Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass ein Jobcenter zu viel gezahlte SGB-II-Leistungen für die Vergangenheit zurückfordern darf, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen offensichtlichen Berechnungsfehler grob fahrlässig nicht erkennt.
Besonders brisant: Das Verschulden der Lebensgefährtin wurde dem Kläger zugerechnet, weil sie für die Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Jobcenter tatsächlich wie eine Vertreterin auftrat (L 5 AS 588/21).
Inhaltsverzeichnis
Worum es in dem Fall ging
Gestritten wurde um die Rücknahme und Erstattung von Leistungen für die Monate August 2017 bis April 2018. Das Jobcenter verlangte vom Kläger am Ende 4.242,96 Euro zurück, weil sein Arbeitslohn bei der Bewilligung über Monate nicht berücksichtigt worden war.
Kläger lebte mit Partnerin und Kind in einer Bedarfsgemeinschaft
Der 1987 geborene Kläger lebte im Streitzeitraum mit seiner 1989 geborenen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen, 2013 geborenen Sohn zusammen. Die Familie bezog mit Unterbrechungen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
Beide Erwachsenen hatten zeitweise Einkommen
Sowohl der Kläger als auch seine Partnerin gingen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Außerdem erhielt die Partnerin für das Kind Kindergeld, das im streitigen Zeitraum ebenfalls in die Berechnung einfloss.
Die Familie wohnte in einer 59-Quadratmeter-Wohnung
Bewohnt wurde eine Wohnung in einem größeren Wohnkomplex mit zentraler Gasheizung. Die Bruttokaltmiete lag bei 433,27 Euro, hinzu kamen Heizkostenvorauszahlungen von 100 Euro im Monat.
Jobcenter hatte schon 2016 auf zu hohe Miete hingewiesen
Bereits mit Schreiben aus dem Jahr 2016 hatte das Jobcenter darauf hingewiesen, dass die Bruttokaltmiete aus seiner Sicht unangemessen hoch sei. Gleichzeitig setzte die Behörde eine Frist zur Kostensenkung.
Weiterbewilligungsantrag wurde nur von der Partnerin unterschrieben
Im Weiterbewilligungsantrag vom 30. Juni 2017 teilte allein die Lebensgefährtin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis zum Monatsende ende. Offenbar ging das Jobcenter daraufhin irrtümlich davon aus, dass ab August 2017 kein relevantes Erwerbseinkommen mehr in der Bedarfsgemeinschaft vorhanden sei.
Jobcenter bewilligte Leistungen und rechnete nur Kindergeld an
Mit Bescheid vom 21. Juli 2017 bewilligte das Jobcenter Leistungen für August 2017 bis Mai 2018. Dabei wurde als Einkommen nur das Kindergeld berücksichtigt, nicht aber der weiterlaufende Lohn des Klägers.
Leistungen wurden auf das Konto der Partnerin überwiesen
Die Zahlungen gingen nicht auf ein Konto des Klägers, sondern auf das Konto der Lebensgefährtin. Genau darauf berief sich der Kläger später und trug vor, er selbst habe sich um die Bescheide und die Berechnungen nicht gekümmert.
Lohnabrechnungen des Klägers tauchten erst im April 2018 auf
Erst mit dem Weiterbewilligungsantrag vom 16. April 2018 reichte die Lebensgefährtin die Verdienstbescheinigungen des Klägers für die Monate August 2017 bis April 2018 beim Jobcenter ein. Dadurch bemerkte die Behörde, dass der Kläger im gesamten Zeitraum weiterhin Einkommen erzielt hatte.
Danach leitete das Jobcenter die Rückforderung ein
Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 hörte das Jobcenter den Kläger zu einer beabsichtigten Rückforderung an. Kurz darauf nahm es mit Bescheid vom 24. Mai 2018 die Bewilligung für mehrere Monate teilweise und für September 2017 vollständig zurück.
Zunächst sollten 4.248,99 Euro erstattet werden
Im Rücknahme- und Erstattungsbescheid verlangte das Jobcenter zunächst 4.248,99 Euro vom Kläger zurück. Die Forderung wurde monatsweise aufgeschlüsselt.
Kläger wehrte sich gegen den Bescheid
Der Kläger legte Widerspruch ein und erhob später Klage. Er argumentierte, er habe seine Lohnabrechnungen immer an die Lebensgefährtin zur Weiterleitung gegeben und damit seine Mitwirkungspflichten erfüllt.
Mann sah den Fehler beim Jobcenter
Außerdem machte der Kläger geltend, der Fehler liege eindeutig bei der Behörde. Ihm müsse nicht angelastet werden, dass das Jobcenter trotz bekannter Beschäftigung sein Einkommen nicht angerechnet habe.
