Bürgergeld: Jobcenter fordert 4.755 Euro sofort zurück – Frau wehrt sich vor Gericht

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Eine Frau hatte vom Jobcenter Geld als Darlehen erhalten. Nachdem sie keine Leistungen mehr bezog, sollte sie die restlichen 4.755,84 Euro auf einmal zurückzahlen.

Doch das Jobcenter hatte vorher weder versucht, eine Rückzahlung in Raten zu vereinbaren, noch die finanzielle Situation der Frau ausreichend geprüft. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erklärte den Rückforderungsbescheid deshalb für rechtswidrig und hob ihn auf (Urteil vom 26. Februar 2026, L 19 AS 1127/25).

Das Urteil zeigt, dass Jobcenter bei der Rückforderung von Darlehen nicht einfach die gesamte Summe verlangen dürfen, ohne die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Rückzahlungsvereinbarung zu berücksichtigen.

Warum die Frau dem Jobcenter Geld schuldete

Die Frau besaß einen hälftigen Anteil an einer Eigentumswohnung und erhielt 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen. Ihr Leistungsbezug endete zum 31. Dezember 2017, die streitigen 4.755,84 Euro hatte sie noch nicht zurückgezahlt.

Das Jobcenter verlangte den Betrag durch einen Bescheid zurück. Es ging also um die Tilgung geliehener Leistungen, nicht um eine Überzahlung – eine Unterscheidung, die bei Rückforderungen und Aufrechnungen des Jobcenters eine erhebliche Rolle spielt.

Sofort fällig heißt nicht: ungeprüft alles eintreiben

§ 42a Absatz 4 SGB II sieht vor, dass ein noch offener Darlehensbetrag nach dem Ende des Leistungsbezugs sofort fällig wird. Derselbe Absatz verlangt aber auch, dass eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse getroffen werden soll.

Beides gehört zusammen: Die Schuld bleibt bestehen, doch die Bedingungen müssen zur finanziellen Lage passen. Wer keine Grundsicherung mehr erhält, hat deshalb nicht gleich tausende Euro auf dem Konto.

Über Darlehen bei Grundsicherung klärt auch ein Beitrag von gegen-hartz.de auf: Darlehensschulden trotz geändertem Jobcenter-Bescheid.

Das Jobcenter übersprang die notwendige Prüfung

Das Jobcenter hatte der Betroffenen keine Rückzahlungsvereinbarung angeboten und ihr Einkommen nicht ausreichend aufgeklärt. Stattdessen vertrat die Behörde die Auffassung, eine solche Vereinbarung gehöre in das Vollstreckungsverfahren.

Dem widersprach das Landessozialgericht: Die Behörde muss sich im Regelfall vor dem Bescheid um eine Vereinbarung bemühen. Betroffene sollen wirtschaftliche Not nicht erst vortragen können, wenn bereits die zwangsweise Vollstreckung  droht.

Eine Ausnahme braucht eine Begründung

Das Gericht ließ Ausnahmen zu, etwa wenn ein Betroffener sich weigert, zu zahlen. Im entschiedenen Fall erkannte die Richter entsprechende Umstände jedoch gerade nicht.

Vielmehr hatte das Jobcenter kein Ermessen ausgeübt und die Bedingungen der Zahlung nicht am Einzelfall ausgerichtet. Diese Pflicht erläutert unser Beitrag „Jobcenter müssen bei Rückforderungen individuell entscheiden“.

Welche Rückzahlung können Sie tatsächlich leisten?

Für eine tragbare Vereinbarung kommt es darauf an, welche Mittel nach der Lebenshaltung verfügbar bleiben. Legen Sie Ihre aktuellen Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar dar.

Eine längere Dauer der Rückzahlung kann verhindern, dass der Ausstieg aus dem Leistungsbezug unmittelbar in neue existentielle Not führt. Weil Jobcenter-Darlehen Menschen über den Leistungsbezug hinaus belasten, sollten Sie mögliche Raten frühzeitig klären.

