Ein Ehepaar bezieht Grundsicherungsleistungen und lebt im eigenen Haus. Der Immobilienkredit ist zu 72,80 Prozent getilgt, die Restschuld überschaubar. Beim Jobcenter beantragen die Eheleute, die monatlichen Tilgungsraten als Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Das Jobcenter lehnt ab. Die Eheleute klagen – und verlieren.
Das Landessozialgericht Hamburg hat mit drei Urteilen vom 13. April 2026 entschieden: Bei einer Tilgungsquote von 72,80 Prozent besteht kein Anspruch auf Übernahme der Tilgungsraten für die selbst bewohnte Immobilie (Az. L 4 AS 321/24, L 4 AS 265/24 und L 4 AS 353/24).
Die Entscheidung reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechungslinie ein. Sie zeigt zugleich, wie eng die Ausnahme gefasst ist, auf die sich Wohneigentümer im Leistungsbezug berufen können – und woran solche Klagen in der Praxis scheitern.
Zinsen ja, Tilgung nein – der Grundsatz des § 22 SGB II
Der rechtliche Ausgangspunkt ist seit Jahren geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können bei einer selbst bewohnten Immobilie nur die Zinsforderungen aus dem Finanzierungskredit als Bedarf für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernommen werden. Tilgungsleistungen dagegen nicht. Der Grund: Tilgung ist Vermögensbildung.
Die Leistungen nach dem SGB II sichern die aktuelle Existenz – sie sollen nicht das Eigenheim des Leistungsbeziehers mitfinanzieren.
So haben es das Bundessozialgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2015 (B 4 AS 49/14 R) und in dessen Folge die Landessozialgerichte Hamburg (Urteil vom 25. Januar 2024 – L 4 AS 216/22 D), Sachsen (Urteil vom 3. Juli 2023 – L 7 AS 298/22), Sachsen-Anhalt (Urteil vom 16. November 2022 – L 4 AS 495/19) und Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 27. Mai 2021 – L 8 AS 589/16) entschieden.
Für Mieter zahlt das Jobcenter die volle Kaltmiete, beim Eigentümer nur die Zinsen – das Wohnen wird finanziert, das Eigentum nicht. So lautet die Formel, die Behörden in Ablehnungsbescheiden naturgemäß gern zitieren.
Die Ausnahme: weitgehend abgeschlossene Finanzierung
Der Grundsatz kennt eine Ausnahme, und sie hat Gewicht. Das SGB II schützt das Grundbedürfnis Wohnen. Deshalb kommt eine Übernahme von Tilgungsraten in besonderen Ausnahmefällen in Betracht: wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bereits weitgehend abgeschlossen ist, und wenn der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgte.
Das hat das Bundessozialgericht mehrfach entschieden – mit Urteilen vom 7. Juli 2011 (B 14 AS 79/10 R), vom 16. Februar 2012 (B 4 AS 14/11 R) und vom 4. Juni 2014 (B 14 AS 42/13 R).
Die Logik dahinter: Geht es nur noch um die Tilgung einer Restschuld, ist die Vermögensbildung im Wesentlichen abgeschlossen. Der Gedanke, dass mit Steuergeldern kein Vermögen aufgebaut werden darf, tritt dann hinter das Ziel zurück, dem Betroffenen die Wohnung zu erhalten.
Zusätzlich muss die Erfüllung der Tilgungsforderungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sein, und die Tilgungsleistungen müssen unter den Angemessenheitsgrenzen bleiben (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 67/06 R – und Urteil vom 16. Februar 2012 – B 4 AS 14/11 R).
Die 80-Prozent-Marke – und was darunter noch möglich ist
Wann ist eine Finanzierung „weitgehend abgeschlossen”? Das Bundessozialgericht hat dies angenommen bei einem Tilgungsanteil von 80 Prozent am Gesamtbetrag der zu leistenden Rate. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hält eine Übernahme ab einem Tilgungsanteil von mindestens 80 Prozent für möglich (Urteil vom 16. November 2022 – L 4 AS 494/19).
Die 80-Prozent-Marke ist damit der Orientierungswert, an dem sich die Gerichte ausrichten.
Starr ist die Grenze nicht. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ließ im Einzelfall eine Rückzahlungsquote von 74 Prozent ausreichen – weil der Eigentümer zusätzlich durch bauliche Eigenleistungen Vermögen gebildet hatte (Urteil vom 19. März 2015 – L 31 AS 3418/13).
Auch eine Rentennähe der gesamten Bedarfsgemeinschaft kann ein besonderer Umstand sein, der eine Übernahme rechtfertigt (LSG Hessen, Urteil vom 29. Oktober 2014 – L 6 AS 422/12). Stets sind die Umstände des Einzelfalls abzuwägen, einschließlich einer Prognose, ob das Wohneigentum gefährdet ist (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 49/14 R).
