Schwerbehinderung: Neue Logik kann den eigenen GdB kippen

Lesedauer 5 Minuten

Dieselbe Diagnose, derselbe Arztbericht, derselbe Antrag beim Versorgungsamt – und trotzdem ein anderer GdB als noch vor einem Jahr. Was nach einem Fehler klingt, ist die logische Folge einer Reform, die kaum jemand auf dem Schirm hat.

An den konkreten Tabellenwerten für einzelne Erkrankungen hat sich nichts geändert. Kein einziger Punkt in Teil B der Versorgungsmedizin-Verordnung wurde angerührt. Was sich geändert hat, ist die Methodik – also die Regeln, nach denen Gutachter und Versorgungsämter diese Tabelle anwenden.

Mit der Sechsten Änderungsverordnung zur VersMedV (BGBl. 2025 I Nr. 228), in Kraft seit dem 3. Oktober 2025, wurden die „Gemeinsamen Grundsätze” in Teil A der Anlage komplett neu gefasst. Teil A bestimmt, wie Einzel-GdB-Werte eingeordnet werden, wie der Gesamt-GdB gebildet wird und wie Sonderfälle wie Schmerzen, psychische Begleiterscheinungen oder Heilungsbewährung in die Bewertung einfließen. An fünf Stellen hat sich die Logik verschoben – leise, aber mit erheblicher Praxiswirkung.

Verschiebung 1: Teilhabe statt Diagnose – der neue Bewertungsmaßstab

Die Neufassung von Nr. 1.1 Teil A stellt klar: Der GdB gibt die Beeinträchtigung der Teilhabe wieder – unabhängig von der Ursache der Gesundheitsstörung. Die Verordnung nimmt erstmals Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention und die WHO-Klassifikationen ICD und ICF. Damit verschiebt sich die Begründungslast: weg vom medizinischen Befund, hin zur funktionellen Beschreibung dessen, was im Alltag nicht mehr gelingt. Die Diagnose bleibt relevant, aber sie ist nicht mehr das Ticket. Das Ticket ist die Übersetzung vom Befund in die Lebensrealität.

Herr T. (47), Lagerist, und Frau D. (52), Sachbearbeiterin – beide haben eine mittelgradige Depression (F32.1). Herr T. reicht die Diagnose und seinen Medikamentenplan ein. Frau D. legt einen fachärztlichen Bericht vor, der beschreibt, dass sie morgens zwei Stunden braucht, um aufzustehen, seit Monaten keine sozialen Kontakte pflegt und ihren Haushalt nicht ohne Unterstützung führen kann. Derselbe ICD-Code – aber zwei unterschiedliche GdB-Ergebnisse, weil die funktionellen Einschränkungen unterschiedlich dokumentiert sind.

Verschiebung 2: Gesamt-GdB – Wechselwirkung statt Addition

Die Neufassung von Nr. 3 Teil A legt fest: Ausgangspunkt ist die Gesundheitsstörung mit dem höchsten Einzel-GdB. Eine weitere erhöht den Gesamt-GdB nur, wenn sie die Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt – Richtschnur: mindestens +10. Addition und Mittelwertbildung sind ausdrücklich unzulässig. Einzel-GdB 10 erhöht in der Regel nicht, Einzel-GdB 20 nur mit konkreter Begründung.

Typisches Beispiel: Wirbelsäulenleiden (Einzel-GdB 30) + Bluthochdruck (10) + beginnende Schwerhörigkeit (20). Früher landete das mitunter bei Gesamt-GdB 50. Nach den neuen Grundsätzen prüft die Behörde, ob sich die Einschränkungen im Alltag gegenseitig verstärken. Bluthochdruck und Schwerhörigkeit betreffen andere Funktionsbereiche als der Rücken, ohne die Kompensationsfähigkeit zu zerstören. Ergebnis: Gesamt-GdB 30 oder 40.

