Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat klargestellt, dass Jobcenter eine neue Partnerschaft mit Kind im Haushalt nicht vorschnell als Bedarfsgemeinschaft werten dürfen. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und eine Gesamtwürdigung. (L 2 AS 649/18)
Inhaltsverzeichnis
Ausgangsfall
Eine Frau zog Ende Mai 2015 zu ihrem Partner und dessen 13-jährigem Sohn. Das Jobcenter rechnete ab Juni 2015 das Einkommen des Partners an und behandelte alle als Bedarfsgemeinschaft.
Der konkrete Fall ausführlich
Die Klägerin, Jahrgang 1982, lernte im Januar 2015 Herrn F. kennen. Aus der Beziehung wurde schnell ein Paar, und am 27. Mai 2015 zog sie zu ihm in eine Drei-Zimmer-Wohnung in Seegebiet Mansfelder Land (Ortsteil Dederstedt). In dieser Wohnung lebte auch der Sohn des Partners, P., geboren am 20. April 2002, also damals 13 Jahre alt. Warmwasser wurde dort dezentral über einen elektrisch betriebenen Durchlauferhitzer erzeugt.
Erst Leistungen, dann Job
Herr F. und sein Sohn hatten zuvor Leistungen vom Jobcenter erhalten. Das änderte sich, als Herr F. Anfang Mai 2015 eine unbefristete Beschäftigung als Fußbodenleger aufnahm. Das Jobcenter hob daraufhin die Bewilligung für Vater und Sohn ab Juni 2015 auf, weil nun Einkommen aus Arbeit vorhanden war, und verlangte Einkommensnachweise.
Kurz nach dem Einzug, am 29. Mai 2015, sprach die Klägerin beim Jobcenter vor. In einem Gesprächsvermerk wurde festgehalten, sie wolle in die Bedarfsgemeinschaft von Herrn F. aufgenommen werden.
Es folgte eine Veränderungsmitteilung, die formal als Schreiben von Herrn F. geführt wurde, aber von der Klägerin unterschrieben war, mit der Mitteilung des Einzugs.
Partner und gemeinsam versorgtes Kind
Am 3. Juni 2015 füllte die Klägerin außerdem ein Formular aus und gab Herrn F. als Partner an. Dort kreuzte sie auch an, dass sie und der Partner gemeinsam mindestens ein Kind oder einen Angehörigen im Haushalt versorgen. Als „Grund gegen eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ schrieb sie sinngemäß nur, man sei nicht verheiratet, sondern „Freund“.
Anpassung des Mietvertrags
Parallel wurde der Mietvertrag angepasst. Der ursprünglich allein von Herrn F. geschlossene Vertrag wurde zum 1. Juni 2015 geändert, sodass die Klägerin als weitere Mieterin aufgenommen wurde. Die Miete stieg insgesamt um 30 Euro, und im Vertrag stand, die Klägerin übernehme 50 Prozent der Kaltmiete und der Betriebskosten. Damit gab es auf dem Papier eine klare Teilung der Unterkunftskosten.
Änderungsbescheid und Bedarfsgemeinschaft
Auf dieser Grundlage erließ das Jobcenter am 29. Juni 2015 einen Änderungsbescheid und behandelte die Klägerin, Herrn F. und den Sohn als Bedarfsgemeinschaft. Es setzte die Regelbedarfe, einen Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung und die Unterkunftskosten an.
Kindergeld und Erwerbseinkommen angerechnet
Gleichzeitig rechnete es das Erwerbseinkommen von Herrn F. sowie das Kindergeld für den Sohn als Einkommen an. Auffällig war, dass die Leistungen für alle drei auf das Konto der Klägerin gezahlt werden sollten. Später passte das Jobcenter die Bewilligung mehrfach an, weil neue Lohnabrechnungen vorlagen.