Sozialgericht Magdeburg gab dem Kläger zunächst Recht
Das Sozialgericht hob den Rücknahme- und Erstattungsbescheid in erster Instanz auf. Nach seiner Auffassung war dem Kläger allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Jobcenter legte Berufung ein
Gegen diese Entscheidung zog das Jobcenter vor das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Dort machte die Behörde geltend, jedenfalls die Lebensgefährtin habe den offensichtlichen Fehler grob fahrlässig nicht erkannt.
Anhörung des Klägers wurde im Berufungsverfahren nachgeholt
Im Verfahren stellte sich heraus, dass die ursprüngliche Anhörung des Klägers womöglich nicht ausreichte. Deshalb hörte das Jobcenter ihn im Dezember 2024 noch einmal ausdrücklich dazu an, dass ihm das Verhalten seiner Partnerin zugerechnet werden solle.
Gericht hielt diese Nachholung für zulässig
Das Landessozialgericht stellte klar, dass eine Anhörung noch bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann. Damit scheiterte der Kläger mit seinem Einwand, die Anhörung sei zu spät erfolgt.
Kernfrage war die grobe Fahrlässigkeit der Partnerin
Entscheidend war für das Gericht, ob die Lebensgefährtin den Fehler in der Leistungsberechnung grob fahrlässig nicht erkannt hatte. Genau das hat der 5. Senat bejaht.
Gericht sah einen offensichtlichen Widerspruch
Die Partnerin wusste, dass Leistungen für Juni und Juli 2017 wegen zu hohen Einkommens abgelehnt worden waren. Umso auffälliger musste es nach Auffassung des Gerichts sein, dass ab August 2017 plötzlich wieder über 1.200 Euro monatlich bewilligt wurden, obwohl der Kläger weiterhin arbeitete.
Aussagen der Zeugin überzeugten das Gericht nicht
Das Landessozialgericht bewertete die Aussage der Lebensgefährtin als widersprüchlich und interessengeleitet. Sie habe behauptet, die Unterlagen immer rechtzeitig eingereicht zu haben, obwohl die Verwaltungsakten zeigten, dass die Lohnnachweise des Klägers erst im April 2018 vorgelegt wurden.
Auch frühere Erfahrungen mit dem Jobcenter sprachen gegen sie
Hinzu kam, dass die Partnerin aus früheren Fällen wusste, dass Einkommen die Höhe der SGB-II-Leistungen beeinflusst. Aus Sicht des Gerichts musste sie deshalb ohne Weiteres erkennen, dass im Bescheid nur Kindergeld, nicht aber der Lohn des Klägers angerechnet worden war.
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Gericht wertete ihr Verhalten als grob fahrlässig
In der Gesamtschau sah der Senat deshalb einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß. Die Partnerin hätte den deutlichen Widerspruch zwischen tatsächlichem Einkommen und bewilligter Leistung erkennen und das Jobcenter informieren müssen.
Besonders wichtig war dann die Zurechnung dieses Verschuldens
Die eigentliche Brisanz des Urteils liegt darin, dass diese grobe Fahrlässigkeit nicht bei der Lebensgefährtin stehen blieb. Das Gericht rechnete sie dem Kläger zu.
Keine ausdrückliche Vollmacht, aber eine Duldungsvollmacht
Zwar hatte der Kläger seiner Partnerin keine ausdrückliche schriftliche Vollmacht erteilt. Nach Auffassung des Gerichts lag aber eine sogenannte Duldungsvollmacht vor, weil er wusste und hinnahm, dass sie alles gegenüber dem Jobcenter regelte.
Kläger hatte selbst an dieser Vertretung mitgewirkt
Der Mann hatte selbst vorgetragen, er habe seine Verdienstbescheinigungen an die Partnerin zur Weiterleitung übergeben. Außerdem wusste er, dass die Leistungen auf ihr Konto flossen und dass sie die gesamte Kommunikation mit dem Jobcenter übernahm.
Wer alles dem Partner überlässt, trägt auch das Risiko
Genau darin sah das Gericht den entscheidenden Punkt. Wer Anträge, Bescheide, Unterlagen und Geldflüsse vollständig dem Partner überlässt, muss sich dessen Wissen und dessen grob fahrlässige Unkenntnis zurechnen lassen.
Jobcenter-Fehler half dem Kläger am Ende nicht
Zwar hatte das Jobcenter den ursprünglichen Fehler selbst verursacht, weil es den Lohn des Klägers nicht berücksichtigte. Das half dem Kläger aber rechtlich nicht weiter, weil bei grober Fahrlässigkeit die rechtswidrige Bewilligung nach den gesetzlichen Vorgaben auch rückwirkend zurückgenommen werden muss.
