Wer mit dem Autofahren aufhört, verliert nicht nur Bequemlichkeit, sondern oft auch Arzttermine, Einkäufe und soziale Kontakte.
Was die meisten Betroffenen nicht wissen: Das Sozialrecht hält drei konkrete Leistungen bereit, die genau diese Lücke schließen. Wer sie kennt, kann Fahrdienste, ÖPNV-Freifahrt und Ticketvergünstigungen in Anspruch nehmen, ohne dafür aus eigener Tasche tief zu greifen.
Inhaltsverzeichnis
ÖPNV-Freifahrt: Wer einen Anspruch hat
Schwerbehinderte Menschen mit einem bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis haben Anspruch auf kostenlose Beförderung im Nahverkehr. Voraussetzung: Der Ausweis muss mindestens eines dieser Merkzeichen tragen: G, aG, H, Bl oder Gl. Wer keines dieser Merkzeichen hat, fällt aus dem Anspruchskreis heraus, auch wenn die Behinderung schwerwiegend ist.
Für Rentnerinnen und Rentner, die ihr Auto wegen nachlassender Fahreignung abgeben, ist das Merkzeichen G der häufigste Anknüpfungspunkt. Es wird vergeben, wenn jemand Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren bewältigen kann.
Das betrifft nicht nur Gehbehinderungen: Herzerkrankungen, neurologische Leiden und schwere Lungenerkrankungen können ebenso zur Zuerkennung führen, wenn sie die gehbezogene Leistungsfähigkeit entsprechend einschränken.
Wer das Merkzeichen G bereits im Ausweis hatte und dabei die Kfz-Steuerermäßigung für das eigene Fahrzeug nutzte, muss diesen Punkt im Blick behalten: Steuerermäßigung und Wertmarke schließen einander aus.
Erst nachdem das Fahrzeug abgemeldet und die Steuerermäßigung aufgegeben wurde, kann die Wertmarke beantragt werden. Das ist der praktisch wichtigste Schritt beim Übergang vom Auto zum ÖPNV.
Die Wertmarke: 104 Euro im Jahr, oder kostenlos
Allein der Schwerbehindertenausweis reicht für die Freifahrt nicht aus. Zusätzlich braucht es ein Beiblatt mit einer Wertmarke. Seit dem 1. Januar 2025 kostet diese Wertmarke nach § 228 Abs. 2 SGB IX 104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr. Der Betrag wird regelmäßig angepasst.
Viele Betroffene gehen davon aus, die Wertmarke sei generell kostenlos. Das stimmt nur für bestimmte Personengruppen. Wer blind oder hilflos im sozialrechtlichen Sinne ist (Merkzeichen Bl oder H), erhält sie auf Antrag ohne Eigenbeteiligung.
Ebenso sind Personen befreit, die Bürgergeld nach dem SGB II oder Grundsicherung im Alter beziehungsweise Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen. Für alle anderen gilt die volle Eigenbeteiligung von 104 Euro jährlich.
Den Antrag auf die Wertmarke stellt man beim Versorgungsamt oder dem zuständigen Amt für Soziales, also bei derselben Behörde, die den Schwerbehindertenausweis ausgestellt hat.
Die Wertmarke gilt bundesweit im Nahverkehrsnetz, soweit die Verkehrsunternehmen an der Regelung teilnehmen. Lehnt das Versorgungsamt den Antrag ab oder setzt es die Eigenbeteiligung unzutreffend an, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden.
Entlastungsbetrag für Fahrdienste: 131 Euro monatlich aus der Pflegekasse
Für Rentnerinnen und Rentner mit einem anerkannten Pflegegrad eröffnet sich ein zweiter Weg. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt seit dem 1. Januar 2025 bis zu 131 Euro monatlich und steht allen häuslich gepflegten Personen ab Pflegegrad 1 zu.
Der Anspruch entsteht automatisch mit der Pflegegrad-Feststellung, ohne gesonderten Antrag.
Der Betrag ist zweckgebunden und wird nicht direkt ausgezahlt. Viele Betroffene und Angehörige erwarten, dass das Geld monatlich aufs Konto kommt. Das ist nicht so. Das Verfahren sieht so aus: Die betroffene Person beauftragt einen anerkannten Fahrdienst, bezahlt die Rechnung zunächst selbst, reicht sie bei der Pflegekasse ein und erhält den Betrag dann erstattet.
Wer den Entlastungsbetrag direkt ans Konto übertragen möchte, ohne eine Rechnung zu haben, wird abgewiesen. Dieser Unterschied ist entscheidend, weil er die gesamte Planung bestimmt: Erst Anbieter suchen, dann nutzen, dann abrechnen.
Eingesetzt werden kann der Betrag für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Alltagsunterstützung. Fahrdienste zum Arzt, zur Apotheke oder zu anderen Terminen fallen darunter, wenn der Anbieter vom jeweiligen Land anerkannt ist. Welche Anbieter anerkannt sind, erfahren Betroffene bei ihrer Pflegekasse oder beim kommunalen Pflegestützpunkt.
Wer den Entlastungsbetrag bislang nicht genutzt hat, sollte die Fristen im Blick behalten. Nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Das ergibt sich aus § 45b SGB XI: Der nicht ausgeschöpfte Betrag wird ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Wer 2025 nichts abgerechnet hat, kann bis Ende Juni 2026 noch auf das Guthaben zugreifen. Danach verfallen diese Beträge endgültig. Bei der Pflegekasse lässt sich jederzeit der aktuelle Kontostand abfragen.
