Bürgergeld: Jobcenter darf 3.326 Euro Übergangsgeld auf sechs Monate verteilen

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Einmalig gezahltes Übergangsgeld in Höhe von 3.326,23 Euro für den Zeitraum vom 29.07.2023 bis zum 30.09.2023 stellt eine Nachzahlung im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II dar. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.12.2025 – L 2 AS 3546/25. Das Gericht behandelte das Übergangsgeld als anrechenbares Einkommen und nicht als anrechnungsfreie, privilegierte Leistung.

Da der Leistungsanspruch bei vollständiger Anrechnung im Zuflussmonat entfallen würde, sei die Nachzahlung gleichmäßig auf sechs Monate ab dem Zuflussmonat aufzuteilen.

Für diese Verteilung kommt es darauf an, wann das Geld tatsächlich zufließt. Der Zeitraum, für den das Übergangsgeld nachgezahlt wird, ist davon zu unterscheiden. Die sechsmonatige Aufteilung setzt nach § 11 Abs. 3 SGB II voraus, dass die Nachzahlung nicht für den Zuflussmonat erbracht wird und ihre vollständige Berücksichtigung den Leistungsanspruch in diesem Monat entfallen ließe. § 11 SGB II

Schuldentilgung verhindert die Anrechnung nicht

Nach Auffassung des Gerichts steht der Berücksichtigung während des Verteilzeitraums nicht entgegen, dass die Nachzahlung bereits zur Schuldentilgung verwendet wurde. Zur Deckung eines konkreten Bedarfs im jeweiligen Monat hätte gegebenenfalls ein Darlehen gewährt werden können.

Dabei sind zwei Fragen auseinanderzuhalten: die Anrechnung der zugeflossenen Nachzahlung und die Sicherung des Lebensunterhalts, wenn das Geld tatsächlich nicht mehr vorhanden ist. Für die zweite Frage ist insbesondere § 24 Abs. 4 SGB II relevant.

Schulden können nicht vom Einkommen abgesetzt werden

Nicht zu beanstanden sei auch, dass die privaten Schuldentilgungen bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt geblieben sind.

Denn Schulden, die im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens bestehen, sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht vom Einkommen abzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2024 – L 18 AS 684/22).

Das Gericht betont hierbei, dass Leistungsberechtigte ihre Einnahmen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts verwenden müssen – auch wenn sie dadurch andere bestehende Verpflichtungen nicht erfüllen können.

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Dass diese Verpflichtungen fortbestehen, rechtfertigt grundsätzlich keinen Abzug vom anzurechnenden Einkommen. Maßgeblich ist dessen Einsatz zur Deckung der existenzsichernden Bedarfe.

Pfändungsschutz ist im Vollstreckungsverfahren zu prüfen

Kommt es zu Vollstreckungsmaßnahmen, ist dort zu prüfen, in welchem Umfang Einkommen oder Vermögensgegenstände vor einer Pfändung geschützt sind. Die bloße Verpflichtung, private Schulden zurückzuzahlen, mindert das anzurechnende Einkommen nicht.

Diese Auffassung wird in Literatur und Rechtsprechung vertreten (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Juli 2025, § 11 Rn. 245; G. Becker in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, 8. Aufl. 2023, § 11 SGB II Rn. 1; Schmidt/Lange in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 11 Rn. 26; Geiger in: LPK-SGB II, 8. Aufl. 2023, § 11 Rn. 39; BSG, Urteile vom 15.04.2008 – B 14 AS 27/07 R, vom 08.02.2017 – B 14 AS 22/16 R und vom 19.03.2020 – B 4 AS 1/20 R).

Geld bereits verbraucht: Leistungen nach § 24 Abs. 4 SGB II

Für den vorzeitigen Verbrauch einer nach § 11 Abs. 3 SGB II verteilten Einnahme enthält § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II eine besondere Regelung. Danach können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden. § 24 SGB II

Hierzu hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 03.07.2025 – L 35 AS 158/25 – entschieden: Das Jobcenter muss nach Auffassung des Gerichts darüber entscheiden, ob Leistungen als Darlehen oder als Zuschuss gewährt werden. Eine vollständige Versagung in Höhe des monatlichen Anrechnungsbetrags kommt danach nicht in Betracht.

Bei dieser Entscheidung sind unter anderem mögliche Härten und die Umstände des vorzeitigen Verbrauchs zu berücksichtigen. Ein Zuschuss folgt daraus nicht automatisch in jedem Fall.

Das Urteil betrifft Leistungszeiträume aus dem Jahr 2021 und die damals geltende Rechtslage. Außerdem unterscheidet das Gericht zwischen einer rückwirkenden Aufhebung und Rückforderung, bei der der Verbrauch der Einnahme unerheblich sein kann, und der Sicherung eines aktuell ungedeckten Lebensunterhalts.

Die Aussage, verbrauchtes Geld dürfe grundsätzlich nicht weiter angerechnet werden, wäre deshalb zu pauschal. Entscheidend sind die Art der angefochtenen Entscheidung und die Frage, welche Leistungen bei tatsächlich fehlenden Mitteln zu erbringen sind. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.07.2025 – L 35 AS 158/25