An der Schwelle 50 hängt ein ganzes Bündel: besonderer Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX, fünf Tage Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX, Zugang zur vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen, höhere steuerliche Pauschbeträge nach § 33b EStG. Wer unter 50 fällt, verliert alles auf einmal.

Anders liegt der Fall, wenn die Wechselwirkung greift: Wer neben dem Rückenleiden eine erhebliche Knieproblematik hat, verliert die Möglichkeit, den Rücken über die Beine zu kompensieren. Die Teilhabebeeinträchtigung steigt überproportional. Aber diese Wechselwirkung muss im Antrag plausibel beschrieben werden, statt als Diagnoseliste nebeneinander zu stehen.

Verschiebung 3: Schmerzen und psychische Komorbidität – eigenständig nur mit ICD-Diagnose

Die Neufassung von Nr. 1.3 Teil A zieht eine klare Grenze. Übliche Schmerzen und einzelne psychische Symptome als Begleiterscheinungen einer körperlichen Erkrankung sind in den Tabellenwerten des Teil B bereits eingepreist (Nr. 1.3.1 und 1.3.2). Wer Schmerzen oder depressive Verstimmungen nur pauschal benennt, bekommt keinen zusätzlichen GdB. Erst wenn Schmerzen oder psychische Begleiterscheinungen erheblich über das Erwartbare hinausgehen und die Kriterien einer eigenständigen ICD-Diagnose erfüllen, werden sie als Komorbidität getrennt ermittelt und fließen eigenständig in den Gesamt-GdB ein.

Frau K. (53) hat ein chronisches Wirbelsäulenleiden mit Einzel-GdB 30. Wegen ständiger Schmerzen hat sie eine schwere depressive Episode entwickelt. Ihr Änderungsantrag enthält einen fachpsychiatrischen Befund mit eigenständiger Diagnose und Beschreibung der Auswirkungen auf Konzentration, Antrieb und soziale Teilhabe. Die Behörde erkennt einen zusätzlichen Einzel-GdB an – der Gesamt-GdB steigt. Hätte Frau K. nur „Schmerzen und Schlafstörungen” angegeben, ohne ICD-Diagnose, wäre die Behörde bei 30 geblieben. Derselbe Leidensdruck, völlig anderes Ergebnis.

Verschiebung 4: Heilungsbewährung – wenn die Teilhabe-Logik auf den Ablauf trifft

Die Reform verschiebt die bisher in Teil B verstreuten Heilungsbewährungs-Regeln zentral in Nr. 2.1 bis 2.6 Teil A. Das allein wäre Verwaltungskosmetik. Der eigentliche Effekt: Die Neubewertung nach Ablauf der Heilungsbewährung findet jetzt unter der verschärften Teilhabe-Logik aus Verschiebung 1 statt. Zwei Mechanismen treffen gleichzeitig – das macht diesen Punkt brisant.

Nach Ablauf der in der Regel fünfjährigen Heilungsbewährung fällt der pauschalisiert erhöhte GdB (mindestens 50 bei bösartigen Neubildungen) weg. Die Neubewertung stützt sich ausschließlich auf verbleibende funktionelle Einschränkungen. Eine Brustkrebspatientin mit Aufbauplastik (Einzel-GdB 20 nach Teil B) und einer hinzugetretenen Herzleistungsminderung (Einzel-GdB 20) kommt nach den neuen Grundsätzen nicht auf 50. Der Schwerbehindertenstatus fällt weg. Wer den Status sichern will, muss psychische Langzeitfolgen, Fatigue und kognitive Defizite fachärztlich dokumentieren, bevor die Neubewertung greift. Nach Ablauf der Frist ist es dafür zu spät.