Widerspruch: Keine Bedarfsgemeinschaft
Die Klägerin wehrte sich früh gegen diese Einordnung. Bereits im Juli 2015 legte sie Widerspruch ein, und der Angriffspunkt war nicht die Höhe einzelner Posten, sondern die Grundfrage: Bedarfsgemeinschaft ja oder nein. Sie machte geltend, dass sie keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bilde und insbesondere den Sohn ihres Partners nicht „gemeinsam versorge“.
Klägerin sagt, Vater ist zuständig
Nach ihrer Darstellung sei der Vater für den Jungen zuständig; der Junge lasse sich ohnehin nichts von ihr sagen, und sie sei auch nicht gewillt, eine erzieherische oder betreuende Rolle zu übernehmen.
Jobcenter weist Widerspruch zurück
Das Jobcenter wies den Widerspruch im August 2015 zurück. Es stützte sich vor allem auf zwei Punkte: Erstens habe die Klägerin selbst im Formular angegeben, das Kind werde im Haushalt gemeinsam versorgt.
Zweitens sei sie Zahlungsempfängerin der Leistungen gewesen, was aus Sicht des Jobcenters zumindest für eine Verfügungsbefugnis und damit für die gesetzliche Vermutung einer Einstehensgemeinschaft spreche.
Sozialgericht sieht Bedarfsgemeinschaft
Im Klageverfahren wurde es konkreter. Die Klägerin schilderte, sie habe mit dem Kind im Grunde „nichts zu tun“, während das Jobcenter dagegenhielt und darauf verwies, dass sie etwa auch Leistungen für eine Klassenfahrt beantragt habe.
Richter sehen Kochen, Waschen und Haushaltskosten als Indizien
Das Sozialgericht stellte in der ersten Instanz darauf ab, dass sie für das Kind mitgekocht, Wäsche mitgewaschen und sich an laufenden Haushaltskosten beteiligt habe; außerdem sah das Sozialgericht in dem Antrag auf Bildung-und-Teilhabe-Leistungen für eine Klassenfahrt ein weiteres Indiz. Es hielt damit die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft für erfüllt.
Landessozialgericht prüft den konkreten Alltag
In der Berufung vor dem Landessozialgericht wurde die Klägerin persönlich angehört und der Partner als Zeuge vernommen. Dabei kam heraus, wie der Alltag in der Anfangsphase tatsächlich lief.
Großeltern entlasten Vater
Das Gericht stellte fest, dass der Sohn in den ersten Monaten nach dem Einzug an den Nachmittagen regelmäßig bei seinen Großeltern war, die ihn abholten, bei den Hausaufgaben unterstützten und später zurückbrachten.
Haushalt ja, Betreuung nein
Die Klägerin übernahm in dieser Anfangszeit zwar typische Haushaltstätigkeiten wie Kochen und Wäsche, aber keine regelmäßige, spezifische Betreuung mit erkennbarer Verantwortungsübernahme.
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Finanziell war ihr Beitrag zudem stark begrenzt, weil sie selbst nur sehr geringe Leistungen erhielt, während der Partner über ein deutlich höheres Erwerbseinkommen verfügte.
Bedarfsgemeinschaft erst bei Entlastung des Vaters
Entscheidend war dann eine Veränderung im Verlauf: Nach etwa einem halben Jahr, also ab Dezember 2015, blieb der Sohn nach den Feststellungen häufiger nachmittags in der Wohnung und wurde regelmäßig von der Klägerin betreut. Das Landessozialgericht sah darin eine nachhaltige Entlastung des Vaters und der Großeltern und damit eine substanzielle, kindbezogene Hilfeleistung, die als „Versorgen“ im Sinne der gesetzlichen Vermutung gewertet werden konnte.
Anfangs keine Bedarfsgemeinschaft, später schon
Aus dieser zeitlichen Entwicklung zog das Gericht die Konsequenz, dass für die ersten Monate nach dem Zusammenziehen, konkret Juni bis November 2015, keine Bedarfsgemeinschaft angenommen werden durfte.
Ab Dezember 2015 lagen nach der Beweiswürdigung dagegen ausreichende Indizien vor, sodass die Behandlung als Bedarfsgemeinschaft für Dezember 2015 bis April 2016 rechtmäßig war.
