Bürgergeld: Jobcenter verlangt Unmögliches und wird dafür abgestraft

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Eine Bürgergeld-Empfängerin soll den Bewilligungsbescheid ihrer Mutter aus dem SGB XII vorlegen, inklusive Berechnungsbogen. Das Problem: Das Dokument befindet sich nicht in ihrem Besitz.

Die Mutter hat es nicht weitergegeben. Das Jobcenter versagt trotzdem teilweise die Leistungen – gestützt auf §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat diesen Bescheid kassiert.

Der Beschluss vom 30. April 2026 (L 1 AS 416/26 B ER) ist eindeutig: Eine Mitwirkungsobliegenheit im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I setzt voraus, dass die verlangte Handlung der betroffenen Person überhaupt möglich ist. Wer etwas nicht hat und sich nicht verschaffen kann, kann es nicht vorlegen. Das ist keine Ausrede – das ist Recht.

Was § 66 SGB I erlaubt – und was nicht

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann ein Leistungsträger Sozialleistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn ein Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 SGB I nicht nachkommt und dadurch die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert wird. Die Norm klingt weitreichend. Sie ist es aber nur dort, wo die Mitwirkung überhaupt verlangt werden darf.

Genau hier liegt der entscheidende rechtliche Rahmen: Das Jobcenter darf im Rahmen des § 60 SGB I nichts verlangen, was objektiv oder subjektiv unmöglich ist. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2022 (L 29 AS 520/22 B ER) festgestellt und der neue Beschluss vom April 2026 bestätigt diese Linie ausdrücklich.

Jobcenter fordern routinemäßig Unterlagen von Dritten an, ohne zu prüfen, ob der Leistungsempfänger überhaupt Zugriff darauf hat.

Zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht und einer erheblichen Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 26. November 2020 (B 14 AS 13/19 R) klargestellt. Im vorliegenden Fall fehlte auch dieser Zusammenhang – denn das Jobcenter hätte den SGB-XII-Bescheid der Mutter im Wege der Amtshilfe selbst anfordern können, ohne erheblichen Verwaltungsaufwand.

Amtshilfe statt Druckbescheid

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass dem Jobcenter die Möglichkeit offenstand, den angeforderten SGB-XII-Bewilligungsbescheid der Mutter – sofern ein solcher und nicht ein Wohngeldbescheid im Sinne des § 7 Abs. 1 WoGG existiert – selbst im Wege der Amtshilfe zu beschaffen.

Die Behörde hätte also den direkten Weg zu anderen Stellen nehmen können, anstatt die Leistungsempfängerin mit einer Anforderung zu konfrontieren, die sie nicht erfüllen kann.

Das Jobcenter sieht das naturgemäß anders – und schickt trotzdem Versagungsbescheide heraus. Dass die eigenen Ermittlungen bei der Wohngeldstelle des Bezirksamts der Anforderung des SGB-XII-Bescheids womöglich sogar widersprechen, hat das Gericht ebenfalls festgehalten.

Eine Behörde, die aus ihren eigenen Erhebungen keine Konsequenzen zieht, hat ein Erkenntnisproblem – kein Mitwirkungsproblem der Antragstellerin.

Die Grenze der Mitwirkungspflicht: Dritte sind nicht einzubeziehen

§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I regelt, wann Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I entfallen: nämlich dann, wenn ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Dieser Ausnahmetatbestand greift regelmäßig dann, wenn die Anforderung von Unterlagen private Dritte betrifft, die am Sozialleistungsverhältnis nicht beteiligt sind.

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Auskunftspflichten gegenüber Dritten beschränken sich auf Tatsachen, die dem Leistungsempfänger selbst bekannt sind. Eine Ermittlungspflicht gegenüber Dritten besteht grundsätzlich nicht.

Wer etwas nicht weiß und sich nicht in der Position befindet, es herauszufinden, ist nicht verpflichtet, es zu beschaffen. Daraus folgt: Es besteht keine Verpflichtung, Beweismittel von privaten Dritten zu beschaffen und vorzulegen – erst recht nicht, wenn der betreffende Dritte die Herausgabe verweigert hat.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I erhält, weil er Unterlagen nicht vorgelegt hat, die sich im Besitz eines Dritten befinden, sollte sofort Widerspruch einlegen. Die Monatsfrist beginnt mit Bekanntgabe des Bescheids.

Im Widerspruch ist konkret darzulegen, dass die angeforderten Unterlagen nicht im eigenen Besitz sind und nicht beschafft werden können – und dass das Jobcenter die Möglichkeit gehabt hätte, diese Informationen im Wege der Amtshilfe selbst einzuholen.

Wer sich im laufenden Verfahren befindet und auf eine schnelle Entscheidung angewiesen ist, kann beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Der Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg erging in einem solchen Eilverfahren – und zeigt, dass die Gerichte in klaren Fällen unmöglicher Mitwirkung bereit sind, rasch einzugreifen.

Einen Versagungsbescheid einfach hinzunehmen ist keine Option. Wer das akzeptiert, verzichtet auf Leistungen, auf die er einen rechtlichen Anspruch hat.

Anmerkung des Verfassers

Es entspricht der aktuellen Rechtsprechung der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Niedersachsen-Bremen, dass, wenn von einem Leistungsempfänger etwas subjektiv Unmögliches verlangt wird, eine Mitwirkungsobliegenheit i.S.d. § 60 Abs. 1 SGB I zu verneinen ist.

Nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I bestehen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung den Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann.

Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Anforderung von Unterlagen private Dritte betrifft, die nicht am Sozialleistungsverhältnis beteiligt sind. Auskunftspflichten, die Dritte betreffen, erstrecken sich jedoch nur auf Tatsachen, die dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin selbst bekannt sind.

Grundsätzlich besteht keine Ermittlungspflicht des Leistungsempfängers/der Leistungsempfängerin gegenüber Dritten. Er/sie muss sich grundsätzlich keine Erkenntnisse verschaffen. Daraus folgt, dass regelhaft keine Verpflichtung besteht, Beweismittel von privaten Dritten zu beschaffen und vorzulegen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn der/die betreffende Dritte es abgelehnt hat, entsprechende Angaben zu machen. Wenn von einem Leistungsempfänger oder einer Leistungsempfängerin etwas subjektiv Unmögliches verlangt wird, kann von einer Mitwirkungsobliegenheit im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I nicht ausgegangen werden (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Januar 2008 – L 7 AS 772/07 ER; LSG BB, Beschluss v. 16.06.2022 – L 29 AS 520/22 B ER).

Zur Beweisvorlage der Beschaffung von Unterlagen von Dritten sind bei gegen-hartz bereits mehrere Beiträge veröffentlicht worden.

Quellen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2026 – L 1 AS 416/26 B ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2022 – L 29 AS 520/22 B ER
Bundessozialgericht, Urteil vom 26. November 2020 – B 14 AS 13/19 R
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Januar 2008 – L 7 AS 772/07 ER