Verschiebung 5: Der Änderungsantrag als Gesamtöffner

Ein Änderungsantrag öffnet das gesamte Bewertungspaket. Die Behörde prüft nicht nur die neue Verschlechterung, sondern den vollständigen Gesundheitszustand nach den aktuellen Grundsätzen. Veraltete Arztberichte verlieren an Überzeugungskraft, abgelaufene Heilungsbewährungszeiträume werden berücksichtigt. Eine beantragte Höherstufung kann in eine Herabsetzung münden.

Herr B. (61) hat Gesamt-GdB 50 und plant die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wegen verschlechterter Kniebeschwerden stellt er einen Änderungsantrag. Die Behörde rollt die Akte auf: Bluthochdruck (Einzel-GdB 10) erhöht den Gesamt-GdB nach den neuen Grundsätzen nicht mehr, das Wirbelsäulenleiden liegt am unteren Rand der Einstufung. Gesamt-GdB: 40. Die Rentenplanung ist hinfällig.

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Bestehende Feststellungen werden nicht automatisch neu aufgerollt. Die neuen Grundsätze greifen nur bei einem Antrag, einer behördlichen Überprüfung oder einem laufenden Verfahren. Wer einen Änderungsantrag erwägt, sollte vorher prüfen, ob die Aktenlage eine Gesamtbewertung nach den neuen Grundsätzen aushält.

GdB-Antrag 2026: Was Betroffene jetzt beachten müssen

Die Reform verschiebt die Bewertungslogik in beide Richtungen. Wer massive Alltagseinschränkungen hat, die hinter einer „leichten” Diagnose verschwanden, kann profitieren. Wer sich auf die Diagnose als Bewertungsgrundlage verlassen hat, gerät unter Druck.

Drei Dinge entscheiden über den Antrag: eine funktionelle Beschreibung, die konkret macht, was nicht mehr geht. Aktuelle ärztliche Unterlagen, die diese Einschränkungen fachlich tragen. Und bei mehreren Erkrankungen eine nachvollziehbare Darstellung der Wechselwirkungen.

Wenn der Bescheid trotzdem niedriger ausfällt als erwartet: Gegen jeden GdB-Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden (§ 84 SGG). Wird der Widerspruch zurückgewiesen, steht der Klageweg zum Sozialgericht offen. Ein niedriger Bescheid ist nicht das letzte Wort – aber die Frist läuft.

Quellen:

Bundesgesetzblatt: BGBl. 2025 I Nr. 228 – Sechste Verordnung zur Änderung der VersMedV

Gesetze im Internet: Anlage zu § 2 VersMedV – Versorgungsmedizinische Grundsätze (konsolidierte Fassung)

REHADAT-Statistik: Neue Fassung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze

Sozialverband Deutschland (SoVD): Stellungnahme zur Sechsten Änderungsverordnung (05.05.2025)

FAQ

Haben sich die GdB-Tabellenwerte geändert?
Nein. Teil B ist unverändert. Geändert wurde Teil A – die Methodik, nach der die Tabelle angewendet wird.

Werden bestehende Bescheide automatisch überprüft?
Nein. Die neuen Grundsätze greifen nur bei einem neuen Antrag, einer behördlichen Überprüfung oder einem laufenden Verfahren.

Kann ein Änderungsantrag zur Herabsetzung führen?
Ja. Der Antrag öffnet die gesamte Bewertung. Der GdB kann auch sinken – unter Umständen unter 50.

Werden Schmerzen jetzt besser berücksichtigt?
Nur mit eigenständiger ICD-Diagnose. Übliche Schmerzen gelten als eingepreist. Wer darüber hinausgehende Schmerzen geltend machen will, braucht einen fachärztlichen Befund.

Können Hilfsmittel den GdB senken?
Nach der aktuellen Änderung nein. Der Nutzen von Hilfsmitteln fließt nicht in die Bewertung ein.

Was tun bei einem zu niedrigen Bescheid?
Innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Bei Zurückweisung Klage vor dem Sozialgericht. Sozialverbände und Schwerbehindertenvertretungen beraten vor der Antragstellung und im Widerspruchsverfahren.