzbaren Bereich, für den er Miete zahlt. Das Jobcenter Reutlingen sieht das anders: Haushaltsgemeinschaft. Partnerschaft.
Folge: Ab Oktober 2025 kein Bürgergeld mehr – nicht weil der Mann Einkommen hätte, sondern weil er keine Kontoauszüge seiner Vermieterin vorlegen konnte. Kontoauszüge einer Frau, die diese schlicht nicht herausgeben wollte.
Das Sozialgericht Reutlingen hat diesen Beschluss gekippt. Zu Recht.
Was das Jobcenter verlangte – und warum das nicht geht
Wer Bürgergeld bezieht, hat Mitwirkungspflichten. Das ist unbestritten. Aber diese Pflichten haben eine gesetzliche Grenze, die im § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I klar gezogen ist: Eine Mitwirkung kann nicht verlangt werden, wenn ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann.
Genau das war hier der Fall. Der Antragsteller und seine Vermieterin – die Expartnerin – hatten beide gegenüber dem Jobcenter erklärt, dass keine Partnerschaft mehr besteht und der Mann regulär Miete zahlt. Reichte dem Jobcenter nicht. Es forderte Unterlagen über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Frau. Die Frau verweigerte die Herausgabe. Der Mann stand mit leeren Händen da.
Das Jobcenter stellte daraufhin sämtliche Leistungen ein. Die Begründung: nicht nachgewiesene Hilfebedürftigkeit.
Das ist rechtswidrig.
Das Gericht stellt klar: Unmögliches bleibt unmöglich
Das Sozialgericht Reutlingen hat mit Beschluss vom 04.12.2025 (S 15 AS 2563/25 ER – rechtskräftig) das Jobcenter verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig den Regelbedarf nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren – ohne Kosten der Unterkunft, aber immerhin.
Die Kammer war überzeugt, dass der Mann über keinerlei eigene Mittel verfügt. Und sie hält dem Jobcenter einen Satz entgegen, der eigentlich selbstverständlich sein sollte: Wenn tatsächlich keine Partnerschaft besteht und die andere Person sich weigert, irgendwelche Unterlagen herauszugeben, dann hat der Antragsteller schlicht keine Möglichkeit, seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen.
Das Jobcenter hatte damit eine Mitwirkung verlangt, die außerhalb seiner Einflusssphäre lag – und auf die er nicht einwirken konnte.
Die Kosten der Unterkunft blieben im einstweiligen Rechtsschutz zunächst außen vor, weil der Mann eine tatsächlich bestehende Mietforderung nicht ausreichend belegt hatte. Das ist der einzige Punkt, an dem das Gericht differenziert. Im Kern aber ist das Urteil eindeutig.
Was das Gesetz dazu sagt – und was in der Praxis gern übersehen wird
Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I bestehen nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen. § 65 SGB I zieht die Grenze: nicht erfüllbar, nicht zumutbar, nicht nötig – dann auch nicht verpflichtend. Das ist kein Schlupfloch. Das ist geltendes Recht.
Für den konkreten Fall bedeutet das: Auskunftspflichten gegenüber dem Jobcenter erstrecken sich ausschließlich auf Tatsachen, die dem Leistungsempfänger selbst bekannt sind.
Eine Pflicht, sich Informationen über Dritte zu beschaffen, besteht grundsätzlich nicht. Wer in einer Wohngemeinschaft oder als Untermieter lebt, muss keine Finanzermittlungen bei seinen Vermieterinnen oder Mitbewohnern betreiben.
Das Jobcenter sieht das naturgemäß anders – besonders dann, wenn es eine Beziehung vermutet, die es nicht beweisen kann.
In Rechtsprechung und Literatur ist man sich seit Jahren einig: Eine Versagung oder Entziehung von Bürgergeld ist immer rechtswidrig, wenn die Mitwirkungsgrenze des Leistungsempfängers überschritten wird.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat das bereits unter dem Aktenzeichen L 7 AS 772/07 ER festgestellt. Reutlingen hat es jetzt wieder bestätigt.
Was Betroffene in dieser Situation tun müssen
Wer eine ähnliche Aufforderung vom Jobcenter erhält – Vorlage von Unterlagen einer dritten Person, die am Sozialleistungsverhältnis nicht beteiligt ist – sollte Folgendes schriftlich festhalten: dass man versucht hat, die Unterlagen zu beschaffen, dass die betreffende Person die Herausgabe verweigert hat, und dass man selbst keinen rechtlichen Anspruch auf diese Dokumente hat.
Diese Dokumentation ist entscheidend. Nicht weil man verpflichtet wäre, das Unmögliche zu versuchen – sondern weil sie im Widerspruchs- oder Klageverfahren den Nachweis liefert, dass man nicht untätig war, sondern schlicht keine Handhabe hatte.
Wer nach einer solchen Aufforderung keine Leistungen mehr erhält, sollte umgehend Widerspruch gegen den Ablehnungs- oder Einstellungsbescheid einlegen – und parallel einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim zuständigen Sozialgericht stellen.
Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Im einstweiligen Rechtsschutz gibt es keine starre Frist, aber jede Woche ohne Einkommen zählt.
Wer jetzt schweigt und den Bescheid einfach hinnimmt, verschenkt seinen Anspruch – und läuft Gefahr, dass das Jobcenter seine fehlerhafte Einschätzung als bestätigt betrachtet.
Das Fazit
Was in Reutlingen passiert ist, passiert bundesweit. Jobcenter konstruieren Haushaltsgemeinschaften, leiten daraus Mitwirkungspflichten ab, die Betroffene faktisch nicht erfüllen können – und stellen dann Leistungen ein, wenn diese Pflichten erwartungsgemäß nicht erfüllt werden.
Das ist kein Einzelfall und kein Versehen. Es ist eine Praxis, die konsequent mit den Mitteln des Rechts angegangen werden muss.
Das Sozialgericht Reutlingen hat die Grenze klar gezogen. Sie stand schon vorher im Gesetz.
Quelle:
SG Reutlingen, Beschluss vom 04.12.2025 – S 15 AS 2563/25 ER – rechtskräftig; LSG Niedersachsen-Bremen, L 7 AS 772/07 ER; § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I; §§ 60–64 SGB I