Unterkunftskosten wurden ebenfalls geprüft
Das Landessozialgericht prüfte auch die Höhe der Unterkunfts- und Heizkosten. Dabei stellte der Senat klar, dass die Bruttokaltmiete nicht in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen war, die erhöhten Heizkosten im Ergebnis aber kaum Auswirkungen auf den Gesamthilfebedarf hatten.
Nur im August 2017 gab es eine kleine Korrektur
Lediglich für August 2017 war die Rückforderung geringfügig zu hoch angesetzt. Der Arbeitgeber hatte vom Nettolohn des Klägers noch 35,70 Euro abgezogen, was das Jobcenter zunächst übersehen hatte.
Deshalb verringerte sich die Forderung minimal
Diesen kleinen Rechenfehler erkannte das Jobcenter im Berufungsverfahren an. Dadurch reduzierte sich die Erstattungsforderung um 6,03 Euro.
Am Ende blieb eine Forderung von 4.242,96 Euro
Nach dieser Korrektur musste der Kläger nicht 4.248,99 Euro, sondern 4.242,96 Euro zurückzahlen. Im Übrigen hielt das Landessozialgericht den Rücknahme- und Erstattungsbescheid für rechtmäßig.
Sozialgerichtsurteil wurde aufgehoben
Damit kassierte das Landessozialgericht die Entscheidung der ersten Instanz. Die Klage des Mannes wurde vollständig abgewiesen.
Revision wurde nicht zugelassen
Die Revision ließ der Senat nicht zu. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Bedeutung des Urteils für Bürgergeld-Beziehende
Die Entscheidung ist für viele Bedarfsgemeinschaften wichtig. Sie zeigt, dass Fehler des Jobcenters nicht automatisch vor Rückforderungen schützen, wenn ein offensichtlicher Fehler in den Bescheiden grob fahrlässig übersehen wird.
Besonders relevant für unverheiratete Paare
Gerade in nichtehelichen Lebensgemeinschaften macht das Urteil deutlich, dass eine Zurechnung von Vertreterverschulden möglich ist. Es reicht aus, dass ein Partner tatsächlich alles mit dem Jobcenter regelt und der andere das weiß und duldet.
Auch die geheilte Anhörung ist von Bedeutung
Zugleich stellt das Urteil klar, dass eine zunächst unzureichende Anhörung noch im Gerichtsverfahren wirksam nachgeholt werden kann. Darauf sollten sich Betroffene in ähnlichen Verfahren einstellen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Darf das Jobcenter zu viel gezahlte Leistungen rückwirkend zurückfordern?
Ja. Das ist möglich, wenn die Bewilligung von Anfang an rechtswidrig war und kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Ein solcher Vertrauensschutz entfällt etwa dann, wenn die Rechtswidrigkeit bekannt war oder grob fahrlässig nicht erkannt wurde.
Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit in diesem Zusammenhang?
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Hier meinte das Gericht, die Lebensgefährtin hätte den offensichtlichen Widerspruch zwischen weiterlaufendem Einkommen und hoher Leistungsbewilligung sofort erkennen müssen.
Kann das Verschulden eines Partners in der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet werden?
Ja. Nach dem Urteil kann das jedenfalls dann geschehen, wenn ein Partner den anderen gegenüber dem Jobcenter tatsächlich vertritt und der Betroffene dies weiß und hinnimmt. Dann kommt eine Zurechnung über eine Duldungsvollmacht in Betracht.
Hilft es, wenn der Fehler ursprünglich beim Jobcenter lag?
Nicht unbedingt. Auch wenn das Jobcenter den Berechnungsfehler zunächst selbst verursacht hat, kann eine Rückforderung trotzdem rechtmäßig sein, wenn der Fehler für die Betroffenen offensichtlich war und grob fahrlässig nicht bemerkt wurde.
Musste der Kläger hier die volle Summe zahlen?
Fast. Nur für August 2017 wurde die Forderung geringfügig um 6,03 Euro reduziert. Am Ende blieb eine Erstattungsforderung von 4.242,96 Euro.
Fazit
Das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt ist eine deutliche Warnung für Bürgergeld-Beziehende in Bedarfsgemeinschaften. Wer die gesamte Kommunikation mit dem Jobcenter einem Partner überlässt, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, von Fehlern in den Bescheiden nichts gewusst zu haben.
Besonders wichtig ist die Entscheidung, weil sie die Zurechnung grober Fahrlässigkeit innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bejaht und zugleich bestätigt, dass eine fehlerhafte Anhörung sogar noch im Berufungsverfahren geheilt werden kann.




