Bürgergeld: Jobcenter dürfen Stromguthaben nicht mit Heizkosten verrechnen

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Wer als Bezieher der Grundsicherung beim Haushaltsstrom ein Guthaben erwirtschaftet, darf dadurch nicht weniger Geld für die Heizung erhalten. Das Jobcenter muss eine berücksichtigungsfähige Heizkostennachzahlung auch dann ungekürzt als Bedarf ansetzen, wenn der Energieversorger bereits ein Stromguthaben gegengerechnet hat. Die Ersparnis beim Strom ist kein Sparprogramm für die Behörde.

Eine gemeinsame Rechnung macht aus Strom und Heizung keinen gemeinsamen Bedarf

Viele Haushalte beziehen Strom und Gas vom selben Anbieter. In der Jahresabrechnung kann deshalb eine Nachforderung für Heizgas neben einer Erstattung für Haushaltsstrom stehen. Verrechnet der Versorger beide Beträge, erscheint am Ende nur eine kleinere Restforderung.

Genau diese Restforderung darf das Jobcenter nicht einfach zur Grundlage seiner Heizkostenberechnung machen. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil entschieden, Aktenzeichen B 7 AS 21/22 R.

Warum das Stromguthaben geschützt ist

Haushaltsstrom für Kühlschrank, Beleuchtung oder Waschmaschine wird grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt. Angemessene Heizkosten werden dagegen zusätzlich als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Wer zu hohe Stromabschläge gezahlt oder weniger Strom verbraucht hat, erhält mit dem Guthaben zuvor selbst aufgebrachte Mittel zurück.

§ 22 Absatz 3 SGB II schützt Rückzahlungen für Haushaltsenergie ausdrücklich vor einer Minderung der Unterkunfts- und Heizkosten. Dass Strom- und Gasabrechnung auf demselben Blatt stehen, ändert an dieser Trennung nichts. Anderenfalls würde das Jobcenter Heizkosten auf Kosten des Regelbedarfs finanzieren.

Welche Unterschiede bei Rückzahlungen zu beachten sind, erläutert auch der Beitrag Stromguthaben bei Grundsicherung dürfen Leistungsbezieher behalten.

Das BSG widersprach der Berechnung des Jobcenters

Im entschiedenen Fall bezog ein Ehepaar mit seinen drei Kindern Leistungen nach dem SGB II; im Haushalt lebte außerdem eine weitere Person. Der örtliche Energieversorger lieferte sowohl Strom als auch Heizgas und verrechnete die Positionen in seiner Jahresabrechnung. Die Behörde orientierte sich anschließend am verbliebenen Zahlbetrag.

Das BSG stellte klar: Für den Heizkostenbedarf kommt es auf die Nachforderung für Wärme nach Abzug der dafür geleisteten Vorauszahlungen an. Eine anschließende Aufrechnung mit dem Guthaben aus Haushaltsstrom verringert diesen Bedarf nicht. Die gemeinsame Abrechnung hebt die getrennten Ansprüche aus Strom- und Gasversorgung nicht auf.

Allerdings sprach das BSG den Klägern keinen abschließend berechneten Auszahlungsbetrag zu. Es verwies das Verfahren an das Sozialgericht Schleswig zurück, weil unter anderem ausreichende Feststellungen zum Einkommen fehlten. Die Aussage zur unzulässigen Verringerung des Heizkostenbedarfs blieb davon unberührt.

Der Versorger verrechnet – das Jobcenter muss trotzdem getrennt rechnen

Für Betroffene ist diese Unterscheidung entscheidend: Das Urteil enthält kein pauschales Verbot jeder Verrechnung durch Energieunternehmen. Es betrifft die Frage, welchen Heizkostenbedarf das Jobcenter anerkennen muss. Eine Verrechnung auf der Rechnung berechtigt die Behörde nicht dazu, das geschützte Stromguthaben wirtschaftlich einzuziehen.

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Bei getrennten Anbietern würde das Stromguthaben grundsätzlich zurückgezahlt und die angemessene Heizkostennachforderung gesondert berücksichtigt. Der Bezug beider Energiearten bei einem Unternehmen darf nicht dazu führen, dass die Familie schlechtersteht. Eine weitere Einordnung bietet unser Beitrag zur BSG-Entscheidung über Stromguthaben und Heizkostennachzahlungen.

Nicht jedes Energieguthaben bleibt anrechnungsfrei

Der Schutz betrifft Haushaltsstrom und lässt sich nicht pauschal auf Heizkostenguthaben übertragen. Erstattungen aus anerkannten Heizkosten mindern grundsätzlich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift. Ausgenommen bleiben unter anderem Rückzahlungen, die auf zuvor nicht anerkannten Unterkunfts- oder Heizkosten beruhen.

Position in der Abrechnung Behandlung beim Jobcenter
Guthaben aus Haushaltsstrom Darf die Unterkunfts- und Heizkosten nicht mindern.
Nachforderung für angemessene Heizkosten Grundsätzlich als Bedarf im Fälligkeitsmonat zu berücksichtigen.
Guthaben aus anerkannten Heizkosten Mindert grundsätzlich die Unterkunfts- und Heizkosten nach dem Gutschrift- oder Rückzahlungsmonat.

Auch Strom, der unmittelbar zum Heizen eingesetzt wird, ist vom gewöhnlichen Haushaltsstrom zu unterscheiden. Dass auf einer Rechnung „Strom“ steht, reicht deshalb für die rechtliche Einordnung nicht aus. Entscheidend ist, welcher Verbrauch damit abgerechnet wird.

Betroffene sollten die gesamte Abrechnung einreichen

Wer die Übernahme einer Heizkostennachforderung verlangt, sollte dem Jobcenter sämtliche Seiten der Jahresabrechnung vorlegen. Daraus sollten Heizkosten, Vorauszahlungen, Stromguthaben und Verrechnung getrennt hervorgehen. Ist die Darstellung unverständlich, empfiehlt sich eine aufgeschlüsselte Abrechnung des Versorgers.

Erkennt das Jobcenter lediglich die Restforderung an, sollten Betroffene den Bescheid prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Zur Begründung können sie auf das BSG-Urteil und den vor der Stromverrechnung bestehenden Heizkostenbedarf verweisen.

Vier Fragen und Antworten zum Stromguthaben

Darf das Jobcenter mein Haushaltsstromguthaben von der Heizkostennachzahlung abziehen?

Nein, ein Guthaben aus Haushaltsstrom darf den anzuerkennenden Heizkostenbedarf nicht verringern. Das gilt auch, wenn beide Positionen gemeinsam abgerechnet werden.

Was gilt, wenn der Versorger das Guthaben schon verrechnet hat?

Auch dann ist die Heizkostennachforderung vor dieser Verrechnung zu betrachten. Der offene Restbetrag auf der Rechnung begrenzt den Bedarf nicht.

Muss das Jobcenter jede Heizkostennachforderung vollständig bezahlen?

Nein, die allgemeinen Voraussetzungen bleiben bestehen, insbesondere die Prüfung der Angemessenheit. Auch Rückstände aus nicht gezahlten Abschlägen können anders zu beurteilen sein als eine reguläre Verbrauchsnachzahlung.

Wie kann ich gegen eine fehlerhafte Kürzung vorgehen?

Reichen Sie die vollständige Abrechnung ein und legen Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch ein. Benennen Sie die getrennten Beträge für Heizkosten und Haushaltsstrom und verweisen Sie auf das Urteil B 7 AS 21/22 R.

Quellen: BSG, Urteil vom 10. April 2024, B 7 AS 21/22 R, Volltext; § 22 SGB II; § 84 SGG.