Wer 1960 geboren wurde, erreicht ab Mai 2026 seine persönliche Regelaltersgrenze — und drei Fehler, die in diesem Moment passieren können, kosten jeweils Hunderte bis Tausende Euro unwiederbringlich. Wer den Rentenantrag drei Monate zu spät stellt, bekommt bis zu mehrere tausend Euro nicht nachgezahlt.
Wer als Minijobber weiterarbeitet, verschenkt einen Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro monatlich, der seit Januar 2026 neu gilt. Und wer weiterarbeitet ohne die richtigen Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber, zahlt Rentenbeiträge, die nirgendwo landen. Dieser Artikel erklärt, welche Frist wann läuft — und was Jahrgang 1960 jetzt konkret tun muss.
Inhaltsverzeichnis
Wann Jahrgang 1960 die individuelle Regelaltersgrenze erreicht
Die Regelaltersgrenze für den Geburtsjahrgang 1960 liegt bei 66 Jahren und 4 Monaten — so steht es im Gesetz. Diese Grenze gilt für alle im Jahrgang 1960 gleich, aber sie tritt nicht gleichzeitig ein. Wer im Januar 1960 geboren wurde, vollendet seine 66 Jahre und 4 Monate im Mai 2026.
Wer im Dezember 1960 geboren wurde, erreicht dieselbe Grenze erst im April 2027. Dazwischen liegt ein volles Jahr individueller Übergangsspanne — und mit ihr ein volles Jahr, in dem die folgenden Entscheidungen für jede Person zu einem anderen Zeitpunkt fällig werden.
Für einen konkreten Anhaltspunkt: Ein am 7. Februar 1960 Geborener vollendet seine Regelaltersgrenze am 7. Juni 2026 — seine Rente könnte frühestens ab dem 1. Juli 2026 beginnen. Ein am 3. August 1960 Geborener erreicht sie am 3. Dezember 2026 — Rentenbeginn frühestens 1. Januar 2027.
Wer nicht weiß, wann genau sein persönliches Datum liegt, findet es in der jährlichen Renteninformation der DRV oder kann es direkt bei einer DRV-Beratungsstelle erfragen.
Eine wichtige Ausnahme gilt für einen kleinen Teil des Jahrgangs: Wer vor dem 1. Januar 1955 geboren ist und vor 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart hatte oder Anpassungsgeld für entlassene Bergleute bezogen hat, bleibt bei einer niedrigeren Regelaltersgrenze. Für die weitaus überwiegende Mehrheit des Jahrgangs 1960 gilt die 66-Jahre-4-Monate-Grenze ohne Einschränkung.
Rente kommt nicht von allein: Die 3-Monats-Frist, die Geld kostet
Die gesetzliche Altersrente läuft nicht automatisch an, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Wer keine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, muss die Regelaltersrente aktiv beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, das etwa drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn zu tun.
Das entscheidende Detail steckt in der gesetzlichen Fristvorschrift zum Rentenbeginn: Wird der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats gestellt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen eingetreten sind, beginnt die Rente rückwirkend ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.
Wer diese Frist überschreitet, erhält die Rente erst ab dem Monat der Antragstellung — eine Rückwirkung ist dann ausgeschlossen, keine Ausnahme, kein Ermessen.
Klaus M., 66, aus Dortmund, wurde im März 1960 geboren. Seine Regelaltersgrenze fällt auf den Juli 2026. Er arbeitet weiter, kümmert sich im September 2026 ums Rententhema — und stellt den Antrag erst im Oktober. Ergebnis: Er bekommt die Rente erst ab Oktober 2026.
Die Monate Juli, August und September sind weg. Bei einer monatlichen Rente von 1.400 Euro sind das 4.200 Euro netto, die er nie nacherhält. Die DRV erinnert ihn daran nicht.
Das gilt auch für Menschen, die Rente und Gehalt kombinieren wollen. Selbst wer bewusst weiterarbeitet, sollte den Rentenantrag fristgerecht stellen — denn die Rente kann gleichzeitig mit dem Gehalt bezogen werden, ohne dass eine von beiden Leistungen gekürzt wird.
Die einzige Ausnahme: Wer vorher eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, wird automatisch auf die Regelaltersrente umgestellt.
Aktivrente 2026: Bis zu 2.000 Euro steuerfrei — aber der falsche Job schließt ihn aus
Das Aktivrentengesetz ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Es schafft einen neuen Steuerfreibetrag: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat vollständig steuerfrei erhalten — maximal 24.000 Euro im Kalenderjahr.
Der Freibetrag wirkt direkt in der Lohnabrechnung, der Arbeitgeber muss ihn anwenden. Es ist kein Antrag nötig — aber der Arbeitgeber muss informiert werden, wenn mehrere Beschäftigungsverhältnisse bestehen.