Entscheidung des Gerichts
Für Juni bis November 2015 musste die Frau Leistungen wie eine Alleinstehende erhalten, ohne Anrechnung von Einkommen des Partners. Ab Dezember 2015 bis April 2016 durfte das Jobcenter dagegen von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen.
Maßstab für eine Bedarfsgemeinschaft
Eine Bedarfsgemeinschaft setzt voraus, dass Partner in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass ein wechselseitiger Wille zum Einstehen füreinander anzunehmen ist. Dieser Einstandswille muss sich aus konkreten Indizien ergeben und wird nicht automatisch vermutet.
Was „Kind versorgen“ bedeutet
Das Gericht betont, dass „versorgen“ eine substanzielle, spezifisch auf das Kind bezogene Hilfeleistung verlangt. Bloßes gemeinsames Kochen oder Mitwaschen der Kinderwäsche löst die Vermutung nicht generell aus.
Warum es hier anfangs keine Vermutung gab
Im ersten halben Jahr sah das Gericht nur typische Alltagshandlungen, die beim Zusammenleben kaum zu vermeiden sind. Außerdem war die Klägerin finanziell kaum in der Lage, das Kind zu „versorgen“, weil ihr eigene Mittel fehlten.
Warum später doch eine Bedarfsgemeinschaft angenommen wurde
Ab Dezember 2015 betreute die Klägerin den Jungen nach den Feststellungen regelmäßig nachmittags und entlastete den Vater und die Großeltern nachhaltig. Dadurch griff die gesetzliche Vermutung, und sie wurde im Verfahren nicht widerlegt.
Auszahlung aufs Konto ist kein Automatismus
Dass Leistungen für mehrere Personen auf ein Konto überwiesen werden, beweist nicht zwingend eine Verfügungsbefugnis über Einkommen oder Vermögen des Partners. Auch daraus folgt nicht automatisch ein Einstandswille.
Rechtslage
Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II und die Vermutungsregeln in § 7 Abs. 3a SGB II. Das Urteil zeigt, dass die Vermutung aus „Kind versorgen“ eng am Zweck auszulegen ist und eine gewisse Verantwortungsübernahme verlangt.
Bedeutung für Betroffene
Wer neu zusammenzieht, sollte wissen, dass normale Haushaltshandlungen nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft begründen. Gleichzeitig kann regelmäßige Kinderbetreuung mit Verantwortungscharakter die Einordnung später ändern.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Wann liegt eine Bedarfsgemeinschaft mit einem Partner vor?
Wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht und ein wechselseitiger Wille zum Einstehen füreinander nach verständiger Würdigung anzunehmen ist.
Reichen gemeinsames Kochen und Kinderwäsche mitwaschen für „Kind versorgen“?
Nach dem Urteil nicht generell, weil es dafür mehr als bloße Alltagsmitwirkung braucht.
Was zählt als „Versorgen“ im Sinne der gesetzlichen Vermutung? Erforderlich ist eine regelmäßige, spezifisch kindbezogene Hilfeleistung mit erkennbarer Verantwortungsübernahme, die über gelegentliche Hilfe hinausgeht.
Ist die Auszahlung der Leistungen auf ein Konto schon ein Beweis für Einstehen füreinander?
Nein, das Gericht sieht darin keinen zwingenden Nachweis einer Verfügungsbefugnis oder eines Einstandswillens.
Was tun, wenn das Jobcenter zu früh eine Bedarfsgemeinschaft annimmt? Widerspruch fristgerecht einlegen und die tatsächliche Haushalts- und Betreuungssituation konkret darstellen, einschließlich Zeitverlauf und Verantwortungsanteilen.
Fazit
Das Urteil schützt davor, dass Jobcenter allein aus einem Einzug mit Kind sofort eine Bedarfsgemeinschaft konstruieren. Erst eine spürbare, verantwortungsgeprägte Kinderbetreuung oder andere klare Indizien können die gesetzliche Vermutung auslösen.