Sozialticket: Günstiger ÖPNV für Leistungsbezieher
Wer Grundsicherung im Alter, Bürgergeld oder vergleichbare Leistungen bezieht, hat in vielen Regionen Zugang zum Deutschlandticket Sozial. Einen bundesgesetzlichen Anspruch gibt es nicht: Berechtigung und Preis richten sich nach dem jeweiligen Verkehrsverbund.
Typische Voraussetzungen sind der Bezug von Leistungen nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Wer berechtigt ist, erhält gegen Vorlage des Bewilligungsbescheids ein vergünstigtes Monatsticket, je nach Region für 27 bis 53 Euro monatlich statt der regulären 63 Euro.
Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke nutzt, sollte klären, ob das Sozialticket zusätzlich in Frage kommt. In einigen Städten ist das ausgeschlossen, weil die Wertmarke die ÖPNV-Nutzung bereits abdeckt. Den zuständigen Verkehrsverbund direkt zu fragen, bringt hier schnell Klarheit.
Wer noch keinen Schwerbehindertenausweis hat
Viele ältere Menschen, die ihr Auto wegen Einschränkungen abgeben, haben noch keinen Schwerbehindertenausweis. Dabei ist er die Voraussetzung für die Freifahrt. Den Antrag stellt man beim Versorgungsamt oder dem Amt für Soziales. Eine ärztliche Bescheinigung über Art und Schwere der Erkrankung ist beizufügen.
Entscheidend ist eine konkrete Funktionsbeschreibung: Welche Gehstrecke ist noch möglich? Nach wie vielen Minuten treten Beschwerden auf? Je konkreter die Darstellung, desto besser die Grundlage für das Merkzeichen G.
Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis hat, aber kein Mobilitätsmerkzeichen eingetragen hat, kann einen Änderungsantrag stellen. Maßgeblich ist die aktuelle gesundheitliche Situation.
Hat sich der Gesundheitszustand verschlechtert, lohnt sich ein Verschlechterungsantrag. Wer diesen Weg geht, sollte wissen: Das Versorgungsamt bewertet dann den gesamten Grad der Behinderung neu, nicht nur das beantragte Merkzeichen.
Drei Ansprüche, drei Anlaufstellen
Die Leistungswege laufen über unterschiedliche Stellen und müssen getrennt in Gang gesetzt werden.
Die Wertmarke beantragt man beim Versorgungsamt, das den Schwerbehindertenausweis ausgestellt hat. Der Ausweis mit dem entsprechenden Merkzeichen muss bereits vorliegen. Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder je nach Bundesland auch online gestellt werden.
Den Entlastungsbetrag löst die Pflegekasse aus. Da der Anspruch automatisch mit dem Pflegegrad entsteht, ist kein eigener Antrag nötig. Praktisch läuft es so: anerkannten Fahrdienst beauftragen, Rechnung aufbewahren, bei der Pflegekasse einreichen.
Die Pflegekasse führt ein Guthaben-Konto und erstattet den Betrag bis zur monatlichen Grenze. Den aktuellen Kontostand kann man jederzeit abfragen.
Den Berechtigungsnachweis fürs Sozialticket stellt das Jobcenter (bei Bürgergeld), das Sozialamt (bei Grundsicherung nach SGB XII) oder das Wohngeldbüro aus. Mit diesem Nachweis schließt man das vergünstigte Ticket direkt beim Verkehrsverbund ab.
Häufige Fragen zur Mobilität nach der Autoabgabe
Kann ich Wertmarke und Entlastungsbetrag gleichzeitig nutzen?
Ja. Beide Leistungen schließen sich nicht aus. Die Wertmarke ermöglicht die kostenlose Fahrt mit Bus und Bahn. Der Entlastungsbetrag erstattet die Kosten für Fahrdienste, die man nicht über den Linienverkehr abdecken kann, etwa individuelle Begleitfahrten zu medizinischen Terminen außerhalb des Nahverkehrsnetzes.
Was gilt, wenn ich noch keinen Pflegegrad habe?
Ohne anerkannten Pflegegrad besteht kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Der Antrag läuft über die Pflegekasse der gesetzlichen Krankenversicherung. Pflegegrad 1 reicht bereits aus; er wird auch bei einem vergleichsweise geringen Unterstützungsbedarf im Alltag vergeben.
Was passiert mit nicht genutzten Entlastungsbeträgen?
Nicht verbrauchte Beträge eines Jahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres noch abgerechnet werden. Wer 2025 keinen Fahrdienst in Anspruch genommen hat, kann das bis Ende Juni 2026 nachholen. Danach verfällt das Guthaben aus 2025 endgültig. Die Pflegekasse gibt auf Nachfrage den aktuellen Kontostand durch.
Gilt die Freifahrt auch für Fernzüge?
Nein. Die Freifahrtberechtigung gilt nur im Nahverkehr. ICE, IC und andere Fernzüge sind nicht eingeschlossen. Wer eine Begleitperson mitbringt und das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis hat, kann diese Begleitperson im Nah- und Fernverkehr kostenlos mitnehmen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz/dejure.org: § 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, Bundesministerium der Justiz/dejure.org: § 229 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen, Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung ab 1.1.2025




