Grundsicherung: Rezeptfreie Medikamente führen nicht zu mehr Regelleistungen

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Eine Klägerin wollte in der Grundsicherung höhere Leistungen durchsetzen, weil sie dauerhaft Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente und eine besondere Ernährung geltend machte (L 8 SO 256/23).

Das Bayerische Landessozialgericht entschied am 19. Februar 2025: Die Regelsätze 2022 und 2023 halten verfassungsrechtlich stand, und § 27a Abs. 4 SGB XII taugt nicht als Türöffner für jede wünschenswerte Mehrleistung.

Wer Mehrbedarfe beansprucht, muss präzise begründen – und vor allem zeigen, dass ein Bedarf „unausweichlich“ über dem Durchschnitt liegt.

Worum es in dem Verfahren konkret ging

Die Klägerin, alleinlebend und gesetzlich krankenversichert, erhielt ergänzende Grundsicherung zu einer sehr niedrigen Altersrente. Sie verlangte ab Februar 2022 mehr Geld, weil sie wegen Divertikulose sowie weiterer Beschwerden regelmäßig Ausgaben für Flohsamenschalen, Probiotika und mehrere rezeptfreie Präparate hatte. Die Behörden und das Sozialgericht sahen darin keinen Anspruch auf höhere Leistungen – das Landessozialgericht bestätigte diese Linie nun ausdrücklich.

Mehrbedarf ist kein „Wunschzettel-Paragraf“

Das Gericht stellt klar: Die abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII bleibt die Ausnahme, nicht die Regel. Sie greift nur, wenn ein Bedarf über mehr als einen Monat hinweg unausweichlich und in mehr als geringem Umfang über dem Durchschnitt liegt – und wenn Sie ihn nicht zumutbar kompensieren können. Genau daran scheiterte die Klägerin, weil das Gericht die geltend gemachten Kosten im System der Krankenversicherung und im pauschalierten Regelbedarf grundsätzlich aufgefangen sieht.

„Unausweichlich“ heißt: Sie können den Mehrbedarf nicht zumutbar vermeiden

Mit dem Begriff „unausweichlich“ macht das Gericht Druck: Es genügt nicht, dass Ausgaben medizinisch sinnvoll erscheinen oder subjektiv als notwendig erlebt werden.

Sie müssen darlegen, dass Sie den Bedarf nicht durch zumutbare Maßnahmen senken oder ausgleichen können – und dass die Umstände spürbar auf Ihr Existenzminimum durchschlagen. Das Landessozialgericht betont zudem, dass Gerichte diesen unbestimmten Rechtsbegriff vollständig überprüfen; reine Plausibilitätsargumente reichen deshalb selten.

Rezeptfreie Medikamente: Grundsätzlich kein laufender unabweisbarer Sonderbedarf

Die Klägerin wollte vor allem laufende Kosten für nicht verschreibungspflichtige Mittel ersetzt bekommen. Das Landessozialgericht bleibt hart: Bei gesetzlich Krankenversicherten deckt entweder das SGB V die Behandlung ab oder ergänzend der Regelbedarf des SGB XII, und auch Zuzahlungen sprengen diese Logik nicht automatisch.

Daraus folgt die zentrale Botschaft des Urteils: Allein die Notwendigkeit rezeptfreier Arzneimittel begründet in der Regel keinen zusätzlichen, laufenden Bedarf, der den Regelsatz nach oben zieht.

Wann besteht Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf

Einen ernährungsbedingten Mehrbedarf bekommen Sie nicht, weil eine besondere Kost „gesund“ ist, sondern nur, wenn eine Erkrankung eine kostenaufwändigere Ernährung medizinisch erforderlich macht und daraus tatsächlich Mehrkosten entstehen.

Maßgeblich wirken in der Praxis häufig die Empfehlungen des Deutschen Vereins: Sie liefern Orientierung, ob ein Krankheitsbild typischerweise Mehrkosten verursacht oder nicht.

Im entschiedenen Fall überzeugte das medizinische Gutachten die Gerichte nicht von finanziellen Mehrkosten gegenüber einer allgemein empfohlenen Vollkost – damit fiel der Anspruch aus § 30 Abs. 5 SGB XII.

Was bedeutet Mehrbedarf bei der Grundsicherung?

Mehrbedarf heißt: Das Gesetz erkennt bestimmte Bedarfslagen zusätzlich zum Regelbedarf an, weil der pauschale Regelsatz sie typischerweise nicht vollständig abbildet. In der Grundsicherung nach dem SGB XII regelt § 30 solche Zuschläge, etwa bei bestimmten Lebenslagen oder krankheitsbedingten Erfordernissen, während § 27a Abs. 4 nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung zulässt.