Zeitlich gilt: Die Steuerbefreiung beginnt erst im Folgemonat nach dem individuellen Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer im Januar 1960 geboren wurde und die Grenze im Mai 2026 vollendet, kann die Aktivrente ab Juni 2026 nutzen. Gehalt für Zeiträume vor diesem Folgemonat bleibt steuerpflichtig — keine Rückwirkung, keine Ausnahme.
Was viele nicht wissen: Der Freibetrag gilt ausschließlich für laufenden Arbeitslohn aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Minijobs sind ausdrücklich ausgeschlossen, weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Auch Selbstständige und Freiberufler profitieren nicht, ebenso wenig Beamte.
Wer nach der Regelaltersgrenze einen Minijob weiterführt und nichts ändert, zahlt auf dieses Einkommen weiterhin normal Steuern — der Freibetrag existiert für ihn nicht. Wer in eine sozialversicherungspflichtige Teilzeit wechselt, kann ihn dagegen sofort vollständig nutzen.
Auch bei Beschäftigungen im Übergangsbereich — sogenannte Midijobs zwischen 603 und 2.000 Euro monatlich — ist die Aktivrente anwendbar. Die Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an, auch wenn das Entgelt steuerfrei gestellt wird.
Auf der Arbeitnehmerseite entfallen ab Regelaltersgrenze in der Regel die eigenen Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung — was aber eine eigene Folgefrage aufwirft.
Der Verzicht, den kaum jemand kennt: Rentenbeiträge mit Wirkung
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden Beschäftigte grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Das bedeutet: Sie zahlen keinen eigenen Rentenversicherungsbeitrag mehr. Der Arbeitgeber muss seinen Anteil dennoch weiter zahlen — doch diese Beiträge erhöhen die Rente nicht, solange der Arbeitnehmer nichts unternimmt. Das ist kein Fehler im System, sondern die gesetzliche Standardsituation.
Wer dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch mitteilt, dass er auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, kehrt zur vollen Beitragspflicht zurück. Beide Beitragsanteile — Arbeitnehmer und Arbeitgeber — fließen dann in das Rentenkonto und führen jährlich zum 1. Juli des Folgejahres zu einem dauerhaften Zuschlag auf die laufende oder spätere Rente.
Der Verzicht ist für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend und kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden.
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Ob sich dieser Schritt lohnt, hängt von der verbleibenden Beschäftigungsdauer und dem Bruttoverdienst ab. Als Orientierung: Bei 1.200 Euro Brutto monatlich und zwei weiteren Beschäftigungsjahren können sich dauerhaft 30 bis 50 Euro monatliche Rentenerhöhung ergeben — lebenslang. Wer noch mehrere Jahre weiterarbeiten will, sollte diesen Verzicht frühzeitig erklären. Die DRV informiert darüber nicht aktiv.
Rentenaufschub oder sofort beantragen: Was für Sie rechnet
Wer die Regelaltersgrenze erreicht, muss die Rente nicht sofort beantragen. Wer keinen Rentenantrag stellt und weiterarbeitet, erhält für jeden Monat des Aufschubs einen prozentualen Zuschlag auf den späteren Rentenwert — 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr.
Bei einer Rente von 1.500 Euro brutto bedeutet ein zweijähriger Aufschub rund 180 Euro mehr pro Monat — dauerhaft. Das ist eine Illustration, kein garantierter Wert: Die tatsächliche Höhe hängt vom individuellen Rentenwert und den weiteren Beitragsjahren ab.
Wer den Aufschub wählt und gleichzeitig weiterarbeitet, profitiert doppelt, wenn er auch den Verzicht auf Versicherungsfreiheit erklärt — denn dann werden die Beiträge aus der weiteren Beschäftigung dem Rentenkonto gutgeschrieben. Ohne diesen Verzicht verpufft der Beitragseffekt, und nur der Zugangsfaktor-Zuschlag für den späteren Rentenbeginn bleibt.
Die Entscheidung — Rente jetzt beantragen oder aufschieben — muss unmittelbar getroffen werden. Wer keinen Antrag stellt, schiebt automatisch auf: Es ist keine gesonderte Erklärung nötig, der Zuschlag entsteht durch reines Nicht-Beantragen.
Wer einmal Rente beantragt hat, kann den Beginn nicht rückwirkend verschieben. Wer sich unsicher ist, sollte eine individuelle DRV-Rentenberatung in Anspruch nehmen, bevor die Regelaltersgrenze überschritten wird.
