Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat klargestellt, dass Jobcenter eine Erstattungsforderung zwar festsetzen dürfen, die Aufrechnung mit laufenden Leistungen aber nicht gleichzeitig im selben Zug verfügen, solange die Erstattungsforderung noch nicht bestandskräftig ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil – L 13 AS 159/20).
Das Gericht hob die Erstattungsbescheide daher teilweise auf – nämlich soweit darin die Aufrechnung angeordnet wurde.
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Verfahren?
Die Kläger (Eltern plus Kind) hatten für Juli bis Dezember 2016 zunächst vorläufig Bürgergeld/Alg II erhalten, weil Einkommen aus selbständiger Tätigkeit noch nicht abschließend feststand. Nach der endgültigen EKS-Prüfung setzte das Jobcenter die Leistungen später endgültig auf Null und verlangte die gezahlten Beträge zurück.
Gleichzeitig verfügte es, die Rückforderung ab einem bestimmten Zeitpunkt in Raten durch Aufrechnung mit laufenden Leistungen einzubehalten – ohne zuvor gesondert anzuhören.
Was entschied das Gericht konkret?
Das LSG bestätigte im Ergebnis: Die endgültige Festsetzung auf Null und die Erstattung konnten rechtmäßig sein – hier, weil das (durchschnittlich berechnete) Einkommen den Bedarf deckte. Rechtswidrig war aber, dass das Jobcenter im selben Erstattungsbescheid schon die Aufrechnung angeordnet hat.
Begründung: Für eine Aufrechnung braucht es eine „Aufrechnungslage“ – also eine fällige Gegenforderung. Die liegt regelmäßig erst vor, wenn der Erstattungsbescheid bestandskräftig ist oder ausnahmsweise sofort vollziehbar gemacht wurde.
Warum keine Erstattung und sofortige Aufrechnung?
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Erstattungsbescheid haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Solange diese Wirkung besteht, ist der Rückforderungsanspruch gerade nicht so „durchsetzbar“, dass man damit schon in laufende Leistungen hinein aufrechnen dürfte.
Das LSG leitet das aus den Aufrechnungsregeln im SGB II (u.a. § 43 SGB II) und den Grundsätzen zur Aufrechnungslage (vergleichbar § 387 BGB) ab – und verweist darauf, dass der Gesetzgeber selbst die Bestandskraft als maßgeblichen Zeitpunkt im Blick hat.
Praktisches Modell für Betroffene mit Rechenbeispiel
Wenn ein Jobcenter zum Beispiel 2.400 Euro zurückfordert und zugleich ankündigt, monatlich zehn Prozent des Regelbedarfs aufzurechnen, wirkt das erstmal „automatisch“. Nehmen wir als Rechenbeispiel vereinfacht einen Regelbedarf von 500 Euro: zehn Prozent wären 50 Euro, die Aufrechnung würde dann 48 Monate dauern (2.400 ÷ 50 = 48).
Nach der Entscheidung gilt aber: Diese Aufrechnung darf nicht schon im selben Atemzug starten. Sondern er ist erst berechtigt, wenn der Erstattungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Betroffene können deshalb gezielt prüfen (lassen), ob die Aufrechnung schon aus formellen Gründen angreifbar ist, auch wenn die Rückforderung als solche möglicherweise bestehen bleibt.
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Bescheid prüfenWas bedeutet das Urteil für Bürgergeld-Empfänger?
Sie müssen nicht alles „schlucken“, nur weil das Jobcenter bereits im Bescheid eine Ratenaufrechnung ankündigt Selbst wenn eine Rückforderung dem Grunde nach korrekt ist, kann die Art der Durchsetzung rechtswidrig sein – und das kann finanziell sofort entlasten.
Wer aktuell laufende Leistungen bezieht, sollte besonders darauf achten, ob das Jobcenter eine Aufrechnung zeitgleich mit der Erstattungsfestsetzung verfügt und ob eine Anordnung der sofortigen Vollziehung überhaupt (und ordnungsgemäß begründet) vorliegt.
FAQ: Die 5 wichtigsten Fragen zur Aufrechnung bei Erstattungsbescheiden
1) Darf das Jobcenter eine Rückforderung (Erstattung) festsetzen?
Ja, wenn die Voraussetzungen vorliegen (z.B. nach endgültiger Festsetzung nach vorläufiger Bewilligung). Eine Erstattungsforderung kann also rechtmäßig sein, auch wenn man sich über Details (Berechnung, Einkommen, Bedarf) streitet.
2) Darf das Jobcenter die Rückforderung sofort mit laufenden Leistungen aufrechnen?
Nicht automatisch. Nach dem LSG ist eine Aufrechnung im Regelfall erst möglich, wenn die Erstattungsforderung fällig ist – typischerweise nach Bestandskraft des Erstattungsbescheids.
3) Was heißt „Bestandskraft“?
Bestandskraft bedeutet: Gegen den Bescheid läuft kein wirksamer Rechtsbehelf mehr – etwa weil kein Widerspruch eingelegt wurde oder weil das Verfahren abgeschlossen ist. Solange ein Widerspruch mit aufschiebender Wirkung läuft, ist die Forderung meist noch nicht in dem Sinne „fällig“, dass damit aufgerechnet werden darf.
4) Was ist, wenn das Jobcenter „sofortige Vollziehung“ anordnet?
Dann kann sich die Lage ändern, weil die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entfällt. Das ist aber kein Standard, sondern muss rechtlich sauber erfolgen und begründet sein – und kann ebenfalls gerichtlich überprüft werden.
5) Was mache ich, wenn bereits aufgerechnet wird?
Dann sollte man prüfen, ob (a) die Aufrechnung überhaupt zulässig angeordnet wurde, (b) eine fällige Forderung bestand und (c) formelle Anforderungen (z.B. Anhörung, richtige Bescheidadressierung, Begründung) eingehalten wurden. Gerade der Punkt „Erstattung und Aufrechnung gleichzeitig“ kann – wie hier – ein eigenständiger Angriffspunkt sein.
Fazit
Das Urteil zeigt eine wichtige Grenze für Jobcenter: Rückforderung festsetzen ist das eine, sofort in laufende Leistungen hinein aufrechnen das andere. Eine Aufrechnung setzt grundsätzlich voraus, dass die Gegenforderung bereits in einer Form „steht“, die eine Aufrechnungslage begründet – und das ist regelmäßig erst nach Bestandskraft der Fall.
Für Betroffene kann das praktisch bedeuten: Auch wenn die Rückforderung nicht komplett wegfällt, kann die sofortige Belastung durch Aufrechnung erfolgreich gestoppt werden.