Warum die Hamburger Kläger scheiterten
Im Hamburger Fall lag der Tilgungsanteil mit 72,80 Prozent deutlich unter der 80-Prozent-Marke. Eine weitgehend abgeschlossene Finanzierung des Eigenheimerwerbs lag damit nicht vor.
Besondere einzelfallbezogene Umstände, die eine Übernahme dennoch gerechtfertigt hätten, konnte das Gericht nicht erkennen – weder eine zusätzliche Vermögensbildung durch Eigenleistungen wie im Berlin-Brandenburger Fall noch eine Rentennähe der Bedarfsgemeinschaft.
Entscheidend kam hinzu: Die Immobilie war zu keinem Zeitpunkt in Gefahr. Die Tilgungsraten konnten im gesamten streitigen Zeitraum und danach stets vollständig gezahlt werden – vor allem aus Teilen des Pflegegeldes, das der Ehemann der Klägerin als Miteigentümer der Immobilie bezog.
Die Bedarfsgemeinschaft verfügte damit über genügend finanzielle Möglichkeiten, die Raten zu bedienen. Ohne konkrete Gefahr des Wohnungsverlustes fehlt der Ausnahme aber ihr tragender Grund. Das Gericht verneinte deshalb schon die Erforderlichkeit einer Übernahme.
Ein weiterer Punkt fiel den Klägern auf die Füße: Sie legten bis zuletzt keine vollständigen Kontoauszüge vor. Dem Gericht war damit eine Prüfung, aus welchen Quellen die Tilgungen tatsächlich finanziert wurden, nicht möglich.
Wer Widersprüche und Klageverfahren in Eigenheim-Fällen bearbeitet, kennt das Muster: Sobald Unterlagen fehlen, geht die Unaufklärbarkeit zu Lasten dessen, der den Anspruch geltend macht. Die Mitwirkung ist hier keine Förmelei, sondern entscheidet über den Ausgang.
Was Wohneigentümer im Leistungsbezug jetzt beachten sollten
Für Betroffene ergibt sich aus den Urteilen eine klare Linie. Die Zinsen des Immobilienkredits gehören zu den Kosten der Unterkunft und sind beim Jobcenter geltend zu machen. Bei den Tilgungsraten kommt es auf drei Punkte an: den Tilgungsstand des Darlehens, den Erwerb der Immobilie vor dem Leistungsbezug und die konkrete Gefahr, die Wohnung ohne Übernahme zu verlieren.
Wer die 80-Prozent-Marke erreicht oder besondere Umstände wie erhebliche bauliche Eigenleistungen oder Rentennähe nachweisen kann, hat eine Grundlage für seinen Antrag – und sollte bei einer Ablehnung innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einlegen.
Genauso wichtig ist die Dokumentation. Tilgungsstand, Darlehensverträge, Kontoauszüge und Nachweise über die Herkunft der Mittel gehören vollständig in die Akte. Wer Unterlagen zurückhält, verschenkt seinen Anspruch – die Hamburger Verfahren führen das vor.
Zugleich markieren die Urteile die Grenze deutlich: Bei einer Tilgungsquote von 72,80 Prozent, gesicherter Ratenzahlung aus anderen Mitteln und lückenhaften Nachweisen hat ein Übernahmeantrag vor Gericht keine Aussicht. Die Ausnahme bleibt eine Ausnahme. Sie schützt das Wohnen dessen, der sein Haus fast abbezahlt hat und es sonst verlieren würde – nicht mehr und nicht weniger.
Anmerkung des Verfassers
Eine Ausnahme zur Übernahme von Tilgungsraten besteht nur dann, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits wesentlich abgeschlossen ist und der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist (LSG Hamburg, Urt. v. 25.01.2024 – L 4 AS 216/22 D – nachgehend BSG, 10. Juli 2024, B 4 AS 20/24 B, Beschluss).
Auch bei einer Tilgungsrate von 74 % können Tilgungsraten jedenfalls dann übernommen werden, wenn die eigentliche Vermögensmehrung durch eigene Sanierungsleistung stattfindet (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.3.2015 – L 31 AS 3418/13).
Quellen
Landessozialgericht Hamburg, Urteile vom 13. April 2026 – L 4 AS 321/24, L 4 AS 265/24 und L 4 AS 353/24
Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 49/14 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 79/10 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 4 AS 14/11 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 67/06 R; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 25. Januar 2024 – L 4 AS 216/22 D; Landessozialgericht Sachsen, Urteil vom 3. Juli 2023 – L 7 AS 298/22; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. November 2022 – L 4 AS 494/19 und L 4 AS 495/19; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Mai 2021 – L 8 AS 589/16; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2015 – L 31 AS 3418/13; Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 29. Oktober 2014 – L 6 AS 422/12