Was jetzt mit dem Arbeitgeber zu regeln ist
Seit dem 1. Januar 2026 ist auch das Befristungsrecht geändert: Arbeitgeber dürfen ohne Sachgrund befristete Arbeitsverträge mit Beschäftigten abschließen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben — auch wenn die Person zuvor unbefristet im selben Betrieb tätig war. Das frühere Anschlussverbot gilt für diese Gruppe nicht mehr.
Möglich sind Befristungen von bis zu zwei Jahren mit bis zu drei Verlängerungen. Das bedeutet: Wer nach der Regelaltersgrenze weiterarbeiten will, hat jetzt eine klare arbeitsrechtliche Basis — muss sie aber aktiv mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
Petra S., 66, aus Köln, wurde im Februar 1960 geboren. Ihre Regelaltersgrenze fällt auf Juni 2026. Sie arbeitet Teilzeit als Bürokauffrau, 25 Stunden pro Woche, 1.600 Euro brutto. Ihr Arbeitgeber möchte sie halten. Mit einem neuen befristeten Vertrag ab Juli 2026, der die Sozialversicherungspflicht sichert, kann sie die Aktivrente voll nutzen — 1.600 Euro monatlich steuerfrei.
Zusätzlich erklärt sie schriftlich den Verzicht auf Versicherungsfreiheit. Ihr Rentenkonto wächst weiter, und ihre Rente steigt zum 1. Juli 2027 zum ersten Mal durch diese Beiträge.
Wer bislang in einem Minijob tätig war und nach der Regelaltersgrenze weiter tätig sein will, muss sich jetzt entscheiden: Minijob behalten — dann kein Aktivrenten-Freibetrag — oder in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wechseln.
Wer im selben Betrieb bleibt, kann mit dem Arbeitgeber einen neuen Vertrag über eine reguläre Teilzeittätigkeit vereinbaren. Diese Entscheidung sollte vor der individuellen Regelaltersgrenze getroffen werden, nicht danach.
Häufige Fragen zur Regelaltersgrenze Jahrgang 1960
Ich bin im Oktober 1960 geboren — wann ist meine Regelaltersgrenze?
Für Jahrgang 1960 gilt 66 Jahre und 4 Monate. Wer im Oktober 1960 geboren wurde, erreicht diese Grenze im Februar 2027. Die Regelaltersrente kann frühestens ab März 2027 bezogen werden — sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wird.
Ich möchte weiterarbeiten und gleichzeitig Rente beziehen — geht das?
Ja. Seit 2023 gibt es keine Hinzuverdienstbegrenzung mehr für Altersrentner. Rente und Gehalt lassen sich beliebig kombinieren, ohne dass die Rentenzahlung gekürzt wird. Steuerlich profitieren Sie zusätzlich von der Aktivrente, wenn die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.
Zählt mein Minijob für die Aktivrente?
Nein. Minijobs sind ausdrücklich ausgeschlossen. Nur regulär sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen sind begünstigt. Wer nach der Regelaltersgrenze ausschließlich einen Minijob ausübt, erhält keinen Steuerfreibetrag auf dieses Einkommen.
Was passiert, wenn ich den Rentenantrag vergesse?
Wer den Antrag mehr als drei Monate nach Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen stellt, erhält die Rente erst ab dem Antragsmonat. Eine Rückwirkung ist ausgeschlossen — die entgangenen Monate sind unwiederbringlich verloren. Die DRV erinnert nicht automatisch.
Kann ich die Aktivrente bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig nutzen?
Nein. Der Freibetrag darf nur bei einem einzigen Beschäftigungsverhältnis im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Wer mehrere Jobs hat, muss dem zweiten Arbeitgeber ausdrücklich bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bei ihm angewendet werden soll.
Ich habe die Rente noch nicht beantragt, obwohl ich die Regelaltersgrenze vor einem Jahr erreicht habe. Ist alles verloren?
Nicht vollständig. Die Rente beginnt dann mit dem Antragsmonat — rückwirkend zahlt die DRV in diesem Fall nichts mehr. Für die Zeit des Nicht-Bezugs wird jedoch ein Zuschlag auf den Rentenwert angerechnet, ähnlich dem Aufschub-Zuschlag. Wie hoch dieser genau ausfällt und was an monatlicher Rente zu erwarten ist, klärt eine DRV-Beratung.
Quellen:
Deutsche Rentenversicherung Bund: GRA zu § 235 SGB VI Regelaltersrente
Bundesfinanzministerium: FAQ zur Aktivrente, Stand 16. März 2026
Bundesregierung: Aktivrentengesetz — Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter, in Kraft ab 1.1.2026
Deutsche Rentenversicherung Bund: Rentenlexikon Rentenbeginn; Renteninformation
AOK Arbeitgeberservice: Beschäftigung und Rente — neue Regeln ab 2026