Entscheidend bleibt immer die Rechtsgrundlage – ohne passenden Tatbestand gibt es keinen „Mehrbedarf nach Gefühl“, sondern nur die Pauschale.

Wann sind Ihre Chancen groß, einen Mehrbedarf durchzusetzen?

Ihre Chancen steigen deutlich, wenn Sie einen gesetzlich klar geregelten Mehrbedarfstatbestand treffen und ihn sauber belegen – medizinisch wie finanziell.

Ein Attest sollte nicht nur Diagnosen nennen, sondern die konkrete, medizinisch notwendige Maßnahme und ihre Dauer erklären; dazu brauchen Sie nachvollziehbare Nachweise, dass tatsächlich Mehrkosten entstehen und dauerhaft anfallen.

Besonders stark wird Ihr Antrag, wenn Sie zusätzlich zeigen, dass weder die Krankenversicherung noch zumutbare Alternativen den Bedarf decken und dass der Mehrbedarf das Existenzminimum spürbar belastet.

Warum das Gericht auch die Regelsätze 2022 und 2023 verteidigt

Die Klägerin griff im Kern auch die Höhe der Regelsätze an und argumentierte mit Unterdeckung durch Inflation. Das Landessozialgericht sieht keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Gesetzgeber auf die Preisentwicklung reagierte und Anpassungsmechanismen sowie Entlastungen einsetzte.

Damit bleibt die Hürde hoch: Wer Regelsätze kippen will, muss eine evidente Unterdeckung nachweisen – einzelne Ausgabepositionen reichen dafür typischerweise nicht.

FAQ zu Mehrbedarf, Ernährung und Medikamentenkosten

Bekomme ich in der Grundsicherung automatisch Geld für rezeptfreie Medikamente? In der Regel nein, denn Gerichte sehen diese Kosten bei gesetzlich Krankenversicherten grundsätzlich durch das System des SGB V oder durch den Regelbedarf abgedeckt. Sie brauchen einen sehr eng begründeten Ausnahmefall, der die strengen Kriterien „unausweichlich“ und „mehr als gering“ erfüllt.

Reicht ein ärztlicher Hinweis wie „ballaststoffreich essen“ für einen Ernährungs-Mehrbedarf? Nein, denn entscheidend sind nicht nur medizinische Empfehlungen, sondern nachweisbare Mehrkosten gegenüber einer üblichen Vollkost. Wenn die Kostform finanziell nicht teurer ist, scheitert ein Anspruch nach § 30 Abs. 5 SGB XII regelmäßig.

Was bedeutet „unausweichlich“ bei § 27a Abs. 4 SGB XII? „Unausweichlich“ verlangt, dass Sie den überdurchschnittlichen Bedarf nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeiden oder ausgleichen können. Das Gericht prüft das vollständig und erwartet eine Gesamtbetrachtung – einschließlich realistischer Kompensationsmöglichkeiten.

Kann ich statt eines Zuschlags ein Darlehen bekommen? Ja, das SGB XII sieht für bestimmte Konstellationen Darlehen vor, wenn ein Bedarf zwar entsteht, aber nicht als laufender Mehrbedarf anerkannt wird. Ob ein Darlehen zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab; es ersetzt jedoch keinen Anspruch, wenn die gesetzlichen Mehrbedarfsregeln nicht greifen.

Was sollte ich für einen Mehrbedarfsantrag unbedingt vorlegen? Sie sollten medizinische Unterlagen vorlegen, die die Notwendigkeit und Dauer konkret beschreiben, und zugleich Belege, die die tatsächlichen Mehrkosten über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar machen. Ohne diese doppelte Beweisführung verlieren Verfahren häufig schon an der Eingangshürde.

Fazit

Das Bayerische Landessozialgericht zieht eine klare Linie: § 27a Abs. 4 SGB XII bleibt eine Ausnahmevorschrift, und „unausweichlich“ meint mehr als dauerhafte Unzufriedenheit mit einer knappen Pauschale. Wer in der Grundsicherung höhere Leistungen für Gesundheit oder Ernährung will, muss entweder einen anerkannten Mehrbedarfstatbestand erfüllen oder außergewöhnliche, nicht kompensierbare Mehrkosten beweisen.

Das Urteil zeigt damit auch, wie Sie strategisch vorgehen sollten: erst die richtige Rechtsgrundlage, dann medizinische Präzision, schließlich eine belastbare Kosten-Dokumentation.