Viele Jobcenter fassen Erstattungsforderung und Aufrechnung in einem einzigen Bescheid zusammen. Genau diese Praxis kann rechtswidrig sein, wenn der Erstattungsbescheid nicht sofort vollziehbar ist und die Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch fehlen. Darauf weist der Sozialrechtsexperte Detlef Brock hin.
Inhaltsverzeichnis
Worum es konkret geht: Erstattung und Aufrechnung „zeitgleich“ in einem Schreiben
Der typische Ablauf: Das Jobcenter fordert Geld zurück (Erstattungsbescheid) und ordnet gleichzeitig an, dass dieser Betrag sofort über eine Aufrechnung mit den laufenden Leistungen abgezogen wird. Problematisch wird das nach der hier dargestellten Rechtsprechung dann, wenn die Erstattungsforderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig ist und auch keine sofortige Vollziehung angeordnet wurde.
Eine gemeinsame Verfügung der Erstattung und der Aufrechnung in einem Bescheid ohne Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Erstattungsbescheids nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG ist unzulässig und damit rechtswidrig.
Urteil mit Signalwirkung
LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.05.2021 (L 13 AS 159/20)
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urt. v. 18.05.2021 – L 13 AS 159/20) gibt bekannt, dass eine mit den Erstattungsbescheiden verfügte Aufrechnung rechtswidrig ist, weil im Zeitpunkt des Erlasses des Aufrechnungsverwaltungsaktes keine Aufrechnungslage bestand. Die Aufrechnungsverfügung war aufzuheben, so die Richter.
Rechtsgrundlage der Aufrechnung: § 43 SGB II und die 10-%-Grenze
Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 1 SGB II können die Träger von Leistungen nach dem SGB II gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufrechnen, und zwar mit ihren Erstattungsansprüchen nach § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II. Die Höhe der Aufrechnung beträgt dabei 10 % des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs.
Zur Einordnung: 10 % bedeutet, dass bei einem maßgebenden Regelbedarf von 500 Euro monatlich 50 Euro aufgerechnet würden; die konkrete Summe hängt jeweils vom individuellen Regelbedarf ab.
Der entscheidende Punkt: „Aufrechnungslage“ muss bestehen – sonst scheitert die Aufrechnung
Nach der im Text dargestellten Linie scheitert die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung an der fehlenden Aufrechnungslage (vgl. § 387 BGB). Eine solche Aufrechnungslage liegt vor, wenn die öffentlich-rechtliche Gegenforderung, mit der der Leistungsträger gegen den laufenden SGB II-Leistungsanspruch aufrechnen möchte, fällig ist, also bestandskräftig oder vorläufig vollstreckbar.
Diese Herleitung wird zusätzlich mit § 43 Abs. 4 S. 2 SGB II begründet: Danach endet die Aufrechnung drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Daraus wird gefolgert, dass auch der Gesetzgeber ein erstmaliges Bestehen der Aufrechnungslage erst bei Bestandskraft des Erstattungsanspruchs annimmt (vgl. BT-Drs. 17/3404, 117).
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Bescheid prüfenKonsequenz dieser Sicht: Eine zeitgleiche Verfügung von Erstattung und Aufrechnung des Jobcenters, wie sie mit den streitigen Erstattungsbescheiden erfolgt ist, wäre unzulässig.
Warum Widerspruch und Klage hier eine zentrale Rolle spielen
Der Text stellt darauf ab, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Das bedeutet: Solange der Erstattungsbescheid nicht bestandskräftig ist, soll wegen der aufschiebenden Wirkung nach § 86a Abs. 1 SGG keine Aufrechnung erfolgen dürfen. Eine sofortige Vollziehbarkeit nach § 39 SGB II trete insoweit nicht ein.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang außerdem: Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erstattungsbescheide nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG ist in den beschriebenen Fällen nicht erfolgt. Genau diese fehlende Anordnung ist nach der zitierten Argumentation der Grund, weshalb eine sofortige Aufrechnung nicht getragen wird.
Einordnung: Gute Entscheidung – aber umstritten, BSG muss klären
Gute Entscheidung des 13. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen – zugleich bleibt die Rechtslage umstritten. Die Frage, ob eine Aufrechnung bereits zusammen mit der Erstattungsentscheidung in einem Bescheid erklärt werden darf oder ob eine wirksame Aufrechnung eine bestandskräftige Erstattungsforderung voraussetzt, wird in Rechtsprechung und Literatur zum SGB II unterschiedlich beantwortet.
So hat etwa der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 04.04.2025 – L 7 AS 649/22) entschieden, dass die Erklärung der Aufrechnung nach seiner Rechtsprechung grundsätzlich bereits zusammen mit der Erstattungsentscheidung erfolgen kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.03.2024 – L 7 AS 458/22). Dieses Verfahren ist beim Bundessozialgericht anhängig (Az. B 7 AS 13/25 R). Damit ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.
Ich rechne daher mit einer höchstrichterlichen Klärung: Das Bundessozialgericht wird entscheiden müssen, ob Jobcenter die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit laufenden Ansprüchen bereits im Erstattungsbescheid erklären dürfen oder ob dafür eine bestandskräftige Erstattungsforderung erforderlich ist.
Bis dahin existiert keine einheitliche Rechtspraxis; selbst innerhalb einzelner Landessozialgerichte finden sich unterschiedliche Linien. Das bedeutet zugleich: Es ist gut möglich, dass zahlreiche Aufrechnungsbescheide in dieser Konstellation angreifbar sind und aufgehoben werden müssen.
Der praktische Rat: frühzeitig reagieren, damit keine Abzüge „durchlaufen“
Gegen Erstattungsbescheide, Aufhebungsbescheide und Aufrechnungsbescheide sollte regelmäßig sofort Widerspruch eingelegt werden. Begründung: Widerspruch und Klage hätten aufschiebende Wirkung; damit könne das Jobcenter erst einmal nicht mit den laufenden Leistungen aufrechnen.



