Bürgergeld: Jobcenter muss Entschädigung nach Kündigung des Mietverhältnisses zahlen

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Eine gemäß § 546a Abs. 1 BGB für die Nichtrückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses gezahlte Nutzungsentschädigung ist grundsätzlich den Unterkunftskosten zuzurechnen. Sie tritt an die Stelle der Miete, da der Mieter die Wohnung weiterhin vorenthält. Die Höhe entspricht mindestens der vereinbarten Miete oder der ortsüblichen Vergleichsmiete.

So kann auch eine Bürgergeld Empfängerin einen Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben ( LSG NRW Az. L 7 AS 347/26 B ER ). Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Aufwendungen für die Unterkunft sind die Leistungen, die der Berechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unterkunft Dritten kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts zu erbringen hat.

Nicht notwendig ist, dass es sich um Kosten handelt, die aufgrund eines Vertrages zu zahlen sind

Damit ist auch eine gem. § 546a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Nichtrückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlende Entschädigung den Unterkunftskosten zuzurechnen, wenn der Betroffene in der Wohnung trotz Beendigung des Mietverhältnisses weiter wohnt.

Mietverhältnis wurde beendet durch fristlose Kündigung des Vermieters

Dies ist hier der Fall, denn das Mietverhältnis für die von der Antragstellerin unbestritten weiterhin bewohnte Wohnung wurde aufgrund von Mietschulden in voller Höhe für die Monate April 2025 bis Juni 2025 durch fristlose Kündigung des Vermieters gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB vom 06.06.2025 beendet.

Das Räumungsurteil des AG U. vom 07.10.2025 (38 C 145/25) ist rechtskräftig. Eine Heilung der fristlosen Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB durch Befriedigung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der (am 09.09.2025 erhobenen) Räumungsklage kommt wegen Zeitablaufs nicht in Betracht.

Aus dem Urteil des AG U. vom 07.10.2025 folgt auch die Höhe der zu zahlenden Nutzungsentschädigung i.H.v. 500 € monatlich.

Der Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ergibt sich aus dem drohenden Verlust der Wohnung der Antragstellerin

Denn mit dem Urteil des AG U. liegt ein Räumungstitel vor und der Vermieter der Antragstellerin hat schriftlich erklärt, lediglich bei Zahlung der rückständigen Beträge ab dem 01.10.2025 aus dem Titel nicht zu vollstrecken.

Da der Vermieter nunmehr sinngemäß erklärt hat, im Falle der Nachzahlung der Nutzungsentschädigung ab dem 01.10.2025 ein neues Mietverhältnis mit der Antragstellerin zu begründen, ist auch glaubhaft gemacht, dass die tenorierte Nachzahlung nicht nur der Befriedigung von Ansprüchen des Vermieters dient, sondern auch geeignet ist, die Wohnung der Antragstellerin zu sichern.

Anmerkung vom Verfasser:

Was ist entscheidend für die Berücksichtigungsfähigkeit als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB 2?

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Literatur und Rechtsprechung weisen aktuell darauf hin, dass auch eine zwischen Dritten geschlossene Nutzungsentschädigungsabrede Grundlage berücksichtigungsfähiger Kosten der Unterkunft sein kann, wenn feststeht, dass der Leistungsberechtigte einem dieser Dritten im Innenverhältnis rechtlich wirksam zur Kostentragung verpflichtet ist.

Warum stellt das Jobcenter häufig die Zahlungen nach einer Kündigung ein?

In der Praxis neigen viele Jobcenter dazu, Mietzahlungen einzustellen, sobald ein Mietverhältnis offiziell endet, beispielsweise nach einer Kündigung oder einem Räumungsurteil.

Diese Praxis führt jedoch häufig zu Problemen für betroffene Bürgergeldempfänger, die sich in einer Übergangsphase ohne eigenen Wohnraum befinden.

Das Jobcenter argumentiert dabei oft, dass nach dem Ende des Mietverhältnisses keine „Miete“ mehr anfällt und somit auch keine Übernahmeverpflichtung bestehe.

Allerdings ignoriert diese Praxis häufig die Regelungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II), welches im Rahmen des § 22 auch die Übernahme von Nutzungsentschädigungen vorsieht, die den Bedarf für Unterkunft und Heizung sicherstellen sollen.

Welche Konsequenzen hat der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen?

Der Beschluss stellt eine wichtige Klärung für Bürgergeldempfänger dar, die sich nach dem Ende eines Mietverhältnisses in einer Übergangssituation befinden.

Die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Nutzungsentschädigung bedeutet, dass betroffene Empfänger nicht länger befürchten müssen, ohne Unterstützung durch das Jobcenter in der Wohnung verbleiben zu müssen, bis sie geeigneten Ersatzwohnraum gefunden haben.

Die Entscheidung könnte auch Einfluss auf künftige Verfahrensweisen anderer Jobcenter haben. Sie zeigt, dass eine rigorose Einstellung der Zahlungen in vergleichbaren Fällen nicht rechtens ist und bei betroffenen Bürgergeldempfängern Anträge auf weitere Zahlungen für Unterkunftskosten Erfolg haben können.

Quellen:

LSG NRW, Beschluss vom 01.04.2026 – L 7 AS 347/26 B ER, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2025 – L 3 AS 3681/21, LSG NRW, Beschluss vom 12.07.2022 – L 7 AS 351/22 B ER, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2013 – L 6 AS 2124/11 B, Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 28.12.2023 – S 121 AS 6506/23ER