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Widerspruch und Zahlungsvereinbarung getrennt angehen

Wenn Sie einen vergleichbaren Bescheid erhalten, prüfen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und die Widerspruchsfrist: Üblicherweise beträgt sie einen Monat ab Bekanntgabe.

Mit einem Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid können Sie beanstanden, dass die Behörde Ihre wirtschaftliche Lage übergangen oder keine Vereinbarung angeboten hat. Ist die Frist bereits abgelaufen, kommt ein Überprüfungsantrag in Betracht.

Bei Inkassopost nicht nur über die Monatsrate sprechen

Liegt bereits ein Inkassoschreiben vor, sollten Sie zusätzlich die darin genannte Stelle über Ihre Zahlungsschwierigkeiten informieren und geeignete Nachweise einreichen.

Hinweise zum Umgang mit solchen Schreiben finden Sie im Beitrag über Inkassobriefe der Arbeitsagentur Recklinghausen.

Für Einwände gegen den Bescheid selbst bleibt das Jobcenter der richtige Ansprechpartner. Der Inkasso-Service organisiert den Forderungseinzug.

Die Schuld bleibt – das Bundessozialgericht prüft weiter

Die Entscheidung betrifft den fehlerhaften Rückforderungsbescheid; die Behörde muss die gesetzlichen Anforderungen an das weitere Vorgehen beachten.

Beim Bundessozialgericht ist die Revision unter B 7 AS 5/26 R anhängig, sodass die höchstrichterliche Klärung noch aussteht. Die Streitfrage lautet, ob ein Bescheid nach dem Leistungsende ermessensfehlerhaft ist, wenn das Jobcenter vorher keine Rückzahlungsvereinbarung angeboten hat.

Fragen und Antworten zur Darlehensrückzahlung

Darf das Jobcenter nach dem Leistungsende Geld zurückverlangen?

Ja, ein noch offenes Darlehen wird nach § 42a Absatz 4 SGB II sofort fällig. Über die Rückzahlung soll die Behörde jedoch eine Vereinbarung treffen, die Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt.

Hat das Gericht der Frau 4.755,84 Euro erlassen?

Nein, das Gericht erklärte den Rückforderungsbescheid für rechtswidrig. Die Darlehensschuld verschwindet dadurch nicht.

Muss das Jobcenter jede vorgeschlagene Rate akzeptieren?

Nein, eine beliebig gewählte Monatsrate können Sie nicht einseitig durchsetzen. Die Vereinbarung soll sich an Ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren.

Darf die Behörde auf eine Rückzahlungsvereinbarung verzichten?

Nach Auffassung des Landessozialgerichts kommt das nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Dazu kann gehören, dass der Darlehensnehmer eine Vereinbarung verweigert.

Wie lange habe ich für einen Widerspruch Zeit?

Die Frist beträgt üblicherweise einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und warten Sie mit dem Widerspruch nicht auf das Ergebnis von Ratengesprächen.

Ist das Urteil bereits rechtskräftig?

Nein, beim Bundessozialgericht läuft das Revisionsverfahren B 7 AS 5/26 R. Das Urteil ist deshalb noch keine abschließende höchstrichterliche Antwort auf die Streitfrage.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 42a SGB II, Abschnitt 3.3, Fassung vom 4. August 2016; Informationen zum Inkasso-Service.
Dejure: Verfahrensnachweis B 7 AS 5/26 R, Revision anhängig.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 26. Februar 2026 – L 19 AS 1127/25, Volltext in der nichtamtlichen Fassung bei nu:legal.
Sozialgesetzbuch II: § 42a Absatz 4; Sozialgerichtsgesetz: § 84.
Tacheles Sozialhilfe e. V.: Rechtsprechungsticker KW 43/2026 vom 26. Oktober 2026, Abschnitt 1.3.